Drei statt dreißig Jahren: Kurze Verjährung subventionsrechtlicher Erstattungsansprüche
Subventionsrechtliche Erstattungsansprüche unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des BGB. Für andere öffentlich-rechtliche Ansprüche bleibt dies streitig.
Subventionsrechtliche Erstattungsansprüche unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des BGB. Für andere öffentlich-rechtliche Ansprüche bleibt dies streitig.