2. April 2020
Corona Gesellschaftsrecht Deutschland Polen
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COVID-19: Aktuelle Änderungen im Gesellschaftsrecht in Deutschland und Polen

Der Beitrag vergleicht die aufgrund der COVID-19-Pandemie verabschiedeten Neuerungen im Kapitalgesellschaftsrecht in Deutschland und in Polen miteinander.

Die COVID-19-Pandemie hat die Gesetzgeber in Europa in Zugzwang gebracht. Im Eiltempo wurden weitreichende Gesetzesänderungen verabschiedet, besonders im Gesellschaftsrecht. Worin gleichen und worin unterscheiden sich die Neuerungen in Deutschland und in Polen?

Inhaltliche und quantitative Unterschiede der rechtlichen Regelungsrahmen in Deutschland und Polen währen der Corona-Pandemie

Abstand halten″ ist das Gebot der Stunde in der aktuellen Covid-19-Pandemie. Das betrifft alle Bereiche menschlichen Zusammenlebens, aber in besonderem Maße das Gesellschaftsrecht als Recht des rechtsgeschäftlichen Zusammenschlusses von mehreren Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks. Daher bedurfte es besonderer gesetzgeberischer Eilmaßnahmen, um die Funktionsweise von privatrechtlichen Gesellschaften zu erhalten.

In Deutschland wurden diese Eilmaßnamen durch Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht umgesetzt (BT-Drs. 19/18110), das größtenteils am 28. März 2020 in Kraft getreten ist.

In Polen wurden entsprechende Anpassungen durch Art. 27 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Sonderregelungen zur Verhütung, Vorbeugung und Bekämpfung von COVID-19, anderer Infektionskrankheiten und der durch sie verursachten Krisensituationen sowie einiger anderer Gesetze umgesetzt (Drs. 299), das größtenteils zum 1. April 2020 in Kraft getreten ist.

Obwohl beide Gesetzentwürfe dasselbe Ziel verfolgen, im selben Zeitraum entworfen und beschlossen wurden, unterscheiden sie sich doch erheblich. Das beginnt schon mit Formalien: Während der deutsche Gesetzentwurf sich mit schlanken 43 Seiten begnügt, wovon die gesellschaftsrechtlichen Regelungen nur einen Teil einnehmen, kommt der polnische Gesetzentwurf mit nicht weniger als 328 Seiten aus. Beeindruckend, wenn man die sehr knappe Zeit bedenkt, die für die Ausarbeitung unter erschwerten Bedingungen in einer Krisenzeit wie der COVID-19-Pandemie zur Verfügung stand.

Aber auch inhaltlich gibt es bemerkenswerte Unterschiede. So setzen zwar beide Gesetze an der Funktionsweise von privatrechtlichen Gesellschaften an und lockern die Voraussetzungen unter denen Beschlüsse gefasst werden können. Dennoch sind die Ansätze verschieden. Dieser Blogbeitrag möchte die in Deutschland und Polen aus Anlass der COVID-19-Pandemie im März 2020 verabschiedeten Reformen im Gesellschaftsrecht einander systematisch gegenüberstellen und wesentliche Unterschiede herausarbeiten. Insbesondere für Unternehmen, die in beiden Ländern mit jeweils lokalen Gesellschaften tätig sind, kann es von Bedeutung sein, diese Unterschiede zu kennen.

Geltungsdauer in Deutschland begrenzt – Polnische Reformen ohne Ablaufdatum

Ein ganz wesentlicher konzeptioneller Unterschied liegt im Grundverständnis der jeweiligen Reformen. Dieses folgt aus ihrer Geltungsdauer: Während die deutschen Reformregelungen im Gesellschaftsrecht grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2020 beziehungsweise im Falle der Verlängerung der Geltungsdauer durch Rechtsverordnung des Bundesjustizministeriums Ende 2021 außer Kraft treten sollen, sind die polnischen Reformen mit keinem Ablaufdatum versehen. Vielmehr enthält das polnische Gesetz lediglich eine Selbstverpflichtung des Gesetzgebers zur Anpassung der Reformen zu gegebener Zeit, um die an die dann aktuelle Situation anzupassen.

Während der deutsche Gesetzgeber somit sachlich begrenzte Ausnahmen in einem zeitlich fest definierten Korridor erlaubt in der Grundannahme dann alles wieder „auf Null″ zu drehen, nutzt der polnische Gesetzgeber die Gelegenheit zu einer grundlegenden Modernisierung des Gesellschaftsrecht ohne festes Verfalldatum. Rechtsanwender in Polen müssen und dürfen sich somit darauf einstellen, dass die neuen Regelungen zu einer langfristigen und nachhaltigen Veränderung der gesellschaftsrechtlichen Beschlusspraxis führen werden. Fernmündliche und elektronische Teilnahme und Stimmabgabe bei Beschlussfassungen werden in Polen auch nach der COVID-19-Pandemie ein fester Bestandteil der gesellschaftsrechtlichen Praxis sein, während Deutschland sich jetzt schon darauf vorbereitet, diesbezüglich alle Neuerungen und damit auch eine Chance zur Fortschreibung der bestehenden Praxis gesellschaftsrechtlicher Willensbildung alsbald schon wieder verfallen zu lassen.

Anwendungsbereich

Unterschiedlich ist auch der Anwendungsbereich beider Gesetze. Während der deutsche Gesetzgeber sich für einen breiten Ansatz entschieden hat und neben Regelungen zur AG, GmbH auch solche betreffend die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die Europäische Gesellschaft (SE) sowie Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungsbaugesellschaften vorgesehen hat, reformiert der polnische Gesetzgeber – außer wenigen Änderungen im Recht der Genossenschaften und Wohnungseigentumsgemeinschaften – vor allem das Recht der Kapitalgesellschaften. Ein Grund hierfür mag sein, dass insbesondere Gesellschaftsformen wie Vereine und Stiftungen in Deutschland eine größere Rolle im Gesellschafts- und Wirtschaftsleben spielen, während in Polen Kapitalgesellschaften in der Praxis dominieren.

Konsequenterweise beschränkt sich die nachfolgende Darstellung auf einen Vergleich der Reformregelungen betreffend Kapitalgesellschaften.

Satzungsautonomie

Ein weiterer Unterschied betrifft die Reichweite der Satzungsautonomie bei Aktiengesellschaften. Während das deutsche Änderungsgesetz keine abweichende Regelung von den temporär geltenden gesellschaftsrechtlichen Sonderregelungen durch die Satzung vorsieht, erlaubt das polnische Anpassungsgesetz an vielen Stellen eine Abweichung durch die Satzung. Das lässt sich zwanglos aus dem Verständnis der jeweiligen Regelungen durch die jeweiligen Gesetzgeber ableiten: Während der deutsche Gesetzgeber das Änderungsgesetz als automatisch ablaufende, nur kurzfristige Sonderregelung in einer Ausnahmesituation versteht, welche sich in seiner kurzen Lebensdauer gegenüber jeglichen Satzungsregelungen durchsetzen soll, wollte der polnische Gesetzgeber das Gesellschaftsrecht langfristig fortschreiben und modernisieren. Konsequenterweise hat der polnische Gesetzgeber die neuen Reglungen betreffend das Gesellschaftsrecht somit einer privatautonomen Sonderregelung zugänglich gemacht, von der Aktionäre Gebrauch machen können, wenn sie dies für angemessen halten, ohne auf das abermalige Tätigwerden des Gesetzgebers angewiesen sein zu müssen. Diese Möglichkeit nimmt aber auf der anderen Seite auch den Handlungsdruck vom polnischen Gesetzgeber nach Beendigung der COVID-19-Pandemie die eingeführten Reformregelungen wieder zurücknehmen zu müssen, da es die Marktteilnehmer ja selbst in der Hand haben, durch Änderung der Satzung den rechtlichen Status quo, der vor der COVID-19-Pandemie gegolten hat, wieder herbeizuführen. Es ist auch deshalb damit zu rechnen, dass die in Polen mit dem COVID-19-Anpassungsgesetz eingeführten Reformen nicht, jedenfalls nicht vollständig, wieder an Geltung verlieren werden, sondern die polnische Praxis des Gesellschaftsrechts dauerhaft verändern werden.

Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften

Die Willensbildung der Aktionäre von Aktiengesellschaften findet in Hauptversammlungen statt. Die Reformregelungen in beiden Ländern betreffen Ladungsfristen, den Nachweis des Aktienbesitzes sowie Einzelheiten betreffend die Durchführung von und Abstimmung auf sowie die Ausübung sonstiger Rechte bei Hauptversammlungen. Hierzu im Einzelnen:

  1. Ladungsfristen
    Nach deutschem Recht kann der Vorstand nunmehr entscheiden, die Hauptversammlung spätestens am 21. Tag vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Die Ladungsfrist wird somit im Regelfall um ca. ein Drittel verkürzt.
    Der polnische Gesetzgeber sieht hier offenbar keinen Änderungsbedarf durch die COVID-19-Pandemie, damit gilt in Polen weiterhin eine gesetzliche Ladungsfrist von 26 Tagen.
  1. Nachweis des Aktienbesitzes
    Der deutsche Gesetzgeber hat sehr spezifische und detaillierte Reformregelungen betreffend die Erleichterungen des Nachweises von Aktienbesitz vorgesehen. Im polnischen Reformgesetz fehlt es hierzu an jeglichen Regelungen. Der Hintergrund einer solchen Lösung ist eine unabhängig von der COVID-19-Pandemie in Polen geplante Reform des Gesetzes über Aktiengesellschaften, die separat verabschiedet werden soll, um die Verabschiedung des polnischen COVID-19-Eilgesetzes nicht zu verzögern. Hieraus können sich in Polen während der Dauer der COVID-19-Pandemie durchaus faktische Erschwerungen der Möglichkeit der Wahrnehmung von Aktionärsrechten ergeben. Es bleibt abzuwarten, wann die geplante Reform des Aktiengesetzes in Kraft tritt und ob dieses Problem dann noch akut ist.
  1. Durchführung von Hauptversammlungen
    Nachdem bereits einige erhebliche Unterschiede beider Reformwerke herausgearbeitet worden sind, kommen wir nun zum Kernstück beider Regelungskomplexe und hier zeigen sich viele Übereinstimmungen:
    • Teilnahme und Stimmabgabe per Telekommunikation und virtuelle Hauptversammlungen
    • Herzstück der deutschen Regelung ist die Möglichkeit, Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften entweder im Wege video- und audiotechnischer Übertragung als virtuelle Hauptversammlung, also mithin ohne physische Präsenz der Aktionäre durchzuführen oder aber trotz Durchführung der Hauptversammlung als Präsenzversammlung, Aktionären die Möglichkeit zur Teilnahme und Stimmabgabe im Wege elektronischer Telekommunikation zu ermöglichen. Letzteres war in Deutschland bislang nur bei entsprechender Satzungsregelung zulässig. Nunmehr entscheidet hierüber der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch ohne eine entsprechende Ermächtigung in der Satzung.
    • Nach polnischem Recht sollen Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften auch weiterhin, also auch nach dem Inkrafttreten des vom Sejm beschlossenen COVID-19-Eilgesetzes, physisch an einem bestimmten Ort abgehalten werden. Den Aktionären wird lediglich die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen auf freiwilliger Basis im Wege von elektronischen Telekommunikationsmitteln an einer solchen Hauptversammlung teilzunehmen. Anders als nach deutschem Recht wird somit nach polnischem Recht der eine Aktiengesellschaft keine Möglichkeit haben, eine komplett virtuelle Hauptversammlung einzuberufen und durchzuführen. Zwar wird bei polnischen Hauptversammlungen, wenn alle oder die große Mehrzahl der Aktionäre, an der Hauptversammlung durch Telekommunikationsmittel teilnehmen, faktisch eine fast virtuelle Hauptversammlung möglich sein, jedoch entbindet das in keinem Fall die Aktiengesellschaft von der Verpflichtung, die Hauptversammlung räumlich und sachlich so zu organisieren und einzuberufen, dass Aktionären die physische Teilnahme vor Ort zumindest möglich ist.
    • Abweichende Satzungsregelungen
    • Ferner kommt hinzu, dass es nach polnischem Recht zulässig sein soll, dass die jeweilige Satzung der Aktiengesellschaft die Teilnahme und Stimmabgabe durch Aktionäre im Wege von Fernkommunikationsmitteln ausschließen kann (Opt-Out). So kann bei polnischen Aktiengesellschaften, die aufgrund ihrer Satzung eine virtuelle Teilnahme an Hauptversammlungen ausdrücklich ausschließen, eine solche Teilnahme durch Telekommunikationsmittel auch während der Fortdauer der COVID-19-Pandemie nicht ohne eine vorherige Satzungsänderung erfolgen. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass solche Opt-Out Satzungsregelungen nicht vor Beendigung der aktuellen COVID-19-Pandemie Einzug in die aktienrechtliche Praxis halten werden.
    • Sonstige Unterschiede
    • Und auch im Weiteren zeigen sich zwischen dem deutschen und polnischen Anpassungsgesetz feine, aber entscheidende Unterschiede:
    • Während der deutsche Gesetzgeber die Befugnis zur Entscheidung über das Ob und das Wie einer solchen virtuellen Hauptversammlung primär in die Hand des Vorstands legt, die lediglich der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf, geht der polnische Gesetzgeber einen etwas anderen Weg:
    • Zum einen soll es nach polnischem Recht dem zur Einberufung der Hauptversammlung befugten Organ obliegen, über das Ob der Teilnahme an der Hauptversammlung mittels Fernkommunikationsmitteln zu entscheiden. Das ist zwar in der Regel der Vorstand, aber eben nicht immer. Liegt somit das Recht der Einberufung nach polnischem Recht ausnahmeweise bei einem anderen Organ als dem Vorstand, hat dieses andere Organ das Recht über die Teilnahme von Aktionären im Wege elektronischer Telekommunikation zu entscheiden. Anders nach deutschem Recht, hier liegt dieses Recht dem Wortlaut des deutschen Änderungsgesetzes nach stets beim Vorstand.
    • Zum anderen soll das Wie, also die Ausgestaltung der Art und Weise, der Teilnahme an einer Hauptversammlung mittels Fernkommunikationsmitteln nach polnischem Recht nicht beim Einberufungsorgan, sondern ausschließlich beim Aufsichtsrat liegen. Hat das zur Einberufung einer Hauptversammlung berechtigte Organ einer polnischen Aktiengesellschaft also beschlossen, dass die Teilnahme an einer Hauptversammlung im Wege elektronischer Telekommunikation erlaubt ist, so hat der Aufsichtsrat das detaillierte Verfahren der Teilnahme an dieser Hauptversammlung (einschließlich der Stimmabgabe) im Wege elektronischer Telekommunikation festzulegen. Während also in Deutschland der Vorstand das Recht zur Entscheidung über das Ob und die Ausgestaltung des Wie bezüglich der Teilnahme von Aktionären durch elektronische Telekommunikationsmittel in der Hand hat und es lediglich der Zustimmung des Aufsichtsrats zu den Entscheidungen des Vorstands diesbezüglich bedarf, setzt das polnische Recht stärker auf Gewaltenteilung und verlangt ein strikt aufgeteiltes Vorgehen verschiedener Organe der Gesellschaft. Das Einberufungsorgan hat bezüglich der Frage der Ausgestaltung der Art und Weise der Hauptversammlung nach dem polnischen Anpassungsgesetz kein Mitspracherecht. Das dürfte künftig bei polnischen Aktiengesellschaften, die ihren Aktionären die Teilnahme an einer Hauptversammlung durch Fernkommunikationsmittel ermöglichen, für einen erhöhten Abstimmungsbedarf sorgen und versetzt den Aufsichtsrat, der ja originär Überwachungsorgan und kein Exekutivorgan ist, in eine gestalterische Rolle. In der Praxis dürfte das auf längere Vorbereitungszeiten für Hauptversammlungen in Polen als in Deutschland hinauslaufen.
  • Abstimmung auf Hauptversammlungen
    Während das polnische Recht detaillierte verfahrenstechnische Regelungen betreffend die Übertragung der Hauptversammlung durch Telekommunikationsmittel und die Teilnahme seitens der Aktionäre vorsieht, verzichtet der deutsche Gesetzgeber weitgehend auf ausgestaltende Regelungen und überlässt alles weitere der Praxis. Auch dieser Unterschied dürfte auf der unterschiedlichen Geltungsdauer beider Reformregelungen fußen. Gleiches gilt für die deutschen Regelungen zur eingeschränkten Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen im Zusammenhang mit der Teilnahme von Aktionären im Wege elektronischer Telekommunikationsmittel, die sich im polnischen Recht nicht im Ansatz wiederfinden.

Änderungen betreffend den Vorstand und Aufsichtsrat

Während im polnischen Anpassungsgesetz umfassende Regelungen betreffend die Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat in nicht-physischen Präsenzsitzungen im Wege video- und audiotechnischer Übertragung getroffen werden, sieht das deutsche Anpassungsgesetz hier nur an einer Stelle Regelungsbedarf: Der Aufsichtsrat darf die Zustimmung zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung ungeachtet der Regelungen in der Satzung oder der Geschäftsordnung ohne physische Anwesenheit der Mitglieder schriftlich, fernmündlich oder in vergleichbarer Weise vornehmen, also auch im Wege einer virtuellen Sitzung, fassen. Ansonsten finden sich im deutschen Anpassungsgesetz hierzu keinerlei Regelungen.

Umgekehrt sieht – anders als das polnische Anpassungsgesetz – das deutsche Änderungsgesetz eine temporäre Ausweitung der Befugnisse des Vorstands einer Aktiengesellschaft vor. Das betrifft die Verkürzung der regulären Ladungsfrist, die Entscheidung über die Zahlung eines Abschlags auf den Bilanzgewinn und Entscheidung darüber, ob die Hauptversammlung abweichend von § 175 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes innerhalb des Geschäftsjahres stattfindet. Das polnische Gesetz sieht keine solchen Ausweitungen der Befugnisse des Vorstands vor. All das ist auch Ausfluss des Ausnahmecharakters des deutschen Anpassungsgesetzes.

Gesellschafterversammlungen von GmbHs

Die vorstehenden Regelungen des polnischen Anpassungsgesetzes gelten auch für polnische Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Auch bei polnischen GmbHs soll also das zur Einberufung befugte Organ die Möglichkeit haben, die Teilnahme der Gesellschafter im Wege elektronischer Telekommunikation zu ermöglichen. Auch hier obliegt die Ausgestaltung des Wie, also der Art und Weise des Verfahrens, dem Aufsichtsrat und falls ein solcher nicht besteht, den Gesellschaftern. Letztere werden sich allerdings in der Praxis im Regelfall wohl eher auf ein Umlaufverfahren einigen, da dies verfahrenstechnisch einfacher ist, als zunächst eine Geschäftsordnung für den Ablauf einer Gesellschafterversammlung unter Einsatz elektronischer Telekommunikationsmittel zu verabschieden.

Eine andere Lösung hat der deutsche Gesetzgeber gewählt: Er ermöglicht lediglich die Stimmabgabe im Umlaufverfahren in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter. Allerdings stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein solches Umlaufverfahren dann zulässig ist, wenn die Zustimmung aller Gesellschafter nicht mehr vorausgesetzt wird. Wie verhält es sich beispielsweise mit satzungsmäßigen Beschlussquoren, mit Ladungsfristen und Einberufungsformalia? Hierauf wird die Praxis Antworten finden müssen. Fakt ist jedenfalls: Eine virtuelle Gesellschafterversammlung ohne Satzungsermächtigung wollte der deutsche Gesetzgeber offenbar auch in der aktuellen Krisenzeit bewusst nicht einführen. Zu eng sind in aller Regel die persönlichen Bindungen der Gesellschafter, zu personalistisch ist die Struktur der typischen GmbH in Deutschland um diesen Schritt hin zur virtuellen Gesellschafterversammlung ohne Satzungsermächtigung zu gehen. Eine (fern-)mündliche Stimmabgabe bei einer Gesellschafterversammlung einer deutschen GmbH bleibt damit nur zulässig, wenn die Satzung dies explizit vorsieht. Anders das polnische Recht. Es bleibt abzuwarten, inwiefern in Polen die Praxis hiervon Gebrauch machen wird.

Fazit – Fortentwicklung in Polen, Ausnahmeregelungen in Deutschland

Obwohl das deutsche und polnische Kapitalgesellschaftsrecht viele Parallelen aufweisen und beide Rechtsordnungen angesichts der COVID-19-Pandemie vor den gleichen Herausforderungen stehen, beschreiten der deutsche Gesetzgeber einerseits und der polnische Gesetzgeber andererseits mit ihren Anpassungs- und Änderungsgesetzen betreffend das Gesellschaftsrecht unterschiedliche Wege. Während in Deutschland Ausnahmeregelungen mit festem Verfallsdatum getroffen werden, schreibt der polnische Gesetzgeber mutig das Kapitalgesellschaftsrecht fort und öffnet so dauerhaft die Tür zur Moderne. Es bleibt abzuwarten, welche Unterschiede sich hierdurch für die gesellschaftsrechtliche Praxis von Kapitalgesellschaften in beiden Ländern ergeben werden.

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