Geschäftsgeheimnisse als Grenze des Auskunftsanspruchs
Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist ein erfolgsversprechender, wenn auch beschränkter Ablehnungsgrund bei Auskunftsanträgen nach Art. 15 DSGVO.
Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist ein erfolgsversprechender, wenn auch beschränkter Ablehnungsgrund bei Auskunftsanträgen nach Art. 15 DSGVO.