Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht
Mit Wirkung zum 29. Juli 2014 gilt die Verzugspauschale des § 288 Abs. 5 BGB. Die Rechtsprechung tendiert zu einer Anwendbarkeit auch im Arbeitsrecht.
Mit Wirkung zum 29. Juli 2014 gilt die Verzugspauschale des § 288 Abs. 5 BGB. Die Rechtsprechung tendiert zu einer Anwendbarkeit auch im Arbeitsrecht.