28. April 2020
Start-up Soforthilfe Corona
Coronavirus: Schutzschirm für die deutsche Wirtschaft Corporate / M&A

Corona-Soforthilfen für Start-ups

Wir zeigen die im Zuge der Corona-Krise für Start-ups verfügbaren Soforthilfen.

Neben vielen weiteren möglichen Unterstützungsmaßnahmen sind auch die Zahlung von Soforthilfen bzw. Direktzuschüssen vorgesehen. Diese sind vor allem für kleinere Unternehmen, Soloselbstständige und selbstständige Freiberufler vorgesehen und daher ggf. auch für Start-ups attraktiv.

Im Folgenden wollen wir einen kurzen Überblick darüber geben, wer unter welchen Voraussetzungen und auf welche Weise Corona-Soforthilfen beantragen kann. Neben den Soforthilfen des Bundes stehen auch komplementäre Corona-Soforthilfen in den einzelnen Ländern zur Verfügung, auf die an einem anderen Orte eingegangen werden soll.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigte sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.

Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Das Antragstellende Unternehmen darf sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Der Bund gewährt nicht zurückzuzahlende finanzielle Soforthilfen (steuerbare Zuschüsse) in Höhe von:

  • bis zu EUR 9.000 Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente);
  • bis zu EUR 15.000 Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).

Der Zuschuss des Bundes soll der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. durch laufende Betriebskosten (z.B. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) dienen. Nicht hiervon erfasst sollen Personalkosten sein, hierzu steht das Instrument der Kurzarbeit zur Verfügung.

Wo kann der Zuschuss wie beantragt werden?

Die einzelnen Bundesländer sind für die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen verantwortlich. Zuständige Behörden bzw. Stellen für Antragstellung und Bewilligung finden sich auf der Website des BMWi.

Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein – Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Anträge können bei den zuständigen Ansprechpartnern der Länder elektronisch bis voraussichtlich 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde gestellt werden.

Verhältnis zu anderen Beihilfen

Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen.

Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

In unserer Blogreihe „Coronavirus: Schutzschirm für die deutsche Wirtschaft″ informieren wir Sie über die getroffenen Hilfsmaßnahmen, deren Wirksamkeit und die sonst zu berücksichtigenden unternehmerischen „Stolpersteine″, die das Coronavirus mit sich gebracht hat. Bisher erfolgt sind Beiträge zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und wie dies bei M&A-Transaktionen hilft, zum CorInsAG, zum Kurzarbeitergeld und der Kurzarbeitergeldverordnung sowie den Auswirkungen auf Kreditverträge. Es folgten Beiträge zu den steuerlichen Auswirkungen, zur EU-Beihilfemöglichkeiten, zum Schutz vor Kündigungen von Wohn- und Geschäftsräumen und Mietverhältnissen allgemein sowie zum Wirtschaftsstabilisierungsfond und damit verbundenen, offenen Fragen zum WSF. Weiter beschäftigten wir uns mit dem Erlass des BMI zu bauvertraglichen Fragen, mit Finanzhilfen für Unternehmen, den Fördermöglichkeiten und mit den steuerliche Maßnahmen, mit Cash-Pooling und dem Gesetz zum Darlehensnehmerschutz sowie den alternativen Wegen zur Abhaltung von Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsratssitzungen.


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Tags: Coronavirus Soforthilfe Start-up