Haftung von Geschäftsführern bei Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung
Der IX. Senat des BGH hat am 26. April 2018 (IX ZR 238/17) entschieden, dass die Geschäftsführer im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung analog §§ 60, 61 InsO haften.
Der IX. Senat des BGH hat am 26. April 2018 (IX ZR 238/17) entschieden, dass die Geschäftsführer im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung analog §§ 60, 61 InsO haften.


