BGH: AGB-Änderungsklauseln unwirksam
Der weit verbreiteten Praxis, AGB-Änderungen durch Vorabankündigung und ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers durchzusetzen, erteilt Karlsruhe eine Absage – jedenfalls wenn die AGB dies ohne jede Einschränkung vorsehen.
Der weit verbreiteten Praxis, AGB-Änderungen durch Vorabankündigung und ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers durchzusetzen, erteilt Karlsruhe eine Absage – jedenfalls wenn die AGB dies ohne jede Einschränkung vorsehen.