18. März 2021
Kaufrecht Warenkaufrichtlinie
Verbraucherverträge im Digitalzeitalter

Das Update des Kaufrechts kommt!

Die Reform für den Verkauf digitaler Produkte bringt vielfältige Änderungen auch im allgemeinen Kaufrecht mit sich

Digitale Produkte werden in unserem Alltag immer wichtiger. Es gibt kaum ein Alltagsgerät, das heute nicht zumindest auch digitale Elemente aufweist. Mit dieser technischen und gesellschaftlichen Entwicklung sind natürlich auch rechtliche Herausforderungen verbunden, denen sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene zuletzt zunehmend Bedeutung geschenkt wurde.

Die Warenkaufrichtlinie löst die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ab

Aktuellstes Beispiel ist der Regierungsentwurf „zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Inhalten und anderer Aspekte des Kaufvertrags″ vom 11. Februar 2021. Hintergrund dieses Gesetzesvorhabens ist die europäische Warenkaufrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/771, WKRL).

Die WKRL, welche die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ersetzt und sich wie diese nur auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern bezieht, enthält zahlreiche neue Regelungen für den Verkauf digitaler Produkte. Darunter lassen sich all solche Gegenstände fassen, bei denen das Fehlen von darin enthaltenen oder damit verbundenen digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen die Sache daran hindert, ihre Funktion zu erfüllen. Typische und naheliegende Beispiele sind etwa Smartphones oder Tablets. Allerdings lassen sich auch moderne Kfz unter den Begriff des digitalen Produkts subsumieren, sodass die Richtlinie einen enormen Anwendungsbereich hat. 

Elektronischer Handel als wichtiger Wachstumsfaktor in der EU 

Die EU hat diesbezüglich einen Regelungsbedarf ausgemacht, da sie den elektronischen Handel als einen ausschlaggebenden Wachstumsfaktor im Binnenmarkt identifiziert hat und die zunehmende technologische Entwicklung zu einem wachsenden Markt für Waren mit digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen führt. Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, die Richtlinie bis zum 1. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen, weswegen eine Umsetzung in deutsches Recht noch vor Ende der Legislaturperiode erfolgen muss. Die Regelungen müssen nach den Vorgaben der WKRL auf alle ab dem 1. Januar 2022 geschlossenen Verträge anwendbar sein.

Umfassende Neuordnung des Rechts des Verbrauchsgüterkaufs

Entsprechend des Anwendungsbereichs der WKRL sieht der Regierungsentwurf vor, dass zahlreiche Änderungen nur im Recht des Verbrauchsgüterkaufs umgesetzt werden (§§ 474 ff. BGB) und im B2B-Bereich somit keine Anwendung finden. Mittelbar können diese Änderungen aber auch im unternehmerischen Verkehr relevant werden. Von den zahlreichen Änderungen können hier nur die wichtigsten beleuchtet werden.

„Updatepflicht″ für Verkäufer digitaler Produkte

Nach den Vorgaben der WKRL soll den Verkäufern im B2C-Bereich bei dem Verkauf von digitalen Produkten eine Aktualisierungspflicht (Updatepflicht) treffen. Dafür wird der Sachmangelbegriff für derartige Produkte insofern ergänzt, als dass ein digitales Produkt nur dann mangelfrei ist, wenn dem Verbraucher während des Zeitraums, in dem er unter Berücksichtigung der Umstände die Bereitstellung eines Updates erwarten kann, das für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Sache erforderlich ist, ein solches auch erhält.

Die Updatepflicht wird in dem Regierungsentwurf insbesondere damit begründet, dass zahlreiche Elektronikprodukte nur dann einwandfrei und sicher funktionieren, wenn auch die dahinterliegende Software stets auf dem neuesten Stand ist. Mit der neuen Regelung sollen deswegen die Funktionsfähigkeit und IT-Sicherheit des jeweiligen Geräts auch nach Übergabe des Produkts so lange gewährleistet sein, wie der Käufer dies unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten darf. Ziel der Updatepflicht ist es somit, die Nutzbarkeit der digitalen Produkte zu verlängern und die Gewährleistungsrechte der Verbraucher zu stärken. Dafür wird von dem sonst im deutschen Recht geltenden Grundsatz abgewichen, dass Gewährleistungsrechte nur dann bestehen, wenn die Sache schon bei Gefahrübergang mangelhaft war. 

Zahlreiche Fragen zur Updatepflicht noch ungeklärt 

In der Praxis wird die Neuregelung zu einigen Problemen führen. So ist eine zeitliche Begrenzung der Updatepflicht nicht vorgesehen. Diese richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls, wobei etwa Werbeaussagen, der Preis oder die übliche Verwendungsdauer der Sache (life cyle) zu berücksichtigen sein sollen. Es kommt somit letztlich zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist, ohne dass der Verkäufer deren Ende sicher bestimmen kann.

Auch die praktische Durchführung der Updatepflicht wirft noch Fragen auf: So werden Updates letztlich vom Hersteller bereitgestellt, der regelmäßig nicht mit dem Verkäufer identisch ist. Erfolgt der Verkauf somit nicht durch den Hersteller, so ist der Verkäufer auf die Mitwirkung des Herstellers angewiesen. Davon geht auch der Regierungsentwurf aus, der insofern betont, die Updatepflichten seien „in der Lieferkette weiterzureichen″. Händler müssen sich darauf unbedingt rechtzeitig durch entsprechende vertragliche Anpassungen vorbereiten.

Verlängerung der Beweislastumkehr im Verbrauchsgüterkauf auf ein Jahr

Schon nach der bisherigen Rechtslage galt im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs eine Beweislastumkehr dahingehend, dass – sofern sich ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigt – davon auszugehen ist, dass die Sache schon bei Gefahrübergang mangelhaft war. Diese Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers soll auf Grundlage des Gesetzesentwurfs nunmehr auf ein Jahr ausgedehnt werden, wobei diese Ausdehnung für alle Produkte – und nicht nur für digitale Produkte – gilt. 

Die Neuregelung wird zu einer Zunahme von Gewährleistungsfällen führen. Der damit verbundene Mehraufwand dürfte sich mittelfristig auch in höheren Preisen niederschlagen. In der Praxis ist die Regelung nicht unproblematisch, da es regelmäßig außerordentlich kompliziert sein dürfte, ein Jahr nach Gefahrübergang den Beweis der Mangelfreiheit bei Gefahrübergang zu erbringen. 

Wichtige Änderungen auch im allgemeinen Kaufrecht

Einige Regelungen der WKRL sollen nach dem Konzept des Regierungsentwurfs aus systematischen Gründen im allgemeinen Kaufrecht umgesetzt werden. Diese Änderungen betreffen deswegen alle Kaufverträge, also auch solche zwischen Unternehmen und auch Verträge, die sich nicht auf digitale Produkte beziehen.

Grundlegende Änderung des Sachmangelbegriffs in § 434 BGB

Von besonderer Relevanz ist die Neufassung des Mangelbegriffs  des § 434 BGB. Da die WKRL einen eigenen Sachmangelbegriff statuiert und der deutsche Gesetzgeber vermeiden wollte, mit verschiedenen Sachmangelbegriffen im B2B- und B2C-Bereich zu operieren, wurde diese Änderung unmittelbar im allgemeinen Kaufrecht vorgenommen.

Nach der aktuellen Gesetzeslage ist es für die Mangelfreiheit einer Sache ausreichend, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Aufgrund dieses Vorrangs der Beschaffenheitsvereinbarung kommt es in diesem Fall nicht darauf an, ob die Sache sich auch für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder die übliche Beschaffenheit aufweist. Dieser Vorrang der Beschaffenheitsvereinbarung – der im B2B-Berich eine zentrale Rolle spielt – wird durch die Reform aufgegeben. 

Eine Sache kann trotz Einhaltung der vereinbarten Beschaffenheit mangelhaft sein

Nunmehr ist eine gelieferte Sache nur noch dann mangelfrei, wenn sie den sog. „objektiven″ und „subjektiven″ Anforderungen entspricht. Den subjektiven Anforderungen entspricht die Sache dann, wenn sie (kumulativ)

  • die vereinbarte Beschaffenheit hat,
  • sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
  • mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.

Den objektiven Anforderungen entspricht die Sache, wenn sie

  • sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und
  • die übliche Beschaffenheit aufweist.

Vertragliche Anpassungen im B2B-Bereich erforderlich

Danach sind somit all solche Produkte mangelhaft, die zwar die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, sich aber nicht zugleich auch zur gewöhnlichen Verwendung eigenen oder die übliche Beschaffenheit aufweisen.

Dies ist gerade bei dem Verkauf komplexer Produkte sehr problematisch, da hier zuweilen bewusst Beschaffenheiten vereinbart werden, die speziell auf das jeweilige Vertragsverhältnis zugeschnitten und deswegen nicht zugleich auch üblich sind. Zwar hat der Regierungsentwurf im Vergleich zum Referentenentwurf nun explizit die Möglichkeit vorgesehen, dass die Parteien die zusätzliche Einhaltung der objektiven Anforderungen – zumindest im B2B-Bereich – abbedingen können. Es ist aber noch nicht geklärt, welche Anforderungen an eine solche Abbedingung zu stellen sind.

Auf jeden Fall müssen diese Änderungen in den Vertragsmustern und AGB aller produzierenden Unternehmen und Händler ab dem 1. Januar 2022 adressiert werden. Ohne eine Anpassung können Gewährleistungsrechte und Schadensersatzansprüche des Käufers selbst dann entstehen, wenn das Produkt die vereinbarte Beschaffenheit aufgewiesen hat.

Keine zeitliche Beschränkung für den Lieferantenregress mehr

Nach dem Regierungsentwurf unterliegt der Lieferantenregress zukünftig keiner absoluten Verjährung mehr. Zurzeit ist in § 445b Abs. 2 BGB vorgesehen, dass der Anspruch aus Lieferantenregress innerhalb der Lieferkette nach spätestens fünf Jahren verjährt. Mit Ablauf dieses Zeitraums konnten der Hersteller und alle nachfolgenden Glieder der Lieferkette deswegen sicher sein, dass sie nicht mehr aus Lieferantenregress in Anspruch genommen werden. Diese Begrenzung auf fünf Jahre soll nach dem Regierungsentwurf ersatzlos gestrichen werden.

Grund für die Änderung ist die Tatsache, dass eine Haftung des Letztverkäufers gegenüber dem Käufer insbesondere auf Grundlage der neu geschaffenen Updatepflicht auch noch nach mehr als fünf Jahren möglich ist. Durch die Streichung der Beschränkung soll der Hersteller dazu motiviert werden, bei der Bereitstellung der Updates angemessen mitzuwirken. Im Ergebnis entfällt die Beschränkung aber für jede Art des Lieferantenregresses, auch im B2B-Bereich. Auch dies sollte in den Vertragsvorlagen und den AGB entsprechend berücksichtigt werden.

In unserer Blogserie „Verbraucherverträge im Digitalzeitalter″ zeigen wir auf, wie die Maßnahmenpakete der EU das europäische Verbraucherschutzrecht fit für das Digitalzeitalter machen sollen. Im ersten Teil beschäftigen wir uns mit den hohen Bußgeldern für Unternehmer, im zweiten Teil mit Bußgeldern bei Verletzungen von Verbraucherschutzvorschriften und Lauterkeitsrecht. Anschließend haben wir uns mit den Änderungen im BGB und den neuen Regelungen der Warenkaufrichtlinie beschäftigt. Zuletzt sind wir auf Personalized Pricing, das Dual Quality Verbot, die Verbandsklage sowie den Individualschadensersatz eingegangen. 

Mit der Einführung von verschiedenen Regelwerken in Deutschland und der EU wird der gesamte Bereich der digitalen Dienste grundlegend reformiert. Vom neuen Rechtsrahmen werden beinahe sämtliche Anbieter von digitalen Diensten erfasst, Adressaten sind insbesondere Plattformen wie Media PlatformsUser Interface Provider und Media Intermediaries als auch Market Places. Eine Übersicht über unser Beratungsangebot zum Bereich „Digital Regulation“ finden Sie hier.

Tags: Beweislastumkehr Kaufrecht Mangel Updatepflicht Warenkaufrichtlinie