24. September 2021
PE-Fonds Sustainability Investition ESG
Corporate Governance & Risk Compliance (ESG)

Grün ja grün sind (fast) alle meine Investitionen

Das Thema Nachhaltigkeit ist populär wie nie zuvor und beeinflusst zunehmend den M&A-Markt sowie die Finanzbranche. Müssen PE-Fonds jetzt auch "grün" werden?

EnvironmentalSocialGovernance (kurz ESG) ist in der Finanzbranche zum Trendthema geworden. Institutionelle Anleger und Kapitalmarktteilnehmer müssen teilweise gesetzliche ESG Anforderungen erfüllen oder haben sich selbst ESG-Regularien unterworfen. 

Die Private-Equity-Branche wird – noch nicht – mit Nachhaltigkeit und ESG in Verbindung gebracht. Zu Unrecht, denn das Thema wird – wie der vorliegende Beitrag zeigt – auch zunehmend für PE-Fonds relevant und die Auseinandersetzung mit den ESG-Vorgaben sowie die frühzeitige Implementierung von ESG-Themen in den Investitionszyklus dürfte sich wirtschaftlich für sie lohnen. 

Regulatorisches Umfeld: Taxonomieverordnung ergänzt Offenlegungsverordnung 

Ausgehend von der am 25. September 2015 durch die UN-Generalversammlung verabschiedeten Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, hat die EU in jüngster Zeit vermehrt Regulierungsvorhaben zur Umlenkung von privatem Kapital in sogenannte nachhaltige Investitionen auf den Weg gebracht. Dabei war ein wichtiger Meilenstein die auf EU-Ebene seit dem 10. März 2021 anzuwendende Verordnung (EU) Nr. 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor vom 27. November 2019 (OffenlegungsVO). 

Die OffenlegungsVO sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpflichtung von Finanzmarktteilnehmern (z.B. Kapitalverwaltungsgesellschaften, Portfolioverwalter oder Anlageberater) vor, Informationen zur Nachhaltigkeit ihrer Investitionsentscheidungen oder Anlageberatung bzw. des Finanzprodukts zu veröffentlichen. Ziel der OffenlegungsVO ist es, im Markt der Finanzprodukte bestehende Informationsasymmetrien hinsichtlich Nachhaltigkeitsbelangen zu beseitigen. Die OffenlegungsVO wird durch die Taxonomieverordnung (EU) Nr. 2020/852 vom 18. Juni 2020 (TaxonomieVO) ergänzt bzw. konkretisiert.

Die kurz und abstrakt gehaltenen OffenlegungsVO und TaxonomieVO werden auf nachfolgenden Regelungsebenen – u.a. durch sog. Regulatory Technical Standards, Konsultationspapiere oder FAQs weiter ausgearbeitet. Neben den komplexen europäischen Regelungen hat auch die Bundesanstanlt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken veröffentlicht.

Mittelbare Anwendbarkeit der OffenlegungsVO auf PE-Fonds

Im Gegensatz zu Kapitalverwaltungsgesellschaften, Portfolioverwaltern oder Anlageberatern sind (unregulierte) PE-Fonds und deren Manager überwiegend nicht von dem Anwendungsbereich der OffenlegungsVO erfasst. Dennoch sollten PE-Fonds Manager gut abwägen, ob sie die einschlägigen Regelungen der OffenlegungsVO freiwillig beachten. Hierdurch kann der PE-Fonds „eligibel“ gemacht werden für Investoren, die der OffenlegungsVO unmittelbar, mittelbar oder freiwillig unterliegen. 

Da ESG-Produkte am Kapitalmarkt stark nachgefragt werden und auch die Anlageberater der OffenlegungsVO unterliegen, ist die Berücksichtigung der ESG-Vorgaben aus Vertriebszwecken ratsam. Darüber hinaus könnte eine ESG-Strategie für (Re)Finanzierungszwecke, Co-Investments oder Joint-Ventures mit den der OffenlegungsVO unterliegenden Investoren oder im Rahmen eines Exits vorteilhaft sein.  

Grün ja grün sind (fast) alle meine Fonds – nur wie grün genau? 

Sofern der Manager sich und/oder den PE-Fonds der Offenlegungsverordnung unterwirft, kann er wählen, ob der PE-Fonds als „normaler“ PE-Fonds, sog. „hellgrüner“ Fonds nach Artikel 8 OffenlegungsVO oder „dunkelgrüner“ Fonds nach Artikel 9 OffenlegungsVO qualifiziert und als solcher beworben werden soll. 

Nach Art. 8 OffenlegungsVO müssen ökologische und soziale Merkmale in die Investitionsentscheidung einbezogen werden. Hierzu sollte der Manager für die PE-Fonds einen Kriterienkatalog erstellen, welche ökologischen und sozialen Merkmale wichtig sein sollen und wie diese vor einer Investition geprüft werden können. 

Nach Art. 9 OffenlegungsVO müssen sich die Investitionen des PE-Fonds positiv auf ökologische und/oder soziale Merkmale auswirken. Auch hier sollte ein detaillierter Kriterienkatalog mit genau gefassten Zielen durch den Manager erstellt werden. Wann eine Investition ökologisch nachhaltig ist, bestimmt sich nach der TaxonomieVO. 

Aber sind PE-Fonds nun verpflichtet, „grün“ zu sein? Dies ist mitnichten der Fall. Denn auch die OffenlegungsVO statuiert keine Verpflichtung „grüne″ oder nachhaltige Finanzprodukte aufzulegen. Die Vorstellung des EU-Gesetzgebers ist, dass der mündige (End-)Anleger eine aufgeklärte Anlageentscheidungen auf Grundlage vergleichbarer Informationen zu den Finanzprodukten treffen kann. Ob PE-Fonds sich nachhaltig ausrichten wollen, steht (vorerst) in ihrem eigenen Ermessen. 

Trends im M&A-Markt 

Aufgrund ihrer teils sehr langen Investitions- und Haltedauer ist nicht zu erwarten, dass sich das Investitionsverhalten von PE-Fonds von heute auf morgen ändern wird. Gleichwohl haben die meisten Manager verstanden, dass es nicht mehr darum geht, ob ESG-Fragen bei einer Investitionsentscheidung gestellt werden, sondern welche. 

Selbst diejenigen Manager, die nicht gesetzlich verpflichtet sind, Nachhaltigkeitsbelange zu verfolgen, müssen sich vermehrt in der Öffentlichkeit die Frage gefallen lassen, inwiefern sie ESG-Faktoren bei ihren Investments berücksichtigen. Zumal nicht von der Hand zu weisen ist, dass einzelne ESG-Risiken sich knallhart als echte finanzielle Risiken realisieren können. Plakative Beispiele sind ein nicht nachhaltiger und zu hoher Stromverbrauch, Negativpresse und Boykott aufgrund arbeitsrechtlicher Skandale im In- und insbesondere Ausland. 

Nicht zuletzt deswegen erhielt die Compliance-Due Diligence als ein Baustein der Legal Due Diligence zuletzt bei PE-Transaktionen vermehrt Beachtung. Auch wenn in der Legal Due Diligence insgesamt eine rechtliche Prüfung des Unternehmens vorgenommen wird, d.h. die Einhaltung von Gesetzen und sonstigen Rechtsakten im Unternehmen überprüft werden, liegt der Fokus der Compliance-Due Diligence auf einer Risikobeurteilung klassischer Themen wie Korruption, Geldwäsche, Exportkontrolle und kartellrechtlicher Verstöße in der Unternehmensvergangenheit und der Bewertung der implementierten Compliance-Systeme im Zielunternehmen, um zukünftige Verstöße zu vermeiden.

Die ESG-Due Diligence wiederum geht noch einen Schritt weiter und stellt fest, ob das betreffende Unternehmen die relevante laufende und anstehende Nachhaltigkeitsgesetzgebung zur Kenntnis nimmt und berücksichtigt sowie die unternehmensinternen und -externen Prozesse hierauf vorbereitet hat. Hierdurch sollen nicht nur Nachbesserungsarbeiten, sondern auch Risiken für die Reputation des Unternehmens ausgeschlossen werden.

Aktuell lediglich Mindeststandard an Offenlegungspflichten – bald strengere Vorgaben? 

Die OffenlegungsVO macht keine Vorgabe dazu, „ob“ ein Investment „grün“ bzw. auf andere Weise nachhaltig ist. Die OffenlegungsVO formuliert lediglich einen Mindeststandard an Offenlegungspflichten für den Fall, dass ein Finanzprodukt als nachhaltig beworben wird. Gleichwohl sind die EU-Mitgliedstaaten

nicht daran gehindert, strengere Vorschriften über die Veröffentlichung von Strategien zur Anpassung an den Klimawandel und zusätzliche Offenlegungen gegenüber Endanlegern über Nachhaltigkeitsrisiken einzuführen oder beizubehalten. 

(Erwägungsgrund 28 der OffenlegungsVO)

Aufgrund der aktuellen Fokussierung des Gesetzgebers auf das Thema Nachhaltigkeit sind solche strengeren Vorschriften als wahrscheinlich anzusehen.

Daneben kann ein PE-Fonds sich schon jetzt bei seinen Investitionen um finanzielle Unterstützung der öffentlichen Hand, wie etwa des Europäischen Fonds für strategische Investitionen, bemühen und dann dazu verpflichtet sein, öffentliche Vorgaben zur Einhaltung ökologischer, sozialer oder Governance-Faktoren zu befolgen. Um solchen Vorgaben gerecht zu werden, wird der PE-Fonds die Einhaltung entsprechender ESG-Garantien durch die Zielgesellschaft als Voraussetzung seiner Transaktion machen.

Zuletzt ist nicht auszuschließen, dass zukünftig Subventionen und/oder Steuererleichterungen für PE-Fonds von der Erreichung dieser Mindeststandards bei ihren Finanzprodukten abhängen werden, sodass PE-Fonds sich ggf. in Zukunft zunehmend einem faktischen Druck hin zu mehr ESG-Investments ausgesetzt sehen werden.

PE und VC geben sich bei ESG die Klinke in die Hand 

Interessant wird zukünftig auch sein, inwiefern PE-Fonds von sich aus ihren Investitionsfokus verstärkt auf Unternehmen mit einer guten ESG-Bilanz oder auf nachhaltige Geschäftsideen ausrichten werden.

Im Bereich Venture Capital, einer Unterkategorie von Private Equity, macht bereits das Schlagwort „Impact Investing“ die Runde. „Impact Investing“ soll das Investieren und die Renditeerwartungen mit dem Erreichen sozialer und/oder ökologischer Ziele erreichen und damit eine Win/Win/Win-Situation für das Unternehmen, die Gründer, die Wagniskapitalgeber sowie die Gesellschaft (sonstige stakeholder) darstellen. „Impact Investing″ kann daher zu einem neuen Trend in der PE-Welt werden. 

Unsere Beitragsserie „Corporate Governance & Risk Compliance″ startet mit Themen wie Frauenquote im VorstandÄnderungen in der Compliance und beim Deutscher Corporate Governance Kodex sowie den aktuellen ARUG II und DCGK. Weiter ging es mit der CSR-Richtlinie, den Vorstandspflichten und Nachhaltigkeitsaspekten in der Gesellschaftsverfassung. Weiter befasst haben wir uns mit der ESG-Due Diligence und dem Greenwashing. Zuletzt sind wir auf das neue ElektroG sowie Nachhaltigkeit im Vorstandsvergütungssystem eingegangen.

Mit dem (kostenpflichtigen) ESG-Kompass können Asset Manager sicherstellen, dass alle notwendigen Überlegungen zum Launchvon ESG-Finanzprodukten aus rechtlicher, regulatorischer und operativer Sicht im Rahmen der SFDR vorgenommen wurden.

Tags: ESG Impact Investing Investition Nachhaltigkeit Offenlegungsverordnung PE-Fonds Sustainability Taxonomieverordnung