20. April 2020
Coronavirus Eigenkapitalanforderung Liquiditätsanforderung
Coronavirus - Handlungsempfehlungen für Unternehmen Banking & Finance

Aufsichtliche und regulatorische Maßnahmen als Reaktion auf die Corona-Krise

Bankenaufsicht lockert Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen an Kreditinstitute zur Förderung der Kreditvergabe an Unternehmen aus der Realwirtschaft.

Sowohl die Europäische Zentralbank (EZB) als auch die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) haben als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie verschiedene Maßnahmen zur Entlastung der Kreditwirtschaft von aufsichtsrechtlichen Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen beschlossen. Dadurch sollen Gelder aus den Kapital- und Liquiditätspuffern der Institute freigemacht werden, um damit die Kreditvergabe an die Realwirtschaft in der Krise zu unterstützen.

Eigenkapitalanforderungen

Die BaFin hat in ihren laufend aktualisierten FAQ zu aufsichtlichen und regulatorischen Maßnahmen als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie klargestellt, dass es für die Institute in der derzeitigen Situation ohne weiteres möglich sei, das in den vergangenen Jahren aufgebaute und in den aufgebauten Kapitalpuffern gebundene Kapital einzusetzen und insbesondere für Zwecke der Kreditvergabe zu verwenden.

Dies betrifft primär den Kapitalerhaltungspuffer (capital conservation buffer – CCB), die Eigenmittelzielkennziffer (EMZK bzw. Pillar 2 Guideline (P2G) nach europäischer Begrifflichkeit) sowie den antizyklischen Kapitalpuffer (countercyclical capital buffer – CCyB). Hinsichtlich der Folgen einer Unterschreitung ist allerdings zu differenzieren:

  • Eine Unterschreitung des Kapitalerhaltungspuffers zieht u.a. Ausschüttungsbeschränkungen nach sich.
  • Eine Unterschreitung der Eigenmittelzielkennziffer hat keine unmittelbaren Auswirkungen (jedenfalls bis zur Höhe des Kapitalerhaltungspuffers). Denn die Eigenmittelzielkennziffer, auf die der Kapitalerhaltungspuffer angerechnet wird, stellt – anders als z.B. der sog. SREP-Zuschlag (Supervisory Review and Evaluation Process) nach § 10 Abs. 3 KWG – keine harte aufsichtliche Anforderung dar, sondern bildet eine Erwartungshaltung der Aufsicht ab, nämlich wie viel Kapital ein Institut aus aufsichtlicher Sicht zusätzlich mindestens vorhalten sollte, damit es mittelfristig und unter Berücksichtigung möglicher Verluste in Stressphasen jederzeit die SREP-Gesamtkapitalanforderung erfüllen kann; Unterschreitungen sollen lediglich eine höhere Aufsichtsintensität nach sich ziehen. Da jedoch aus Sicht der BaFin nunmehr zweifelsfrei eine solche Stressphase vorliegt, ergeben sich zunächst keine weiteren Erfordernisse für die Institute. Erst wenn auch der durch den Kapitalerhaltungspuffer abgedeckte Teil verzehrt wird, gelten u.a. die mit der Puffernutzung verbundenen Ausschüttungsbeschränkungen.
  • Eine Unterschreitung des antizyklischen Kapitalpuffers (countercyclical capital buffer – CCyB) hat – jedenfalls momentan – ebenfalls keine unmittelbaren Auswirkungen. Denn die EZB hat die nationalen Aufsichtsbehörden angehalten, den antizyklischen Kapitalpuffer um eine angemessene Quote herabzusetzen und so die Maßnahmen der EZB zu unterstützen. Die BaFin hat daraufhin den antizyklischen Kapitalpuffer, der in Deutschland erst kürzlich auf 0,25% heraufgesetzt wurde, zum 1. April wieder auf 0% gesenkt. Der Puffer soll nunmehr bis mindestens zum 31. Dezember 2020 auf dem Niveau von 0% bleiben.

Auch eine mit den einzelnen Kapitalpuffern verbundene Unterschreitung der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach § 10i KWG bedeutet aus Sicht der BaFin in der derzeitigen Situation keine Verletzung aufsichtlicher Mindestkapitalanforderungen. Eine solche Unterschreitung stelle vielmehr eine zweckgerichtete Nutzung des vorhandenen Eigenkapitals dar und es bestehe daher auch keinerlei Anlass für die zuständigen Aufsichtsbehörden, diese sachgerechte Nutzung der Kapitalpuffer zu beanstanden. Dies insbesondere deswegen, da die gesetzlichen Regelungen bereits heute vorsehen, dass Institute diesen Kapitalpuffer auch über einen längeren Zeitraum nach einer Krise wieder aufbauen können. Unberührt bleiben allerdings auch hier die gesetzlich angeordneten Ausschüttungssperren des § 10i KWG. Zudem hat das Institut die Aufsicht unverzüglich über eine entsprechende Unterschreitung zu unterrichten und die weitere Kapitalplanung zur Wiederherstellung der kombinierten Kapitalpufferanforderung mit der Aufsicht abzustimmen.

Auf europäischer Ebene hat die EZB für die von ihr direkt im Rahmen des SSM-Mechanismus beaufsichtigten bedeutenden Institute erklärt, Teile der Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen gemäß der jüngsten Überarbeitung der Eigenkapitalrichtlinie (CRD V – Richtlinie (EU) 2019/878 vom 20. Mai 2019) bereits früher anzuwenden (statt erst mit Ablauf der Umsetzungsfrist zum 28. Dezember 2020). Demnach soll den Instituten erlaubt sein, die neuen, weniger strengen Anforderungen hinsichtlich der Zusammensetzung der Säule-2-Anforderung (Pillar 2 Requirement – P2R) nach vorne zu ziehen. Institute dürfen nunmehr zur Erfüllung der P2R-Anforderungen teilweise auch solche Kapitalinstrumente verwenden, die nicht zum harten Kernkapital (Common Equity Tier 1 – CET1) zählen, etwa Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1 capital – AT1) und des Ergänzungskapitals (T2). Dadurch würden nach Berechnung der EZB ca. EUR 30 Mrd. hartes Kernkapital (CET1) frei. Daneben hat die EZB auch für die von ihr direkt beaufsichtigen bedeutenden Institute die Unterschreitung des P2G-Puffers erlaubt, wodurch weitere ca. EUR 90 Mrd. hartes Kernkapital (CET1) frei würden. Somit stünden den Instituten aus Sicht der EZB europaweit insgesamt ca. EUR 120 Mrd. hartes Kernkapital (CET1) für die Kreditvergabe zusätzlich zur Verfügung.

Liquiditätsanforderungen

Die BaFin betont in ihren FAQ außerdem, dass die Institute in Stressperioden die im Rahmen der Liquiditätsdeckungsanforderung (liquidity coverage ratio – LCR) gehaltenen liquiden Aktiva verwenden dürfen (Art. 412 CRR). Die Nutzung der Liquiditätspuffer sei in der aktuellen Situation ohne Vorabgenehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde möglich. Eine bestehende oder bevorstehende Unterschreitung der LCR-Mindestanforderung sei den zuständigen Behörden lediglich unverzüglich anzuzeigen (Art. 414 CRR).

In diesem Fall sind allerdings die konkreten Informationserfordernisse zwischen Aufsicht und Institut bis zur Wiedererfüllung der LCR-Mindestanforderung festzulegen. Darüber hinaus muss ein weniger bedeutendes Institut (LSI) der Aufsicht stets ein weiteres Absinken der LCR-Quote auf Werte von unter 90%, 80%, 70% usw. unverzüglich anzeigen. Vor dem Hintergrund dieser zusätzlichen Informationspflicht wird die Aufsicht bei LSIs im Regelfall auf tägliche Liquiditätsmeldungen gem. der Durchführungs-VO (EU) 680/2014 verzichten. Die systemrelevanten Institute der Euro-Zone (SI) müssen den Aufsichtsbehörden derzeit hingegen täglich ihre Liquiditätskennziffern sowie ihre internen Planungen zur Steuerung der flüssigen Mittel mitteilen.

Eine Wiederherstellung der LCR-Mindestquote wird dabei seitens der Aufsicht erst erwartet, wenn sich die wirtschaftliche Lage wieder entspannt, wobei die BaFin bei der Würdigung der Wiederherstellungspläne für die LCR-Mindestquote grundsätzlich einen großzügigen Maßstab in Aussicht gestellt hat.

Kein Aufschub der neuen Anforderungen aus CRD V/CRR II

Ein Abweichen von den in CRD V und CRR II (Verordnung (EU) 2019/876 vom 20. Mai 2019) statuierten Anwendungszeitpunkten ist seitens der Aufsicht in Deutschland aktuell jedoch nicht geplant. Die BaFin betont, dass ein solches Vorgehen auf europäischer Ebene einheitlich entschieden werden müsse. Ohne entsprechende Änderungen der europäischen Vorgaben seien die europäisch vorgegebenen Umsetzungsfristen und Anwendungszeitpunkte national verbindlich.

Fazit: Bankenaufsicht legt vor, Kreditwirtschaft muss nachziehen

Mit der Freigabe der Kapitalpuffer und der Erlaubnis zur Unterschreitung der LCR-Mindestanforderung – auch in erheblichem Umfang – haben die europäischen und nationalen Aufsichtsbehörden den Instituten umfassenden Spielraum eröffnet, um die Liquidität im Finanzsystem zu erhalten und die von allen Seiten eindringlich geforderte Kreditvergabe an die Realwirtschaft auszuweiten. Damit sollte der deutlich gestiegene Kreditbedarf in der Corona-Krise besser bedient und den betroffenen Unternehmen durch die Krise geholfen werden können. Wie lange die Institute tatsächlich unterhalb der P2G, CCB und LCR-Anforderungen agieren können, wird indes erst der weitere Verlauf der wirtschaftlichen Erholung zeigen. Auch weitere Lockerungsmaßnahmen der Aufsicht sind nicht auszuschließen.

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