6. April 2020
Coronavirus Steuern
Coronavirus: Schutzschirm für die deutsche Wirtschaft Steuerrecht

Coronavirus – Steuerliche Maßnahmen / Auswirkungen – Update #3

Zahlreiche Unternehmen haben derzeit mit Liquiditätsschwierigkeiten zu kämpfen – die Finanzverwaltung hilft mit verschiedenen Maßnahmen.

Die Finanzverwaltung (Bund/Länder) hat eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um Unternehmen im Hinblick auf die Auswirkungen des Coronavirus steuerlich kurzfristig zu entlasten und zwar insbesondere zur Verbesserung der Liquidität von Unternehmen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu bereits ein BMF-Schreiben veröffentlicht, das mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt ist. Außerdem haben die Länder entsprechende Erlasse für die Gewerbesteuer veröffentlicht.

Steuerliche Entlastungen für Unternehmen in Zeiten der Corona-Pandemie

  • Die von den Auswirkungen des Coronavirus nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können laut dem BMF-Schreiben bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Den einzelnen Finanzbehörden soll es ermöglicht werden, Stundungen von Steuerschulden leichter zu gewähren, indem u.a. die Anträge nicht deshalb abzulehnen sind, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Gleichwohl sollten die Anträge sorgfältig formuliert und die jüngste Unternehmensentwicklung möglichst konkret beschrieben werden, um dem Finanzamt gegenüber zu begründen, dass die Stufe der „nur″ mittelbaren Betroffenheit bereits überschritten worden ist. Denn bei bloß mittelbarer Betroffenheit gelten die erleichternden Regelungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus nicht.
    Auf die Erhebung von grundsätzlich anfallenden Stundungszinsen könne nach dem BMF-Schreiben in der Regel verzichtet werden. Erste Bundesländer haben bereits verkündet, dass dies auch so erfolgen soll. Jedenfalls sollte der Stundungsantrag entsprechend formuliert werden.
    Das BMF-Schreiben bezieht sich hinsichtlich der Stundung auf alle Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, also insbesondere die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer. Es ist zu beachten, dass die Maßgaben der Stundung keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Gewerbesteuer haben. Für deren Stundung ist die jeweilige Gemeinde zuständig, an die die Anträge auch zu richten sind. Eine abgestimmte Linie der Kämmereien ist derzeit noch nicht zu erkennen.
  • Für Zwecke der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer besteht überdies die Möglichkeit zur Anpassung der Vorauszahlungen bis zum 31. Dezember 2020. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden. Zur Anpassung der Vorauszahlungen ist es wie bei der Stundung notwendig, dass der Antragssteller nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist, womit auch hierauf bei der Antragstellung zu achten ist. Dabei sollte auch die rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, d.h. zum Beispiel für das 1. Quartal 2020. Hier kann es gegebenenfalls zu Rückerstattungen kommen.
  • Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind nach den aktuellen Verwaltungsanweisungen besonders zu begründen. Hier wird es vermutlich zu gegebener Zeit weitere Informationen geben.
  • Sollten Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen sein, sollen die Finanzbehörden bis zum Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen (bzgl. Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) und auf gesetzlich anfallende Säumniszuschläge verzichten.
  • Steuerabzugsbeträge wie die Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer (Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 222 Satz 3 und 4 Abgabenordnung) können nicht gestundet werden. Für Steuerabzugsbeträge besteht aber grundsätzlich die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen. Zu liquiditätsschonenden Maßnahmen einzelner Bundesländer hinsichtlich der Lohnsteuer siehe noch weiter unten.
  • Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrsteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungsteuer und – soweit es für die Umsatzsteuer zuständig ist – entsprechend verfahren wird.
  • Hinsichtlich Verspätungszuschlägen ist bisher seitens der Bundesregierung nichts veröffentlicht worden. Es ist aber zu erwarten, dass die Finanzämter angewiesen werden, über Fristverlängerungsanträge wohlwollend zu entscheiden.

Das BMF-Schreiben sowie die Länderlasse lassen einige Fragen offen. So ist zum Beispiel angesichts der Vielzahl betroffener Branchen nicht ohne Zweifel, was mit „nachweislicher, unmittelbarer und nicht unerheblicher Betroffenheit″ durch die Auswirkungen des Coronavirus gemeint ist. Die Abgrenzung von unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen ist nicht klar zu erkennen. Es ist zu hoffen, dass die Finanzverwaltung keine allzu strengen Maßstäbe anlegen wird, was dem Vernehmen nach zutrifft. Die Pflicht zum Nachweis der Betroffenheit verbleibt jedoch, hier könnte zum Beispiel eine aktuelle Darlegung der Umsatzentwicklung helfen, die mit den individuellen Details des Nachfrageeinbruchs flankiert wird. Für die mittelbar Betroffenen sollen weiter die allgemeinen Grundsätze gelten, bei denen die Voraussetzungen für liquiditätserleichternde Maßnahmen deutlich höher, wenngleich nicht unmöglich sind.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie zu einer Antragstellung und der Zugrundelegung der steuerlichen Parameter in Ihrem jeweiligen Bundesland Fragen haben. Denn unseres Erachtens werden die Kriterien für eine Stundung sowie eine Herabsetzung von Vorauszahlungen genau herauszuarbeiten sein, um die gewährten Begünstigungen auch rückblickend – nach näherer Prüfung der Finanzbehörden – zu erhalten.

Antragsformulare der Landesfinanzverwaltungen

Das bayerische Landesamt für Steuern hat ein Antragsformular herausgegeben, das Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus ermöglichen soll. Das Formular beinhaltet zwei mögliche Anträge:

  • Antrag auf zinslose Stundung von Steuern
  • Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommensteuer und Körperschaftsteuer) sowie des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

Das Antragsformular, das allein dem Zuständigkeitskreis des Freistaates Bayern zugehörig ist, lässt einige Fragen offen, insbesondere im Verhältnis zu dem BMF-Schreiben und den Nachweiserfordernissen.

Mittlerweile ist ein solches Formular auf den Homepages der meisten Landesfinanzverwaltungen zu finden, beispielsweise in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg.

Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020

Zusätzlich zu vorstehenden Erleichterungen haben einige Landesfinanzbehörden eine weitere Maßnahme im Bereich der Umsatzsteuer bekanntgegeben, die zu einer signifikanten und kurzfristigen Liquiditätsverbesserung führen kann. Dies erfolgt über eine Erstattung der bereits für das Jahr 2020 geleisteten Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung und gilt mithin nur für Fälle der sog. Dauerfristverlängerung. Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung beträgt regelmäßig 1/11 der Summe aller Vorauszahlungen (inkl. Sondervorauszahlung) des Vorjahres 2019.

Diese Maßnahme ist nicht in dem BMF-Schreiben enthalten, eine abgestimmte, bundesweit einheitliche Lösung besteht derzeit nicht. Das Land Nordrhein-Westfalen hat aber bereits eine „Anleitung″ hierzu im Internet veröffentlicht. Auch die Länder Hessen und Bayern haben die Erstattung in Pressemitteilungen angekündigt. Es steht zu hoffen, dass weitere Landesfinanzverwaltungen diesem Vorgehen folgen und Anträgen stattgeben.

Die Antragstellungen sollten vorsorglich mit einer Begründung flankiert werden, um die gegenwärtige Betroffenheit des Steuerpflichtigen ausreichend darzulegen und damit letztlich die begehrte Erstattung zu erlangen.

Erleichterungen durch die Landesfinanzverwaltungen hinsichtlich Fristen

Das Bundesfinanzministerium rät den Steuerpflichtigen sich bzgl. der o.g. Maßnahmen frühzeitig an die jeweils zuständigen Finanzämter zu wenden. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Ausbreitung des Coronavirus auch Auswirkung auf die Kapazitäten der Finanzämter haben wird.

In einigen Bundesländern haben Finanzämter den Besucherverkehr vorerst geschlossen.

Bitte behalten Sie die laufenden Fristen (Abgabe von Steuererklärungen / Steuer(vor)anmeldungen, Fälligkeit von Steuerzahlungen, Beantwortung von Anfragen des Finanzamts etc.) trotz der Corona-Krise sorgfältig im Auge. Denn insbesondere die gesetzlichen Abgabefristen ändern sich nicht. Das Verstreichenlassen von Fristen kann zu Nachteilen wie etwa Verspätungszuschlägen und letztlich persönlicher Haftung führen.

In mehreren Bundesländern (so z.B. Bayern, Berlin, NRW, Rheinland-Pfalz, Sachsen) wird nunmehr im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Coronavirus explizit auf die Möglichkeit der Beantragung einer Fristverlängerung – auch rückwirkend – bei den zuständigen Finanzämtern hingewiesen. Auch der Erlass etwaig bereits festgesetzter Verspätungszuschläge kann in Betracht kommen. Zum Teil sind bereits entsprechende Formulare online verfügbar. Dem Vernehmen nach sollen sich weitere Bundesländer dieser Maßnahme anschließen.

Die Finanzämter sollen insbesondere bei den durch die Corona Krise unmittelbar und nicht unerheblich Betroffenen großzügig verfahren. Die Anträge sind schlüssig und sorgfältig zu begründen, andernfalls kann die Fristverlängerung versagt werden. Bayern weist auf eine Möglichkeit zur Verlängerung der Abgabefrist bis längstens 31. Mai 2020 hin (in allen steuerlich beratenen Fällen für den Veranlagungszeitraum 2018).

Hessen hat zum Teil allgemeine Fristverlängerungen beschlossen (gelten insb. nicht für Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen).

Bitte beobachten Sie sorgfältig die Lage in ihrem jeweiligen Bundesland vor dem Hintergrund Ihrer individuellen steuerlichen Situation, sodass keine Fristversäumnisse eintreten.

+++ Update +++ 6. April +++ Update +++

Fristverlängerung für Lohnsteueranmeldung März 2020 / Q1 2020 in NRW und wohl auch Bayern

Soweit Arbeitgeber / Unternehmen von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind, wird in Nordrhein-Westfalen auf begründeten Antrag eine zweimonatige Fristverlängerung für die zum 10. April 2020 abzugebenden Lohnsteueranmeldungen (März 2020 / Q1/2020) gewährt (siehe Pressemitteilung vom 2. April 2020, dort findet sich auch ein Antragsformular). Das führt zu einer faktischen Stundung der entsprechenden Lohnsteuerschuld bis zum 10. Juni 2020.

Auch der Freistaat Bayern hat sich dieser Maßnahme dem Grunde nach wohl angeschlossen, indes noch keine näheren Informationen / Antragsformulare veröffentlicht. Auch hier ist aber jedenfalls ein begründeter Antrag erforderlich; eine Fristverlängerung kann vom zuständigen Finanzamt für „bis zu zwei Monate″ bewilligt werden.

Die hierdurch kurzfristig einhergehende Liquiditätsverbesserung / Vermeidung von Zahlungsabflüssen in Form der Lohnsteuer kann erheblich sein, da viele Arbeitgeber (i) angesichts der national verordneten Einschränkungen – wenn überhaupt – erst seit ca. Mitte des Monats März lohnsteuerfreies Kurzarbeitergeld auszahlen, im Übrigen also noch lohnsteuerpflichtigen Lohn im März ausgezahlt haben und/oder (ii) das Kurzarbeitergeld „aufstocken“ auf das frühere Netto-Gehalt, wobei eben jener Aufstockungsbetrag wie gewohnt der Lohnsteuer unterliegt. Falls im März noch „regulär″ der laufende Lohn gezahlt wurde, ist die Lohnsteuerschuld umso höher.

Beim Ausfüllen der Antragsformulare ist die Wahrheitspflicht zu beachten, da andernfalls Straf- und bußgeldrechtliche Sanktionen drohen.

Die übrigen Bundesländer haben sich dem Vernehmen nach bislang gegen diese Maßnahme ausgesprochen; veröffentliche Informationen gibt es hierzu nicht. In ebendiesen übrigen Bundesländern ist je nach Situation zu erwägen, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub zu stellen.

Aus der Sicht der Unternehmensleiter (Geschäftsführer/Vorstände) ist schon jetzt darauf zu achten, entsprechende „Mittelvorsorge“ zu betreiben und angesichts der Umstände besonders sorgfältig zu dokumentieren. Denn falls etwa zum 10. Juni 2020 die Lohnsteuer nicht gezahlt wird / werden kann, droht das Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme im Wege der Haftung (§ 191 AO i.V.m. §§ 69, 34 AO). Jenes Risiko ist bei der Lohnsteuer höher als bei anderen Steuerarten, da der sog. Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht greift („ […] die Lohnsteuer ist die Steuer eines anderen“ und wird vom Arbeitgeber vom Brutto-Lohn des Arbeitnehmers einbehalten). Insgesamt ist dieses Thema neben den übrigen steuerlichen Maßnahmen im Rahmen der Corona-Krise „rechtliches Neuland″, weshalb auch hier besonders vorsichtig zu agieren ist. Die aktuellen Entwicklungen sind für jede individuelle Situation sorgfältig im Auge zu behalten.

+++ Ende Update v. 6. April  +++

Weitere, denkbare Möglichkeiten der Liquiditätsverbesserung

Neben den vorstehend genannten steuerverfahrensrechtlichen Maßnahmen sind noch weitere Möglichkeiten denkbar, die Liquidität kurzfristig zu verbessern bzw. zu schonen. So ist im Bereich der Umsatzsteuer beispielsweise derzeit besonderes Augenmerk darauf zu legen, den Vorsteuerabzug möglichst rasch durch entsprechende kurzfristige Rechnungsstellung seitens des Vertragspartners zu ermöglichen. Als Leistender (Soll-Versteuerer) kann es demgegenüber angezeigt sein, offene Forderungspositionen zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen eine – steuermindernde – Umsatzsteuerberichtigung vorzunehmen.

Sprechen Sie uns gerne bei Fragen jederzeit an. Gerade in diesen schwierigen und volatilen Zeiten helfen wir Ihnen durch die Krise. Schnelles, aber umsichtiges Handeln ist derzeit oberste Prämisse, wie wir es derzeit im Mandantenkreis auch feststellen.

In unserer Blogreihe „Coronavirus: Schutzschirm für die deutsche Wirtschaft″ informieren wir Sie über die getroffenen Hilfsmaßnahmen, deren Wirksamkeit und die sonst zu berücksichtigenden unternehmerischen „Stolpersteine″, die das Coronavirus mit sich gebracht hat. Bisher erfolgt sind Beiträge zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und wie dies bei M&A-Transaktionen hilft, zum  CoVInsAG, zum Kurzarbeitergeld und der Kurzarbeitergeldverordnung sowie den Auswirkungen auf Kreditverträge. Es folgten Beiträge zu den steuerlichen Auswirkungen, zur EU-Beihilfemöglichkeiten, zum Schutz vor Kündigungen von Wohn- und Geschäftsräumen und Mietverhältnissen allgemein sowie zum Wirtschaftsstabilisierungsfond und damit verbundenen, offenen Fragen zum WSF. Weiter beschäftigten wir uns mit dem Erlass des BMI zu bauvertraglichen Fragen, mit Finanzhilfen für Unternehmen, den Fördermöglichkeiten und mit den steuerliche Maßnahmen, mit Cash-Pooling und dem Gesetz zum Darlehensnehmerschutz sowie den alternativen Wegen zur Abhaltung von Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsratssitzungen.


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