29. März 2021
Vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren Arbeitsrecht
Präventive Restrukturierung Arbeitsrecht

StaRUG: Arbeitsrechtliche Auswirkungen des vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens

Das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren nach dem StaRUG bringt keine arbeitsrechtlichen Sanierungserleichterungen.

Zum 1. Januar 2021 ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) in Kraft getreten. Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz). 

Mit dem StaRUG schafft der Gesetzgeber erstmals einen präventiven Restrukturierungsrahmen, der Unternehmen die Möglichkeit gibt, außerhalb eines Insolvenzverfahrens Sanierungsmaßnahmen unter schützenden Bedingungen in einheitlicher Weise mit den Beteiligten abzustimmen und umzusetzen, ohne dass es zwingend der Herstellung eines Konsenses unter den Betroffenen bedarf oder einzelne Beteiligte das Vorhaben blockieren können. Es ermöglicht deutschen Unternehmen also erstmals, die Problematik des sogenannten „Hold-Out″ zu überwinden. Das heißt, einzelne Gläubiger können eine Unternehmenssanierung nicht blockieren.

Restrukturierungsplan als Kernstück des Verfahrens

Kernstück des vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens ist der zwischen Schuldner und Gläubigern auszuhandelnde Restrukturierungsplan (§§ 5 ff. StaRUG). Im sog. gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans wird nach § 7 Abs. 1 StaRUG festgelegt, wie die „Rechtsbeziehungen″ zwischen Schuldner und Gläubigern neu geregelt werden. Die „Planbetroffenen″ stimmen über diesen Plan ab, wobei die Planbetroffenen hierfür in Gruppen eingeteilt werden.

Für die Annahme des Restrukturierungsplans ist gemäß § 25 Abs. 1 StaRUG grundsätzlich erforderlich, dass in jeder Gruppe auf die dem Plan zustimmenden Gruppenmitglieder mindestens 75 % der Stimmrechte in dieser Gruppe entfallen. Es ist aber auch möglich, dass die Zustimmung einzelner Gruppen ersetzt wird, insbesondere dann, wenn die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat (§§ 26-28 StaRUG). Der Restrukturierungsplan kann also gerade auch gegen den Willen einzelner Gläubiger umgesetzt werden. 

Keine arbeitsrechtlichen Sanierungserleichterungen nach dem StaRUG

Nach § 4 Satz 1 Nr. 1 StaRUG können Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis einschließlich der Rechte aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung nicht im Restrukturierungsplan geregelt werden. Arbeitnehmer können daher nicht „planbetroffen″ sein. Sie bilden keine Gruppe im Rahmen des Restrukturierungsplans. Zudem unterfallen Arbeitnehmerforderungen nicht der Vollstreckungs- und Verwertungssperre nach § 49 Abs. 2 Satz 1 StaRUG. Arbeitnehmer können ihre Forderungen daher auch im Rahmen des vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens weiterhin vollstrecken. 

Die Richtlinie hätte Ausnahmen zugelassen, sofern das nationale Recht ein hinreichendes Schutzniveau nach Maßgabe der Richtlinie 2008/94/EG (Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers) bietet. Solche Ausnahmen wurden im deutschen Recht aber nicht umgesetzt. Der Arbeitgeber kann sich also auch dann nicht gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Arbeitnehmern wehren, wenn dieser für den entsprechenden Zeitraum durch Insolvenzgeld nach § 165 SGB III abgesichert ist.

Sofern der Arbeitgeber demnach arbeitsrechtliche Ansprüche modifizieren möchte, gelten die „normalen″ arbeitsrechtlichen Grundsätze außerhalb der Insolvenz. Dies führt zum einen dazu, dass die Beschränkungen im Arbeitnehmerschutz nach §§ 113 ff. InsO gerade nicht gelten und auch im Falle eines (Teil)Betriebsübergangs die oftmals ein Sanierungshindernis darstellenden Regelungen des § 613a BGB unverändert zur Anwendung kommen. Es bedarf hier stets der umfassenden arbeitsrechtlichen Analyse, welche Veränderungen überhaupt und ggf. auch noch kurzfristig umsetzbar sind. Ein umfassender Restrukturierungsplan kann aber jedenfalls helfen, den Handlungsbedarf zu verdeutlichen und bietet insoweit auch die Chance für das Verhandeln von einvernehmlichen Lösungen.    

Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben ebenfalls unberührt

Auch im Hinblick auf die sonstigen Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretungen erfolgen durch das StaRUG keine Änderungen gegenüber dem „normalen″ Arbeitsrecht. Sie finden bei dem vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren nach § 92 StaRUG uneingeschränkt Berücksichtigung. Der Beschluss über die Inanspruchnahme des vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens löst dabei keine Beteiligungsrechte des Betriebsrats aus, da es sich nicht um eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG handelt.

Vertretung der Arbeitnehmer im Gläubigerbeirat möglich

Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 StaRUG kann ein Gläubigerbeirat durch das Gericht eingesetzt werden, wenn grundsätzlich die Forderungen aller Gläubiger durch den Restrukturierungsplan gestaltet werden sollen und die „Restrukturierungssache gesamtverfahrensartige Züge″ aufweist. In diesem Fall entscheidet das Restrukturierungsgericht über die Einsetzung und Auswahl der Gläubigerbeiratsmitglieder.

Über den Verweis auf die Regelungen der Insolvenzordnung ergibt sich, dass der Gläubigerbeirat als Mitglieder Inhaber von Absonderungsanwartschaften, die Restrukturierungsgläubiger mit den höchsten Forderungen sowie Kleingläubiger umfassen soll. Es können auch nicht planbetroffene Gläubiger und daher auch Arbeitnehmer im Beirat vertreten sein.

 Ursprünglich war die Einsetzung eines Gläubigerbeirats im Regierungsentwurf des Gesetzes nicht vorgesehen gewesen. Die Norm wurde unter anderem auf Druck der IG Metall durch den Rechtsausschuss in den finalen Gesetzesentwurf aufgenommen.

Finanzwirtschaftliche Restrukturierung im Fokus des StaRUG

Durch die Herausnahme von Arbeitnehmerforderungen aus dem Restrukturierungsplan gibt es nach dem StaRUG keine arbeitsrechtlichen Sanierungserleichterungen. Diese bleiben nach wie vor ausschließlich dem Insolvenzverfahren vorbehalten.

Arbeitsrechtliche Restrukturierungen unterliegen daher den „normalen″ arbeitsrechtlichen Grundsätzen außerhalb der Insolvenz und können begleitend zum Restrukturierungsplan erfolgen. Das StaRUG eignet sich vor allem für die finanzwirtschaftliche Restrukturierung. Durch vorausschauende Plangestaltung kann ein Schuldenschnitt auch gegen den Willen einzelner Planbetroffener gelingen. Wichtig für das Gelingen ist aber eine rechtzeitige und gute Vorbereitung.

Der Beitrag ist Teil unserer Blogreihe zum Präventiven Restrukturierungsrahmen. Es erschienen bereits zahlreiche Beiträge zur europäischen Restrukturierungsrichtlinie, u.a. ein Beitrag zu den Moratorien und zu den Restrukturierungsplänen. Anschließend haben wir uns mit den Pflichten der Unternehmensleitung, dem Schutz von Finanzierungen und Finanzierungsgebern sowie den Restrukturierungsbeauftragten und Verwaltern befasst. Zuletzt sind wir auf die Entschuldung insolventer Unternehmerarbeitsrechtliche Aspekte der Restrukturierungs-Richtlinie, das Dutch Scheme als Vorbild für den Restrukturierungsrahmen sowie eine Sanierung außerhalb der Insolvenz eingegangen.

Tags: Beteiligungsrechte Restrukturierungsplan StaRUG vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren