10. Mai 2019
wesentliche Information, Werbeanzeige
Wettbewerbsrecht (UWG)

„Wellnessurlaub für EUR 380 p.P.″ – Werbeanzeigen müssen Identität des Anbieters mitteilen

Das OLG Brandenburg präzisiert in einem aktuellen Beschluss die Vorgaben zu den wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten nach § 5a UWG für Werbeanzeigen.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Unternehmen in einem Magazin Werbung für einen Urlaub in einem Wellnesshotel geschaltet. Während die Anzeige Namen und Kontaktdetails des Hotels selbst enthielt, fehlten in der Anzeige Name und Anschrift des Unternehmens, also des Hotelbetreibers.

Zwingende Mitteilung zu wesentlichen Informationen

§ 5a UWG bestimmt, dass unlauter handelt, wer dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Das Vorenthalten der Informationen muss zudem geeignet sein, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Unter anderem bezeichnet die Vorschrift konkret die „Identität und Anschrift des Unternehmers″ als wesentliche Informationen.

Werbeanzeige kann Angebot darstellen

Das Gericht stellt zunächst fest, dass auch eine Werbeanzeige ein „Angebot″ im Sinne von § 5a UWG sein kann (OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2019 – Az. 6 U 162/18). Unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ist von einem Angebot bei jeder kommerziellen Kommunikation auszugehen, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angebe, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. Der Verbraucher muss sich also durch die zur Verfügung gestellten Informationen zum Kauf (bzw. zur Buchung) entscheiden können, ohne dass eine tatsächliche Möglichkeit zur Buchung über diese Kommunikationsform verfügbar sein muss.

Bei Anwendung dieser Maßstäbe kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass in der Anzeige ein Angebot des Hotels zu sehen ist. Denn die Anzeige enthielt auch Angaben zum Preis des Wellnessarrangements („ab EUR 380 für zwei Nächte pro Person im Doppelzimmer″). Dies sei für Verbraucher ausreichend, um einen Buchungsentschluss zu fassen. Es bedürfe demgegenüber keiner detaillierten Angaben etwa zu der Zimmerausstattung oder zum Buchungszeitraum.

Bedeutung der Identität des Unternehmers für Verbraucher

Das Gericht stuft die Identität des Unternehmers in Einklang mit § 5a UWG als wesentliche Informationen für den Verbraucher ein. Denn mit diesen Angaben kann der Verbraucher den Ruf des Unternehmens im Hinblick auf die Qualität und Zuverlässigkeit der angebotenen Waren und Dienstleistungen überprüfen und die Bonität einschätzen. Insbesondere bei hochpreisigen Angeboten wolle der Verbraucher wissen, an wen er sich halten kann, wenn ihm die Leistungen des Arrangements nicht zuteilwerden. Hierfür ist die Angabe des Hotels selbst nicht ausreichend. Es bedarf vielmehr der Mitteilung über die Identität des hinter dem Hotel stehenden Unternehmens. Der Verbraucher kann nicht darauf verwiesen werden z.B. auf Bewertungsportalen nach der Identität zu forschen.

Unternehmen sollten die Vorgaben des UWG und des Gerichts verinnerlichen und bei Werbeanzeigen prüfen, ob sie den angesprochenen Verbrauchern sämtliche wesentlichen Informationen mitteilen. Nur in diesem Fall können sie eine langwierige und kostenträchtige Inanspruchnahme durch Wettbewerber und Wettbewerbszentralen vermeiden.

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