(Moderate) Verschärfung der Haftung für Geschäftsleiter durch das StaRUG.
Am 17. Dezember 2020 hat der Bundestag das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) beschlossen. Zentraler Bestandteil des SanInsFoG sind die Vorschriften des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG).
Mit dem StaRUG wird die so genannte EU-Restrukturierungsrichtlinie, Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019, in deutsches Recht umgesetzt. Das StaRUG ist bereits zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
StaRUG mit rechtsformunabhängiger Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement
Mit § 1 StaRUG wird eine allgemeine und rechtsformübergreifende Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement für Geschäftsleiter einer juristischen Person, also beispielsweise Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer AG, kodifiziert (§ 1 S. 1 StaRUG). Gleiches gilt für Geschäftsleiter einer haftungsbeschränkten Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, also beispielsweise Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG. Die Geschäftsleiter müssen fortlaufend über Entwicklungen wachen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden. Wenn sie solche Entwicklungen erkennen, müssen sie geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen („Überwachungsorganen″) berichten.
Grundsätzlich sind Krisenfrüherkennungs- und Krisenmanagementpflichten von Geschäftsleitern bereits im bisher geltenden (Aktien-) Recht angelegt. In § 91 Abs. 2 AktG ist schließlich für den Vorstand einer Aktiengesellschaft eine Pflicht zur Risikoüberwachung normiert und wegen der Ausstrahlungswirkung dieser Vorschrift soll die Pflicht zur Risikoüberwachung auch für Geschäftsleitungsorgane von Unternehmen mit anderer Rechtsform anzunehmen sein. Vor diesem Hintergrund soll es bezüglich Einzelfragen, insbesondere hinsichtlich der Folgen von Pflichtverletzungen, bei den rechtsformspezifischen Regelungen und Grundsätzen bleiben. Wird die Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement nicht beachtet, dürfte beispielsweise ein Verstoß gegen die Pflicht zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters (§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG) oder Geschäftsmannes (§ 43 Abs. 1 GmbHG) vorliegen. Sollte aus diesem Pflichtverstoß bereits ein kausaler Schaden resultieren, kommt ein Schadensersatzanspruch der jeweiligen Gesellschaft nach den rechtsformspezifischen Regelungen des § 43 Abs. 2 GmbHG oder des § 93 Abs. 2 AktG in Betracht.
Konkretisierungen durch § 1 StaRUG
Die nun explizit in § 1 Abs. 1 S. 2 StaRUG genannte Pflicht zur Ergreifung von Gegenmaßnahmen stellt teilweise eine Verschärfung der bisherigen Pflichten dar. Die Geschäftsleiter haben zwar auch bisher Maßnahmen zum Gegensteuern in der Krise erarbeiten müssen, aber über das tatsächliche Umsetzen der Maßnahmen haben insbesondere bei einer GmbH mit der Gesellschafterversammlung letztlich die Anteilseigner beschlossen. Wenn die Anteilseigner zu dem Entschluss kamen, dass keine (Sanierungs-) Maßnahmen ergriffen werden sollen und noch keine gesetzliche Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung existierte, lag nach bisheriger Rechtslage kein Pflichtverstoß der Geschäftsleiter einer GmbH vor.
Nach dem Wortlaut des neuen § 1 Abs. 1 Satz 2 StaRUG („ergreifen sie [Anm. d. Verf.: die Geschäftsleiter] geeignete Maßnahmen“) ist ein Geschäftsleiter aufgefordert, Umsetzungsmaßnahmen tatsächlich auch durchzuführen. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wie beispielsweise die Zuständigkeit einer Gesellschafterversammlung einer GmbH, muss der Geschäftsleiter zumindest unverzüglich auf deren Beschlussfassung hinwirken (vgl. § 1 Abs. 1 S. 3 StaRUG).
Außerdem sind die Geschäftsleiter nach § 1 Abs. 1 Satz 2 StaRUG nun explizit verpflichtet, den Überwachungsorganen „unverzüglich″ über ein Erkennen von bestandsgefährdenden Entwicklungen sowie ergriffene Maßnahmen zum Gegensteuern zu berichten. Bei der Auswahl der Maßnahmen, die Geschäftsleiter zur Überwindung der Krise umsetzen, obliegt ihnen der spezialgesetzlich vorgegebene Beurteilungsspielraum, der für Maßnahmen der Geschäftsleitung in der jeweiligen Unternehmensform gilt.
Sorgfaltsmaßstab für Geschäftsleiter im Rahmen der Beurteilung von Maßnahmen für das Krisenmanagement
Die Geschäftsführer einer GmbH haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft und bei der Beurteilung von Maßnahmen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Vorstandsmitglieder einer AG haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einzuhalten (§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG). Der jeweilige Sorgfaltsmaßstab bestimmt sich zunächst durch objektive Verhaltensstandards wie beispielsweise die Einhaltung der Steuer-, Straf-, Arbeits-, und sonstigen Gesetze oder die Einhaltung gesellschaftsrechtlicher (Treue-) Pflichten gegenüber dem Unternehmen, für das der jeweilige Geschäftsleiter tätig ist. Darüber hinaus sollten sich Geschäftsleiter in dem von § 1 Abs. 1 StaRUG in Bezug genommenen Stadium der Unternehmenskrise – vor Eintritt einer Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Zahlungsunfähig (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) – weiterhin vor einer möglichen Haftung gegenüber der Gesellschaft für Fehler im Rahmen des unternehmerischen Ermessensspielraums schützen können, wenn sie die Grundsätze der Business Judgement Rule berücksichtigen. Zu diesem Zweck sollten die Geschäftsleiter dokumentieren, dass sie im Rahmen einer unternehmerischen Entscheidung zum Gegensteuern in der Krise vernünftigerweise annehmen durften, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Die im Aktienrecht geregelte Business Judgement Rule (vgl. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG) ist grundsätzlich auch für Geschäftsleiter anderer Gesellschaftsformen wie beispielsweise der GmbH anwendbar.
Keine Veränderung des Sorgfaltsmaßstabs durch „shift of duties″ ab drohender Zahlungsunfähigkeit
Anders als noch im Regierungsentwurf zum StaRUG (StaRUG-RegE) vorgesehen, sieht das StaRUG in seiner finalen Fassung keine besonderen Pflichten für Geschäftsleiter ab Eintritt einer drohenden Zahlungsunfähigkeit vor. Nach dem Regierungsentwurf sollten Geschäftsleiter einer juristischen Person oder einer haftungsbeschränkten Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ab Eintritt einer drohenden Zahlungsunfähigkeit die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger zu wahren haben. Dies hätte letztlich auch eine Modifikation der Business Judgement Rule ab Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit zur Konsequenz gehabt. Dementsprechend regelte § 2 Abs. 1 S. 2 des StaRUg-RegE, dass eine Pflichtverletzung nicht vorliege, wenn der Geschäftsleiter vernünftigerweise davon ausgehen durfte, auf der Grundlage angemessener Information die Interessen der Gläubiger zu wahren.
Den Interessen der Gläubigerschaft sollte außerdem nach § 2 Abs. 4 StaRUG-RegE im Konfliktfall der Vorrang gegenüber anderen Unternehmensbeteiligten, insbesondere auch den Gesellschaftern, einzuräumen sein.
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses: An die drohende Zahlungsunfähigkeit anknüpfende Geschäftsleiterpflichten streichen
Nach weiteren Beratungen zum Regierungsentwurf für das StaRUG im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz („Rechtsausschuss″) hatte der Rechtsausschuss vor der abschließenden zweiten und dritten Lesung im Bundestag empfohlen, die an die drohende Zahlungsunfähigkeit anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und die vorgesehene Haftung (§§ 2, 3 StaRUG-RegE) zu streichen. Nach der Begründung des Rechtsausschusses erfolge die Streichung der Regelungen wegen des unklaren Verhältnisses dieser Geschäftsleiterpflichten zu den im Gesellschaftsrecht verankerten Sanierungspflichten.
Interessant ist, dass die Streichung ausweislich der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in dem Verständnis erfolgte, dass keine Haftungslücken hinterlassen werden. Denn obwohl gläubigerschützende Haftungsnormen durch eine im Rahmen des SanInsFoG vorgesehene Begrenzung des insolvenzrechtlichen Überschuldungstatbestands (Fortbestehensprognose muss nur noch für 12 anstatt 24 Monate bestehen, um einer Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung zu vermeiden) in ihrem Anwendungsbereich nicht unerheblich eingeschränkt würden, werde das Bedürfnis nach Gläubigerschutz durch die gesellschaftsrechtlichen Haftungsnormen aufgefangen. Der Rechtsausschuss sieht in den gläubigerschützenden Haftungsnormen des Gesellschaftsrechts also ein konsistentes Haftungsregime, das die Verkürzung des Prognosezeitraums hinsichtlich der Fortbestehensprognose zur Überwindung einer Überschuldung bereits de lege lata ausgleicht. Zusätzliche Haftungsvorschriften im Sinne der §§ 2, 3 StaRUG-RegE sind demnach nicht erforderlich.
Haftung ab Anzeige des Restrukturierungsvorhabens
Jedenfalls ab der Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht haben die Geschäftsleiter des schuldnerischen Unternehmens auch nach der finalen Fassung des StaRUG die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers zu betreiben und die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger zu wahren (vgl. § 32 Abs. 1 S. 1 StaRUG). Die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht ist Voraussetzung dafür, dass Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (vgl. § 29 Abs. 2 StaRUG) genutzt werden können. Verletzen die Geschäftsleiter des schuldnerischen Unternehmens ihre Pflichten beim Betreiben der Restrukturierungssache, sind sie dem schuldnerischen Unternehmen zum Ersatz des den Gläubigern daraus resultierenden Gesamtschadens verpflichtet (vgl. § 43 Abs. 1 StaRUG).
Bei dieser Haftung handelt sich um eine so genannte Innenhaftung der Geschäftsleiter gegenüber dem schuldnerischen Unternehmen. Schadensersatzansprüche können also nur durch das Unternehmen selbst und nicht durch die Gläubiger des Unternehmens geltend gemacht werden.
Verjährung erst nach fünf bis zehn Jahren
Eine Verjährung der Schadensersatzansprüche nach § 43 Abs. 1 StaRUG soll gemäß § 43 Abs. 3 StaRUG grundsätzlich in fünf Jahren erfolgen. Soweit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung eine Börsenzulassung bestand, verjähren die Ansprüche in zehn Jahren. Die Verjährungsregelung orientiert sich damit an den Verjährungsvorschriften für gesellschaftsrechtliche Haftungsansprüche und übernimmt bezüglich einer Börsenzulassung die aktienrechtliche Regelung in § 93 Abs. 6 AktG.
Wesentliche Folgen für die Praxis: Implementierung eines tauglichen Krisenfrüherkennungssystems und sorgfältige Dokumentation
Auch nach der Streichung der im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelungen zu an die drohende Zahlungsunfähigkeit anknüpfenden Geschäftsleiterpflichten, bleibt es dabei, dass zukünftig eine rechtsformunabhängige Pflicht von Geschäftsleitern zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement besteht. Geschäftsleiter müssen daher rechtsformunabhängig ein System zur Krisenfrüherkennung in ihre Unternehmensorganisation implementieren. Dann können Geschäftsleiter, wie von § 1 Abs. 1 S. 2 StaRUG verlangt, bestandsgefährdende Entwicklungen erkennen, geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und Überwachungsorganen unverzüglich Bericht erstatten. Überwachungsorgane müssen auf die Implementierung eines solchen Systems hinwirken.
Inwiefern Verstöße gegen die Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement im Sinne des § 1 StaRUG in der Praxis tatsächlich eine gesellschaftsrechtliche Haftung auslösen, bleibt abzuwarten. Durch die Streichung der §§ 2, 3 StaRUG-RegE wurden die ursprünglich vorgesehenen Haftungsgefahren für Geschäftsleiter in der Krise eines Unternehmens sicherlich reduziert. Allerdings werden Insolvenzverwalter im Falle des Scheiterns einer Restrukturierung zukünftig rechtsformübergreifend prüfen, inwiefern die Pflichten zur Krisenfrüherkennung in § 1 Abs. 1 S. 1 StaRUG und zum Ergreifen von geeigneten Gegenmaßnahmen in § 1 Abs. 1 S. 2 StaRUG durch Geschäftsleiter verletzt wurden und sich daraus geltend zu machende, gesellschaftsrechtliche Haftungsansprüche ergeben. Hinsichtlich der konkreten Ausformung und Reichweite der Krisenfrüherkennungs- und Krisenmanagementpflichten sind nach der Gesetzesbegründung die Größe, die Branche, die Struktur und auch die konkrete Rechtsform des jeweiligen Unternehmens zu berücksichtigen. Ein völliges Ignorieren der Pflichten nach § 1 StaRUG wird sich aber kein Gesellschaftsleiter oder Überwachungsorgan leisten können. Daher sollten Geschäftsleiter und Überwachungsorgane ihre bestehende Unternehmensorganisation auf geeignete Krisenfrüherkennungs- und managementsysteme überprüfen und die Erfüllung ihrer Krisenfrüherkennungspflichten, gegebenenfalls in Abstimmung mit einem externen Berater, sorgfältig dokumentieren.
Unsere Beitragsreihe informiert rund um die Restrukturierung eines Unternehmens innerhalb und außerhalb einer Insolvenz. Den Auftakt machte eine Einführung in die Unternehmensinsolvenz und -restrukturierung. In den folgenden Beiträgen beleuchteten wir die Haftung von Geschäftsführern bei Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung sowie das Insolvenzgeld und die Insolvenzgeldvorfinanzierung in der Praxis. Des Weiteren widmeten wir uns der Reform zum neuen Insolvenzanfechtungsrecht, der Insolvenzantragspflicht und den Insolvenzgründen für Unternehmen. Anschließend berichteten wir über die Entscheidung des EuGH zum Beihilfecharakter der Sanierungsklausel sowie die Vorverlagerung des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit. Daraufhin setzten wir uns mit dem Ablauf des Insolvenzantrags und des Insolvenzeröffnungsverfahrens und dem Insolvenzantrag durch Gläubiger auseinander. Danach wurde die Insolvenzforderung vs. Masseforderung, Verkürzung des Schutzes durch D&O – Versicherungen und Forderungen und Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz betrachtet. Weiter erschienen Beiträge zum Insolvenzantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit – Entmachtung des Gesellschafters oder Haftungsfalle für die Geschäftsführung, zu Gläubigerrechten in der Krise oder Insolvenz des Schuldners, zu Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung sowie zu Pensionsansprüchen des beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers in der GmbH-Insolvenz. Es folgten Beiträge zum Schutz vor der Insolvenzanfechtung durch Bargeschäfte und der Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne. Anschließend erschien ein Beitrag zum Wahlrecht des Insolvenzverwalters sowie Beiträge zum fehlenden Fiskusprivileg in der vorläufigen Eigenverwaltung, der ESUG Evaluation und zur Mindestbesteuerung in der Insolvenz. Auch erschienen Beiträge zur Aufrechnung in der Insolvenz, zu Aus- und Absonderungsrechten und zum Insolvenzplanverfahren sowie zum Lieferantenpool. Weiter haben wir zu Folgen und Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, über das Konzerninsolvenzrecht und die Treuepflichten in der Krise sowie Cash Pooling als Finanzierungsinstrument im Konzern berichtet. Zuletzt klärten wir über die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen für Zahlungen in der Krise, über das französische Insolvenzverfahren, die Procédure de Sauvegarde und Sauvegarde financière accélérée, sowie die Forderungsanmeldung und Haftung von Geschäftsleitern für Verletzungen von Steuerpflichten auf. Ebenfalls zeigen wir die Grundlagen von Sanierungskonzepten und Sanierungsgutachten auf und gehen auf das Verhältnis von Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld ein. Nachdem wir uns mit dem Datenschutz im Asset-Deal beschäftigt haben, sind wir auf die Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement nach § 1 StaRUG sowie auf die Neuerungen bei Sanierung von Konzernen eingegangen.
Hallo Alexandra,
ergeben sich hieraus Änderungen für das Risikomanangement im Konzern – mit überwiegend GmbH-Gesellschaften? Inwieweit kommt es auf eine Bestandsgefährdung für die Obergesellschaft an?
Vielen Dank und Grüße Gabriela
Liebe Gabriela,
Du sprichst wichtige Punkte an. Es könnten sich jedenfalls, abhängig von der bisherigen Ausgestaltung, Änderungen für das Risikomanagement im Konzern ergeben.
Die Bestandsgefährdung der Obergesellschaft ist in den meisten Fällen sicher der zentral zu beachtende Maßstab, aber je nach Ausgestaltung der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen und des Cash Managements im Konzern muss eine drohende Zahlungsunfähigkeit auf der Ebene von Untergesellschaften individuell beobachtet werden.
Lass uns hierzu gerne telefonieren!