25. November 2010
Öffentliches Wirtschaftsrecht

Perfektes Timing – und bei Sportwetten immer noch alles offen!

Gestern Abend 3:0 für Schalke gegen Olympique Lyon. Eine herbe Niederlage für die Franzosen aus der kulinarischen Metropole an der Rhône. So weit so gut (oder schlecht…). Was aber hat diese Nachricht aus dem Sportressort mit Recht zu tun?   Aufschluss gibt ein Blick ins Umfeld der Spielberichterstattung: Unmittelbar nach dem Spiel berichteten „Express″ und „Rheinische Post″ unter der Überschrift „Und sie haben es doch getan!″, dass  Olympique Lyon eine Geldbuße drohe, weil die Spieler des französischen Clubs auf Schalke mit einer – jedenfalls nach Auffassung  der Stadt Gelsenkirchen – in Nordrhein-Westfalen nicht erlaubten Trikotwerbung aufgelaufen sind. Ob es dabei bleibt, wird sich allerdings zeigen müssen: Denn noch gestern Abend veröffentlichte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) drei Entscheidungen zum deutschen Sportwettenmonopol.

In seinem Urteil vom 8. September 2010 hatte bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) Zweifel an der Zulässigkeit des Wettmonopols geäußert, ohne allerdings dessen  Rechtswidrigkeit festzustellen (unser Blogbeitrag hier; die Pressemitteilung des EuGH hier). Es war und ist umstritten, ob damit das Ende des Sportwettenmonopols in Deutschland eingeläutet worden war. An diese EuGH-Rechtsprechung  knüpft das BVerwG nunmehr an. Aber auch das BVerwG bleibt allgemein und bekennt noch nicht definitiv Farbe zur Zulässigkeit des Sportwettenmonopols, so dass nach wie vor eine abschließende Entscheidung fehlt. Nach seiner gestern veröffentlichten Pressemitteilung hat das BVerwG allerdings festgestellt, dass das staatliche Monopol nur zulässig ist, wenn die gesetzliche Regelung insgesamt eine „konsistente Bekämpfung von Suchtgefahren″ sicherstellt.  Die Vorinstanz, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, hatte dies zu eng gesehen, indem er nur auf den betroffenen Glücksspielesektor abgestellt hatte, während der EuGH eine konsistente Gesamtregelung verlangt, wie das BVerwG betont.

Dem muss der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nunmehr Rechnung tragen und im Lichte dieser Auslegung durch das BVerwG noch einmal entscheiden. Diese Auslegung des BVerwG gilt dann auch für Olympique Lyon, wenn es nach dem Spiel von gestern zum Rechtsstreit kommt.

Der Sportwetten-Poker geht in eine weitere Runde! Demnächst mehr auf diesem Kanal.

Tags: Bundesverwaltungsgericht Bußgeld Fussball & Recht Glücksspielrecht Glücksspielwerbung Sportwettenmonopol