17. April 2020
Gutschein Veranstaltung
Coronavirus - Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Gutscheine statt Rückzahlungen bei Freizeitveranstaltungen

Die Bundesregierung beschließt einen Gesetzesentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID‑19‑Pandemie für Anbieter von Freizeitveranstaltungen.

Die derzeitige Ausbreitung der COVID‑19‑Pandemie wirkt sich auf weite Teile der Wirtschaft und auch des privaten Lebens aus. Ganz besonders betroffen sind das Veranstaltungswesen und Freizeiteinrichtungen. Events mit vielen Zuschauern sind gegenwärtig und auch in absehbarer Zukunft nicht vorstellbar und auch auf den Gang ins Fitnessstudio wird voraussichtlich noch einige Zeit verzichtet werden müssen. Um die Veranstalter und Betreiber solcher Einrichtungen zu entlasten und sie – auch im Sinne der Verbraucher – vor einer Insolvenz zu schützen, hat die Bundesregierung nun einen Gesetzesentwurf vorgelegt. Darin ist geregelt, dass dem Verbraucher anstatt der ihm sonst zustehenden Rückzahlung auch ein Gutschein ausgestellt werden kann. Ähnliche Regelungen existieren unter anderem bereits in Italien und Frankreich.

Der Gesetzesentwurf muss noch von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Daher ist es durchaus denkbar, dass an der ein oder anderen Stelle noch Nachbesserungen vorgenommen werden. Kritik gibt es aus Teilen der politischen Opposition und insbesondere von Verbraucherschutzverbänden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) spricht von „Zwangsgutscheinen“ und einer ungleichen Lastenverteilung zu Ungunsten der Verbraucher.

Betroffene Veranstaltungen und Freizeiteinrichtungen

Von der Neuregelung umfasst sind Musik-, Kultur-, Sport- und sonstige Freizeitveranstaltungen, die aufgrund der COVID‑19‑Pandemie nicht stattfinden konnten oder können. Im Gesetzesentwurf werden Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Vorträge, Lesungen, Filmvorführungen, Wissenschaftsveranstaltungen und Sportwettkämpfe explizit als Beispiele genannt.

Daneben geht es um die Betreiber von Freizeiteinrichtungen wie z.B. Museen, Freizeitparks, Schwimmbäder und Sport-/Fitnessstudios, für die Verbraucher eine Monats‑, Saison- oder Jahreskarte erworben haben. Diese Einrichtungen mussten im Zuge der Corona‑Schutzmaßnahmen vorübergehend geschlossen werden und es ist derzeit noch nicht absehbar, wie lange diese Maßnahme noch aufrechterhalten wird.

Nicht von dem Gesetzesentwurf umfasst sind Flugtickets und Pauschalreisen, da es dem deutschen Gesetzgeber insofern an der Zuständigkeit fehlt. Die entsprechenden Gesetze müssen vielmehr auf EU‑Ebene geändert werden. Insofern ist die Bundesregierung mit einem Vorschlag an die EU‑Kommission herangetreten, der vergleichbare Gutscheinlösungen auch für Flugtickets und Pauschalreisen vorsieht.

In zeitlicher Hinsicht sind von dem derzeitigen Gesetzesentwurf sämtliche Tickets umfasst, die vor dem 08. März 2020 erworben wurden.

Bisherige Rechtslage bei Absage von Veranstaltungen

Nach derzeit geltendem Recht müssen betroffene Verbraucher keine Gutscheine als Ersatz für die Rückzahlung der Ticket- und Eintrittspreise von Veranstaltungen akzeptieren. Die vom Veranstalter geschuldete Leistung, das heißt die Durchführung der Veranstaltung im angekündigten Rahmen und zur angekündigten Zeit, kann infolge eines behördlich verordneten Verbots nicht erbracht werden. Juristisch gesprochen ist sie „unmöglich“, was zu einem Wegfall der Pflicht zur Gegenleistung des Verbrauchers führt, also dem Wegfall der Pflicht zur Zahlung des Ticketpreises (§§ 275, 326 Abs. 1, 4, 5, 346 Abs. 1 BGB).

Auch Inhaber einer zeitlichen Nutzungsberechtigung für z.B. Museen, Schwimmbäder und Fitnessstudios wären zumeist berechtigt, von dem Betreiber zumindest für den Zeitraum, auf den sich die behördlich bedingte Schließung bezieht und die Nutzung nicht möglich ist, eine Rückerstattung bereits gezahlter Nutzungsgebühren zu verlangen.

Rechtslage nach dem Gesetzesentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Veranstalter und Betreiber von Freizeiteinrichtungen dem Verbraucher anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Nutzungsentgelts einen Gutschein übergeben können. Dieser Gutschein muss jeweils in Höhe des gesamten bereits gezahlten Entgelts ausgestellt werden, einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren. Auch eine anteilige Erstattung ist möglich, wenn das vor dem 08. März 2020 erworbene Ticket mehrere Freizeitveranstaltungen umfasste, von denen nicht alle stattfinden konnten (z.B. Dauerkarte für den Besuch eines Fußballstadions). Für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen dem Verbraucher keine Kosten in Rechnung gestellt werden.

Der Gutschein muss vom Veranstalter an den Verbraucher „übergeben“ werden. Darunter ist rechtlich die unmittelbare Besitzverschaffung zu verstehen (vgl. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB). Laut Gesetzesentwurf kann der Gutschein beispielsweise an der Vorverkaufsstelle ausgehändigt, oder per Brief oder E-Mail zugesendet werden.

Hat der Verbraucher den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst, kann er vom Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen. Gleiches gilt, wenn „der Verweis auf einen Gutschein für ihn [den Verbraucher] angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist“. Durch letztgenannten Fall sollen insbesondere Menschen geschützt werden, die in ihrer derzeitigen Lage dringend die Erstattung benötigen, weil sie sonst ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können oder die aufgrund eines Wohnsitzwechsels keinerlei Verwendung mehr für einen Gutschein hätten.

Eine verbindliche Verjährungsfrist für den auszustellenden Gutschein sieht der Gesetzesentwurf hingegen nicht vor. Diese beträgt nach geltendem Recht grundsätzlich drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Rückzahlungsanspruch entstanden ist (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Das heißt für COVID‑19‑bedingte Rückzahlungsansprüche in der Regel drei Jahre ab dem 31. Dezember 2020. Aufgrund der Sonderregelung im Gesetzesentwurf für Auszahlungen des Gutscheinwerts nach dem 31. Dezember 2021 erscheint es denkbar, dass auch eine vertraglich angeordnete zeitliche Befristung der Gutscheine bis zu diesem Termin möglich ist, solange die Auszahlung nach diesem Termin nicht ausgeschlossen wird.

Hintergrund und Kritik

Der Gesetzgeber reagiert derzeit mit einer Fülle von Maßnahmen auf die Ausbreitung der COVID‑19‑Pandemie und versucht so, die wirtschaftlichen Auswirkungen abzumildern. In diese Kategorie fällt auch der vorliegende Gesetzesentwurf. Durch Rückzahlungsansprüche der Verbraucher sähen sich Veranstalter und Betreiber mit einem „erheblichen Liquiditätsabfluss konfrontiert“, so die Bundesregierung. Dies führe für viele zu einer existenzbedrohenden Situation, da auf der anderen Seite krisenbedingt kaum neue Einnahmen generiert werden könnten. Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht (SPD), erklärt zu den drohenden Liquiditätsengpässen:

Hierdurch gerät eine ganze Branche mit vielen tausend Arbeitsplätzen in Existenznot und droht nicht wiedergutzumachenden Schaden zu nehmen. Die Vielfalt der Kultur- und Freizeitangebote in unserem Land ist dadurch ernsthaft bedroht. Für Verbraucherinnen und Verbraucher steigt gleichzeitig die Gefahr, dass sie bei einer Pleitewelle mit leeren Händen dastehen.

Der vzbv kritisiert hingegen, dass den Veranstaltern auf Kosten der Verbraucher ein Zwangsdarlehen gewährt werde. Dadurch werde das Insolvenzrisiko komplett auf die Verbraucher abgewälzt, da die Gutscheine nicht abgesichert seien. Zudem trage der Verbraucher durch die gewählte Regelung auch das Preissteigerungsrisiko – steige beispielsweise der Ticketpreis für den Nachholtermin eines Konzerts (z.B. wegen höherer Miete für den Veranstaltungsort), müssten die Verbraucher die zusätzlichen Kosten tragen. Die Solidarisierung mit kriselnden Unternehmen müsse freiwillig bleiben und nicht in Gestalt eines „Zwangsgutscheins“ daherkommen, so der vzbv.

Die politische Opposition im Bundestag sieht durch den Gesetzesentwurf eine Klagewelle auf die Amtsgerichte zukommen. Die verbraucherschutzpolitische Sprecherin der FDP‑Fraktion, Katharina Willkomm, äußerte gegenüber der DPA, dass die Bundesregierung „die Veranstaltungsgutscheine insolvenzsicher machen und klare Härtefallregelungen“ schaffen müsse. Ansonsten seien massenweise Rechtsstreite vorprogrammiert, die die Amtsgerichte verstopfen würden (siehe z.B. Meldung vom 8. April 2020 im Handelsblatt).

Ausblick und Bewertung

Die nächste Sitzungswoche des Deutschen Bundestags ist vom 20. bis zum 24. April 2020 angesetzt. In diesem Zeitraum könnte es zu einem Beschluss des neuen Gesetzes zur Änderung des Veranstaltungsvertragsrechts kommen. Die nächste turnusmäßige Plenarsitzung des ebenfalls zustimmungspflichtigen Bundesrats ist für den 15. Mai 2020 vorgesehen. Jedoch ist durchaus denkbar, dass eine krisenbedingte Sondersitzung der Länderkammer einberufen wird, um den Gesetzgebungsprozess zu beschleunigen.

Der Gesetzesentwurf ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Veranstaltungsbranche ist eine der am schwersten von den Auswirkungen der Corona‑Krise betroffenen Branchen. Die von der Ministerin angesprochene Vielfalt von Kultur- und Freizeitangeboten ist ein hohes Gut, das es zu schützen gilt – sowohl im Sinne der Veranstalter als auch der Verbraucher. Die Belastung für den einzelnen Verbraucher wird im Einzelfall zwar schmerzhaft, jedoch in aller Regel nicht existenzbedrohend sein. Und geht es wirklich an die Substanz, greift die im Gesetz bereits angelegte Härtefallklausel. Damit ist eine ausgewogene Regelung geschaffen, die nicht zuletzt der Absicherung von Arbeitsplätzen in der Veranstaltungsbranche dient.

In unserer Blogserie zu „Coronavirus: Handlungsempfehlungen für Unternehmen″ zeigen wir anhand der aktuellen Situation unternehmensbezogene Stolpersteine auf, die in Krisenzeiten zu beachten sind. Bereits erschienen sind Beiträge zu Verhandlungen, Verjährungen und Verfristungen sowie Haftungsfragen bei Absagen von Messen- und Veranstaltungen, zum Datenschutz trotz Corona und zu  Möglichkeiten von Aktiengesellschaften zur Cash-Ersparnis sowie Vermögensübertragungen zu steuergünstigen Konditionen. In weiteren Beiträgen gehen wir ein auf die Erstellung eines Notfallplans, auf Vertriebsverträge und Tips Lieferanten in Krisenzeiten und auf Auswirkungen auf Lebensmittel- und Hygieneverordnungen. Im Anschluss haben wir uns mit der streitigen (gerichtliche) Auseinandersetzung befasst, sind auf kartellrechtliche Auswirkungen sowie die Bedeutung für den Kapitalmarkt eingegangen. Näher befasst haben wir uns auch mit „infizierten″ Vertragsverhandlungen, den Änderungen in Mittel- und Osteuropa sowie mit klinischen Studien und dem neuen EU-Leitfaden für Sponsoren uns Prüfärzte. Weiter geht es mit Pflichten zur Abgabe der Steuererklärung und eventuell steuerstrafrechtlichen Haftungsrisiken, dem Moratorium für Zahlungsverpflichtungen von Verbrauchern und Kleinstunternehmern, Unterstützungsmaßnahmen für Start-ups, das Kurzarbeitergeld, sowie den Erleichterungen für Stiftungen und Vereine und GmbH-Gesellschafterbeschlüsse. Es folgten weitere Beiträge zu Kooperationen im Gesundheitswesen und zu Sachspenden an Krankenhäuser, zum Marktzugang für persönliche Schutzausrüstung und Medizinprodukte, zur Beschlagnahmemöglichkeit von Schutzausrüstung durch den Staat und zu Auswirkungen auf laufende IT-Projekte


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