26. März 2020
Corona Moratorium Energie
Coronavirus - Handlungsempfehlungen für Unternehmen Energiewirtschaft & Klimaschutz

Moratorium für (Zahlungs-)Verpflichtungen von Verbrauchern und Kleinstunternehmern – Folgen für die Energiewirtschaft

Der Bundestag hat am 25. März 2020 ein umfassendes Maßnahmenpaket beschlossen, das sich mit den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie befasst - mit Folgen für die Energiewirtschaft.

Mit dem sog. Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wurden u.a. Maßnahmen beschlossen, die die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Verbraucher und Kleinstunternehmer mildern sollen.

Belastung von Energieversorgern und Stadtwerken

Was gut gemeint ist, da es eine unmittelbare Entlastung von Verbraucher und Kleinstunternehmer bewirkt, wird umgekehrt zu einer großen Herausforderung und Belastung insbesondere für Energieversorger und Stadtwerke in Deutschland.

Voraussetzung des Moratoriums ist Härtefall aufgrund der Corona-Pandemie

Mit Artikel 240, § 1 EGBGB hat der Bundestag ein Moratorium beschlossen:

Verbraucher und Kleinstunternehmer (d. h. Unternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu EUR 2 Mio.), die wegen der COVID-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten aus sogenannten „wesentlichen″ Dauerschuldverhältnissen nicht ohne Gefährdung eines angemessenen Lebensunterhalts (bei Verbrauchern) bzw. der wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs (bei Kleinstunternehmen) erfüllen können, haben ab dem 1. April 2020 die Möglichkeit, ihre (Zahlungs-)Leistung bis zum 30. Juni 2020 einstweilen zu verweigern oder einzustellen, ohne dass hieran für sie nachteilige rechtliche Folgen geknüpft werden.

Für die Energiewirtschaft bedeutet dies, dass Energieversorger und Stadtwerke verpflichtet sind, Verbraucher und Kleinstunternehmer weiter mit Strom und Gas zu beliefern (zumindest sofern der jeweilige Vertrag vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurde), während die Zahlungsverpflichtung der Kunden hierfür (vorübergehend) ruht.

Leistungsverweigerungsrecht muss geltend gemacht werden: Wie erfolgt der Nachweis?

Nach dem Gesetz müssen Verbraucher bzw. Kleinstunternehmer das neue Leistungsverweigerungsrecht „einredeweise″ geltend machen, d. h. sie müssen sich ausdrücklich hierauf berufen und nachweisen, dass die Zahlung infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist. Unklar ist allerdings, wie der Nachweis im „Massengeschäft Strom-/Gasliefervertrag″ mit Verbrauchern und Kleinstunternehmen erbracht werden soll.

Für den ähnlich gelagerten Fall, wonach Mieter berechtigt sind, ihre Mietzahlungen vorübergehend einzustellen, enthält die Gesetzesbegründung Vorschläge, wie glaubhaft gemacht werden kann, dass die mangelnde Zahlungsfähigkeit auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. Danach soll eine eidesstattliche Versicherung, der Nachweis der Antragstellung bzw. die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitsgebers oder andere Nachweise über das Einkommen beziehungsweise über den Verdienstausfall vorzulegen sein.

In der Praxis wird es – auch wenn das Gesetz vorsieht, dass der Kunde den Nachweis von sich aus erbringen muss – vermutlich so kommen, dass schlichtweg nicht bezahlt wird oder Lastschriften zurückgegeben werden. Das Forderungsmanagement der Energieversorger und Stadtwerke wird dann erst im Nachgang mühsam von Fall zu Fall zu prüfen müssen, was es mit der ausbleibenden Zahlung auf sich hat.

Herausforderungen für die Liquiditätsplanung der Energieversorger während der Corona-Pandemie und darüber hinaus

Weiter gilt es zu überlegen, wie man mit den Forderungen umgeht, die dem Moratorium unterliegen und die mit dessen Ablauf – derzeit am 1. Juli 2020 – fällig werden. Es spricht viel dafür, dass die Verbraucher und Kleinstunternehmer zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage sein werden, ihre kompletten Zahlungsverpflichtungen der letzten Monate auf einmal nachkommen zu können. Für die Energiewirtschaft bedeutet dies, dass sie sich zusätzlich auf eine steigende Nachfrage an Ratenzahlungen spätestens ab dem Sommer einstellen müssen.

Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass das aktuell bis zum 30. Juni 2020 befristete Moratorium verlängert wird. Über eine Verlängerung bis zum 30. September 2020 kann die Bundesregierung allein und darüber hinaus (theoretisch längstens bis zum Außerkrafttreten des Gesetzes am 30. September 2022) mit Zustimmung des Bundestages entscheiden.

Dies alles führt dazu, dass die Liquiditätsplanung der Energieversorger und Stadtwerke insgesamt auf eine große Belastungsprobe gestellt wird, zumal z. B. auch die Netzentgelte für Stromlieferungen an Verbraucher und Kleinstunternehmer weiterhin von den Energieversorgern und Stadtwerken an den jeweiligen Netzbetreiber bezahlt werden müssen.

Grenze ist Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Energieversorgers

Die Grenze der Belastung wird spätestens dann erreicht sein, wenn das neue Moratorium und damit das Leistungsverweigerungsrecht von so vielen Verbrauchen und Kleinstunternehmern geltend gemacht wird, dass dies für den jeweiligen Energieversorger oder Stadtwerk seinerseits unzumutbar ist. Unzumutbarkeit liegt nach der neuen Regelung dann vor, wenn die Nichterbringung der (Zahlungs-)Leistung die wirtschaftliche Grundlage des Erwerbsbetriebs des Energieversorgers oder Stadtwerks gefährden würde. Wie dies gegenüber einem Verbraucher oder Kleinstunternehmer nachgewiesen werden soll, bleibt offen. Im Zweifelsfall wird der Verbraucher oder Kleinstunternehmer auch in diesem Fall erst einmal nicht bezahlen.

Das dem Verbraucher und Kleinstunternehmer vom Gesetz in diesem Fall eingeräumte Recht zur Kündigung hilft ihm wohl insoweit nicht, da er dann einen neuen Vertrag mit einem anderen Anbieter für Strom oder Gas abschließen müsste, der – weil nach dem 8. März 2020 abgeschlossen – nicht mehr unter das Moratoriumsprivileg fallen würde. Kündigt der Verbraucher oder Kleinstunternehmer von sich aus also nicht, wird der Energieversorger die Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers oder Kleinstunternehmers aussprechen (müssen). Damit stellt sich dann die Folgefrage, wie der dann zur Lieferung der Energie verpflichtete Grundversorger, bei dem das Problem „abgeladen″ würde, mit dem Thema umgehen muss. Geholfen ist in dieser Situation niemandem!

In unserer Blogserie zu „Coronavirus: Handlungsempfehlungen für Unternehmen″ zeigen wir anhand der aktuellen Situation unternehmensbezogene Stolpersteine auf, die in Krisenzeiten zu beachten sind. Bereits erschienen sind Beiträge zu Verhandlungen, Verjährungen und Verfristungen sowie Haftungsfragen bei Absagen von Messen und Veranstaltungen, zum Datenschutz trotz Corona und zu Möglichkeiten von Aktiengesellschaften zur Cash-Ersparnis sowie Vermögensübertragungen zu steuergünstigen Konditionen. In weiteren Beiträgen gehen wir ein auf die Erstellung eines Notfallplans, auf Vertriebsverträge und Tipps für Lieferanten in Krisenzeiten und auf Auswirkungen auf Lebensmittel- und Hygieneverordnungen. Im Anschluss haben wir uns mit der streitigen (gerichtlichen) Auseinandersetzung befasst, sind auf kartellrechtliche Auswirkungen sowie die Bedeutung für den Kapitalmarkt eingegangen. Näher befasst haben wir uns auch mit „infizierten″ Vertragsverhandlungen, den Änderungen in Mittel- und Osteuropa sowie mit klinischen Studien und dem neuen EU-Leitfaden für Sponsoren uns Prüfärzte. Weiter geht es mit Pflichten zur Abgabe der Steuererklärung und eventuell steuerstrafrechtlichen Haftungsrisiken, dem Moratorium für Zahlungsverpflichtungen von Verbrauchern und KleinstunternehmernUnterstützungsmaßnahmen für Start-ups, das Kurzarbeitergeld, sowie den Erleichterungen für Stiftungen und Vereine und GmbH-Gesellschafterbeschlüssen. Es folgten weitere Beiträge zu Kooperationen im Gesundheitswesen und zu Sachspenden an Krankenhäuser, zum Marktzugang für persönliche Schutzausrüstung und Medizinprodukte, zur Beschlagnahmemöglichkeit von Schutzausrüstung durch den Staat und zu Auswirkungen auf laufende IT-Projekte. Zuletzt haben wir auf die Haftung bei betrieblichen Corona-Schutzimpfungsprogrammen hingewiesen.


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Tags: Coronavirus Energieversorger Moratorium Stadtwerke verbraucher Zahlungsverpflichtung