7. Oktober 2020
Haltbarkeit Mangel Richtlinie
Verbraucherverträge im Digitalzeitalter Commercial

Zu kurze Haltbarkeit als Mangel – analog und digital

Eine unzureichende Haltbarkeit von Waren soll künftig EU-weit als Mangel gelten. Für Software kommt zudem eine Updatepflicht bei Sicherheitslücken.

Um den digitalen Binnenmarkt in der EU zu stärken, aber auch um den Weg zu einer nachhaltigeren Kreislaufwirtschaft zu ebnen, hat die Europäische Union im letzten Jahr die Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (RL (EU) 2019/770, dID-Richtlinie) sowie die Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs (RL (EU) 2019/771, Warenkauf-Richtlinie) erlassen.

Durch beide Richtlinien soll unter anderem erreicht werden, dass Verbraucher sowohl Waren als auch digitale Inhalte und Dienstleistungen länger nutzen können.

Bisher gilt: Mangel muss bei Gefahrübergang vorliegen

Nach bisheriger Rechtslage gilt ein Kaufgegenstand in Deutschland unter anderem dann als mangelhaft, wenn die objektive Beschaffenheit der Sache von der Beschaffenheit abweicht, die Gegenstände gleicher Art üblicherweise aufweisen und die der Käufer nach der Art des Gegenstandes erwarten kann. Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung der Mangelfreiheit der Ware ist bisher der Gefahrübergang – beim Verbrauchsgüterkauf also regelmäßig die Übergabe der Ware an den Verbraucher.

Nach diesem Verständnis kann die Haltbarkeit einer Sache bei der Bestimmung eines Mangels nur indirekt herangezogen werden: Der Käufer müsste nachweisen, dass ein festgestellter Mangel schon bei Übergabe in der Sache angelegt war („Sollbruchstelle“) und sich erst später realisiert hat. Dieser Nachweis kann in der Praxis schwierig sein.

Fehlende Haltbarkeit kann zukünftig ein Mangel sein

Die Warenkauf-Richtlinie bestimmt nunmehr in Art. 7 Abs. 1lit. d), dass künftig auch die Haltbarkeit zu den objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit von Waren gehört. „Haltbarkeit“ definiert die Warenkauf‑Richtlinie in Art. 2 Nr. 13 als

die Fähigkeit der Waren, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten.

Künftig muss die Haltbarkeit einer Ware also auch in Deutschland dem entsprechen, was bei Waren der gleichen Art üblich ist und was der Verbraucher in Anbetracht der Art der Ware und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, z.B. des Verkäufers oder Herstellers, vernünftigerweise erwarten kann.

Bei dieser Beurteilung sollen nach den Erwägungsgründen der Richtlinie beispielsweise der Preis der Ware, die Intensität oder Häufigkeit der Verwendung seitens des Verbrauchers und möglicherweise notwendige Wartungen der Produkte berücksichtigt werden. Die Einbeziehung der Haltbarkeit in den Kreis der rechtlich relevanten Merkmale einer Ware dient dabei dem Ziel, nachhaltigere Verbrauchergewohnheiten und die Kreislaufwirtschaft zu fördern (Erwägungsgrund 32).

Gesetzliche „Haltbarkeitsgarantie“ bei Verbrauchergeschäften?

Mit der zusätzlichen Einführung des Haltbarkeitskriteriums muss die Mangelfreiheit einer Ware somit künftig über den Gefahrübergang hinaus zumindest für einen gewissen Zeitraum bestehen bleiben. Dies gilt jedenfalls bei Waren, die an Verbraucher verkauft werden.

Darin kann durchaus ein Bruch mit der dogmatischen Grundregel gesehen werden, dass die Mangelfreiheit einer Ware zum Zeitpunkt der Übergabe vorliegen muss. Zu befürchten ist daher, dass die Haltbarkeitspflicht zu einer massiven Ausweitung der Verkäuferpflichten führt, bis hin zu einer gesetzlichen „Haltbarkeitsgarantie“ für die Dauer der gesetzlichen Verjährungsfrist.

Der Gesetzgeber sollte bei der Umsetzung der Richtlinie jedoch beachten, dass die Haltbarkeit einer Sache in erster Linie von ihrer Konstruktion und den dabei verwendeten Materialien abhängt. Daher wäre es nur konsequent, die Pflicht des Verkäufers zur Lieferung einer mangelfreien Sache auch weiterhin auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu beziehen. So ist beispielsweise bei der Verwendung minderwertiger Materialien für Verschleißteile bereits bei Gefahrübergang objektiv absehbar, dass die Sache bei regelmäßiger Benutzung nicht lange halten wird. Auch wenn in diesen Fällen die Verschleißerscheinungen erst zu einem späteren Zeitpunkt auftreten werden, war der Mangel der fehlenden Haltbarkeit bereits bei Gefahrübergang angelegt.

Für solche Mängel haftet der Verkäufer jedoch bereits nach jetziger Rechtslage. Es bleibt somit abzuwarten und hängt auch vom Gestaltungwillen des deutschen Gesetzgebers ab, welche praxisrelevanten Änderungen die Umsetzung der Richtlinie mit sich bringt.

Beweislastumkehr wird auf mindestens ein Jahr erhöht

Eine Neuerung mit hoher praktischer Bedeutung ist jedoch gewiss: Nach Art. 11 Abs. 1 der Warenkauf-Richtlinie muss die bislang bestehende Beweislastumkehr zugunsten der Verbraucher bezüglich der Mangelfreiheit von Waren auf mindestens ein Jahr (statt wie bisher sechs Monate – vgl. § 477 BGB) ab Lieferung der Waren verlängert werden. Besonders verbraucherfreundliche Mitgliedstaaten können die Frist sogar auf bis zu zwei Jahre erhöhen (Abs. 2).

Tritt bei einem Produkt somit zukünftig innerhalb (mindestens) eines Jahres ab Übergabe an einen Verbraucher ein Mangel auf, muss der Verkäufer nachweisen, dass die Haltbarkeit dem Üblichen und Erwartbaren entsprach. Das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sieht in dieser Verlängerung insofern einen Beitrag zur Nachhaltigkeit, als diese Maßnahme mittelbar zur Erhöhung der Haltbarkeit von Produkten führen soll.

Änderungen in Warenkauf-Richtlinie wirken sich primär auf kurzlebige Konsumgüter aus

Letztendlich dürfte die Neuregelung vorrangig für kurzlebige Produkte relevant werden, da die Warenkauf-Richtlinie (wie auch bereits die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie) die Haftung des Verkäufers auf Vertragswidrigkeiten beschränkt, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab Lieferung der Ware offenbar werden (Art. 10 Abs. 1).

Sofern nicht der deutsche Gesetzgeber Gebrauch von der Möglichkeit macht, längere Ausschluss- oder Verjährungsfristen vorzusehen (Art. 10 Abs. 3), wird sich bei Wirtschaftsgütern mit einer längeren Lebensdauer daher die Frage, ob ein Mangel aufgrund fehlender Haltbarkeit vorliegt, regelmäßig nicht stellen, wenn erste Verschleißerscheinungen erst nach zwei Jahren auftreten.

„Haltbarkeit“ digitaler Inhalte – Pflicht zur Bereitstellung von Software-Updates

Um zu gewährleisten, dass auch sog. „Waren mit digitalen Elementen“ und digitale Vertragsinhalte für Verbraucher länger nutzbar bleiben, sehen sowohl die Warenkauf-Richtlinie (Art. 7 Abs. 3) als auch die dID-Richtlinie (Art. 8 Abs. 2) eine Pflicht des Verkäufers der Waren bzw. des Anbieters der digitalen Inhalten oder Dienstleistungen vor, Verbraucher über notwendige Aktualisierungen, insbesondere Sicherheitsupdates, zu informieren und solche bereitzustellen. Eine Pflicht, die Funktionen der Waren oder der digitalen Inhalte oder Dienstleistungen durch Updates zu verbessern oder auszuweiten, besteht hingegen nicht.

Die Aktualisierungspflicht gilt bei einmaliger Bereitstellung zumindest so lange, wie der Verbraucher dies unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags vernünftigerweise erwarten kann. Dieser Zeitraum soll nach den Erwägungsgründen der Richtlinien regelmäßig mindestens den Haftungszeitraum von zwei Jahren umfassen, in einigen Fällen aber auch darüber hinaus gehen können (siehe Erwägungsgrund 31 der Warenkauf-Richtlinie und Erwägungsgrund 47 der dID-Richtlinie). Bei Dauerschuldverhältnissen erstreckt sich die Pflicht auf den gesamten Vertragszeitraum. Bei Abschluss eines separaten (Software-)Pflege- bzw. Wartungsvertrags gehen selbstverständlich auch weiterhin die individuellen Vereinbarungen der Parteien unabhängig von der zukünftigen gesetzlichen Regelung vor.

Eine Pflicht der Verbraucher, die bereitgestellten Updates auch zu installieren, besteht hingegen nicht. Entscheidet sich der Verbraucher aber ungeachtet eines Hinweises des Unternehmers gegen eine Installation, haftet dieser nicht mehr für eine daraus resultierende Verschlechterung der Ware bzw. der Inhalte oder Dienstleistungen.

Sicherheitslücken bei Software bisher kein Mangel

Die Pflicht zum Hinweis und zur Bereitstellung von Sicherheitsupdates für Software ist im deutschen Recht bisher nicht vorgesehen. Bisher galt, dass eine Software nur dann mangelhaft ist, wenn die Verwendung der Software, d.h. die vertraglich zugesicherte Funktionalität, negativ beeinträchtigt ist.

Sicherheitsmängel, die beispielsweise durch Hacker aufgedeckt werden und zu einer Abschöpfung von personenbezogenen Daten führen können, sind hingegen nach der Rechtsprechung nicht als Softwaremangel zu werten. Somit bestand nach bisheriger Rechtslage keine Pflicht, den Verbraucher über etwaige Sicherheitslücken zu informieren (vgl. OLG Köln, Urteil v. 30. Oktober 2019 – 6 U 100/19). Dies wird sich durch die Umsetzung der dID‑Richtlinie nun ändern.

Neue Pflichten sorgen für Mehrbelastung von Unternehmen

Die Neuregelungen aus den beiden Richtlinien müssen von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Juli 2021 umgesetzt und ab dem 1. Januar 2022 in den nationalen Rechtsordnungen angewendet werden.

Auch wenn die konkrete Form der Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber bisher noch nicht bekannt ist, sollten sowohl Händler als auch Hersteller sich frühzeitig auf die erweiterten Anforderungen an die Haltbarkeit von Waren und digitalen Inhalten einstellen. Sicher ist, dass mit der Umsetzung der beiden im Kern verbraucherschützenden Richtlinien eine Mehrbelastung für Unternehmen mit einem entsprechenden Produktportfolio einhergehen wird.

Bei „physischen“ Waren – insbesondere solche mit einer eher kurzen Lebensdauer – wird vor allem die geplante Verlängerung der Beweislastumkehr nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Praxis haben. Vertragliche Abweichungen hiervon werden aufgrund des zwingenden Charakters des Verbraucherschutzrechts nicht möglich sein. Zudem bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber die Pflicht zur Gewährleistung einer gewissen Haltbarkeit von Waren im nationalen Recht umsetzen wird.

Für Software und sonstige digitale Inhalte werden insbesondere die Update‑Pflicht sowie die damit verbundenen Informationspflichten eine Umstellung bedeuten. Die internen Prozesse und Kalkulationen müssen genau wie die verwendeten Verträge frühzeitig an die neuen Pflichten angepasst werden.

In unserer Blogserie „Verbraucherverträge im Digitalzeitalter″ zeigen wir auf, wie die Maßnahmenpakete der EU das europäische Verbraucherschutzrecht fit für das Digitalzeitalter machen sollen. Im ersten Teil beschäftigen wir uns mit den hohen Bußgeldern für Unternehmer, im zweiten Teil mit Bußgeldern bei Verletzungen von Verbraucherschutzvorschriften und Lauterkeitsrecht. Anschließend haben wir uns mit den Änderungen im BGB und den neuen Regelungen der Warenkaufrichtlinie beschäftigt. Zuletzt sind wir auf Personalized Pricing und Dual Quality Verbot eingegangen.

Tags: dID-Richtlinie Haltbarkeit Mangel Warenkauf-Richtlinie