31. März 2020
Corona Vertriebsvertrag
Coronavirus - Handlungsempfehlungen für Unternehmen Commercial

Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Vertriebsverträge

Das Coronavirus macht auch vor Vertriebsverträgen nicht Halt: Die massiven Einschränkungen des Handels haben auch rechtliche Folgen für Vertriebsverhältnisse.

Um die weitere Ausbreitung von Covid-19 zu verlangsamen, wurden neben Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen auch, Schließungen zahlreicher Betriebe angeordnet. Wesentliche Teile der Wirtschaft werden heruntergefahren, Lieferengpässe oder Lieferstopps folgen. Dies wirkt sich nicht nur auf einfache Lieferbeziehungen, sondern auch auf Vertriebsverhältnisse aus. So können Unternehmer u.U. ihre Kunden nicht mehr ordnungsgemäß beliefern, Vertragshändler müssen ihre Betriebe schließen oder Handelsvertreter können ihre Kunden nicht mehr besuchen. In vielen Branchen kommt es zu Umsatzeinbußen, was sich auch negativ auf Provisionseinnahmen auswirkt.

Im Hinblick auf die rechtlichen Folgen für Vertriebsverträge stellen sich daher die folgenden Fragen:

Wie wirkt es sich aus, wenn der Unternehmer seine Kunden (d.h. Vertragshändler oder von Handelsvertretern betreute Kunden) aufgrund des Coronavirus nicht mehr beliefern kann?

Kann der Unternehmer infolge der behördlichen Beschränkungen oder sonstigen Auswirkungen des Coronavirus (sei es bei ihm oder bei seinen Abnehmern) die mit diesen verbindlich abgeschlossenen einzelnen Liefergeschäfte nicht mehr ausführen, ist die Rechtslage so zu beurteilen, wie bei sonstigen Liefergeschäften. Liegt Unmöglichkeit (§ 275) bzw. eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313) vor, kann es zu einer Suspendierung der gegenseitigen Pflichten kommen.

Kann der Vertriebsvertrag aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie außerordentlich gekündigt werden?

Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Fortsetzung des Vertriebsvertrages muss der kündigenden Partei unzumutbar sein. Dabei ist insbesondere die Dauer des Ereignisses (hier die Corona-Pandemie) sowie die Dauer der Restlaufzeit des Vertrags zu beachten. Eine Kündigung aus wichtigem Grund kommt hier u.U. in Frage, wenn absehbar ist, dass eine der beiden Parteien aufgrund der Pandemie für einen längeren Zeitraum ihren Pflichten nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen können wird oder der betreffende Zeitraum einen Großteil der Restlaufzeit des Vertrags ausmacht. Gleiches kann gelten, wenn bei einer Partei hohe Kosten anfallen, die sich während der Restlaufzeit des Vertrags aufgrund der Pandemie voraussichtlich nicht mehr amortisieren werden.

Muss der Vertriebsvertrag um den Zeitraum des „Stillstands″ verlängert werden?

Eine solche Verlängerung könnte sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung oder unter Heranziehung des Prinzips der Störung der Geschäftsgrundlage ergeben. Es mag Fälle geben, wo diese Lösung für beide Parteien zu interessengerechten Ergebnissen führt. Hat aber eine Partei für die Zeit nach Vertragsende bereits rechtlich verbindliche Dispositionen getroffen, z.B. einen neuen Vertragspartner gefunden, kommt eine Verlängerung eher nicht in Betracht.

Hat der Vertriebspartner Anspruch auf Aufhebung eines Wettbewerbsverbots?

Eine Tätigkeit für einen Wettbewerber durch den Vertragshändler oder Handelsvertreter für den vorübergehenden Zeitraum der Pandemie dürfte in den meisten Fällen schon praktisch nicht möglich sein, da Wettbewerber des Unternehmers in der Regel vor denselben Problemen wie der Unternehmer selbst stehen werden. Nur dann, wenn die Lieferprobleme des Unternehmers darauf beruhen, dass nur seine Lieferquellen im Gegensatz zu denen des Wettbewerbers nicht lieferfähig sind, kann die Frage relevant werden. Auch dann werden Wettbewerber aber nur selten Interesse an der zeitweiligen Übernahme eines Vertriebspartners haben. Zu beachten bleibt auch weiterhin die grundsätzliche Interessenwahrungspflicht des Vertriebspartners. U.E. kommt daher eine nur vorübergehende Aufhebung des Wettbewerbsverbots nicht in Betracht. Führt dies zu nicht tragbaren Zuständen, kann ein außerordentliches Kündigungsrecht erwogen werden.

Hat der Unternehmer das Recht, im Vertriebsgebiet des Vertriebspartners selbst aktiv zu werden?

Hat der Vertriebspartner aufgrund behördlicher Anordnungen oder freiwillig seinen Betrieb eingestellt, dürfte ein aktiver Vertrieb durch den Unternehmer für die Dauer der Einschränkung der Vertriebstätigkeit des Vertriebspartners möglich sein und nicht gegen die Rücksichtnahmepflicht oder eine vertraglich vereinbarte Beschränkung des Direktvertriebs verstoßen. U.U. kommt aber eine Beteiligung des Vertriebspartners, z.B. durch eine verminderte Provision in Betracht, wenn der Unternehmer bei diesen Direktgeschäften von der vorherigen Vertriebstätigkeit profitiert. Ein Handelsvertreter dürfte in jedem Fall Anspruch auf eine Folgeprovision nach § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB haben.

Welche Folgen hat das Nichterreichen von Mindestumsätzen oder Mindestmengen aufgrund der Corona-Pandemie?

Oft sieht ein Vertriebsvertrag Mindestumsätze oder Mindestabnahmemengen vor, an deren Nichterreichen Sanktionen, z.B. ein außerordentliches Kündigungsrecht, geknüpft sind. Ist das Nichterreichen auf die Corona-Pandemie zurückzuführen, dürfte eine solche Kündigung allerdings gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. Gleiches gilt auch für den Zeitraum nach Ende der Pandemie, wenn die Nachfrage nach den Produkten des Unternehmers erst wieder anläuft. Gegebenenfalls müssen die entsprechenden Umsätze oder Mengen angepasst werden.

Müssen Werbebudgets wie vereinbart bereitgestellt und ausgegeben werden, solange ein regulärer Vertrieb aufgrund der Corona-Pandemie nicht möglich ist?

Klauseln, die den Vertriebspartner zu bestimmten Werbeleistungen verpflichten, dürften in Zeiten, in denen solche Werbung keinen Adressaten erreicht, nicht durchsetzbar sein. Eine Ausnahme bilden natürlich Aktivitäten zur Bewerbung eines Online-Handels. Umgekehrt ergeben Verpflichtungen des Unternehmers, dem Vertriebspartner Werbebudgets zur Verfügung zu stellen, auch keinen Sinn.

Muss der Unternehmer an Handelsvertreter auch weiterhin ein vertraglich vereinbartes Fixum oder eine Bezirksprovision zahlen?

Insbesondere in Handelsvertreterverträgen ist oft vorgesehen, dass der Unternehmer unabhängig vom Erfolg der Vertriebstätigkeit ein monatliches Fixum zahlt (z.B. zur Deckung der laufenden Kosten in der Anfangszeit). Auch wenn die Vertriebstätigkeit zwangsläufig eingestellt wird, laufen die Kosten in der Regel (wenn auch vielleicht in reduziertem Umfang) weiter und der Handelsvertreter bleibt auf ein Grundeinkommen angewiesen. Andererseits ist das Fixum regelmäßig Teil der Vergütung für eine geleistete Vertriebstätigkeit und stellt für den Unternehmer eine notwendige Investition dar, die sich in einem überschaubaren Zeitraum rentieren soll. Diese beiden gegenläufigen Interessen sind – unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls – gegeneinander abzuwägen. Liegen nicht besondere Umstände vor, sprechen u.E. die besseren Argumente gegen eine Weiterzahlung des Fixums. Wird das Fixum weitergezahlt, müssten; aber jedenfalls beim Handelsvertreter eingesparte Kosten berücksichtigt werden.

Eine vergleichbare Frage stellt sich, wenn der Vertrag mit einem Handelsvertreter eine Bezirksprovision vorsieht. Finden im zugewiesenen Vertragsgebiet noch Umsätze statt, bleibt der Unternehmer zur Zahlung der Bezirksprovision verpflichtet. Der Handelsvertreter muss im Gegenzug die betreffenden Kunden dann aber auch betreuen. Das wird er bei Anhalten der momentanen Situation zumindest zeitweise auch dann telefonisch erledigen dürfen, wenn der Vertrag an sich persönliche Kundenbesuche vorschreibt, solange diese nicht möglich sind oder von den Kunden abgelehnt werden.

Weigert sich der Handelsvertreter, Kundenbesuche durchzuführen, obwohl diese möglich sind und nicht durch telefonische Betreuungstermine ersetzt werden können, etwa weil er selbst ein Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus fürchtet, stellt sich die Frage, ob der Unternehmer dem Anspruch auf Bezirksprovision die Einrede des nichterfüllten Vertrages nach § 320 BGB entgegenhalten kann. Da die Bezirksprovision die Gegenleistung für eine kontinuierliche Pflege der Kunden im Bezirk ist, nimmt die herrschende Meinung an, dass bei längerer völliger Untätigkeit des Handelsvertreters der Unternehmer die Zahlung der Bezirksprovision verweigern darf.

Was müssen Handelsvertreter tun, deren Kunden jetzt nicht besucht werden können, aber Aufträge für eine künftige Belieferung erteilen sollen?

In manchen Branchen, etwa in der Textilindustrie, holen Handelsvertreter Kundenaufträge für eine Belieferung ein, die oft ein halbes Jahr später stattfindet. So akquirieren Handelsvertreter in der Modebranche etwa in dieser Zeit Aufträge für die nächste Herbst-/Winter-Kollektion oder sogar bereits für die nächste Frühjahrskollektion. Damit der Handelsvertreter dies bei jetzt geschlossenen Modeläden tun kann, sollte ihm der Unternehmer die technischen Möglichkeiten zur Verfügung stellen, die neue Kollektion rein online den Kunden in ansprechender Form zu präsentieren. Das dürfte durch entsprechende hochwertige Produktfotos oder -filme und der Möglichkeit, diese etwa mittels einer Videokonferenz vorzustellen, geschaffen werden. Das dürfte Ausfluss der Unterstützungspflicht des Unternehmers nach § 86a Abs. 1 HGB sein. Der Handelsvertreter muss seinerseits die erforderliche Hardware auf eigene Kosten anschaffen, um diese Möglichkeiten zu nutzen.

Müssen Vertragshändler einen Onlinevertrieb einrichten?

Hat der Vertragshändler vor der Corona-Krise keinen Onlinehandel betrieben und war er dazu auch vertraglich nicht verpflichtet, dürfte der Unternehmer die Vertriebspflichten des Vertragshändlers wohl überspannen, wenn er von ihm verlangen würde, jetzt einen Webshop einzurichten, um seine Vertriebstätigkeit trotz Schließung des Betriebs fortsetzen zu können. Der damit verbundene Aufwand wäre zu groß. Anders könnte dies zu beurteilen sein, wenn der Unternehmer den Vertragshändler dabei finanziell und personell unterstützt.

Auswirkungen der Corona-Krise auf den Ausgleichsanspruch

Handelsvertreter haben bei Beendigung des Handelsvertretervertrages in der Regel einen Ausgleichsanspruch. Gleiches gilt für Vertragshändler, wenn die Voraussetzungen einer Analogie zu § 89b HGB vorliegen. Der Anspruch entfällt, wenn der Vertriebspartner den Vertrag selbst kündigt, es sei denn, der Unternehmer hat dazu einen begründeten Anlass gegeben. Erfolgt die Eigenkündigung, weil der Unternehmer keine Vertragsprodukte mehr liefern kann, ist zu berücksichtigen, dass dies in der Regel nicht auf schuldhaftem Verhalten des Unternehmers, sondern auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht. Hier stellt sich die Frage, ob eine Eigenkündigung des Vertriebspartners trotzdem „ausgleichserhaltend″ i.S.v § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB ist. Da der „begründete Anlass″ kein vertragswidriges oder gar schuldhaftes Verhalten des Unternehmers voraussetzt, sondern es genügt, dass der Umstand aus der Sphäre des Unternehmers stammt, sind Konstellationen denkbar, in denen die Einstellung der Lieferungen einen „begründeten Anlass″ für eine ausgleichserhaltende Eigenkündigung des Handelsvertreters darstellen. In aller Regel dürften „coronabedingte″ Lieferhindernisse aber außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmers liegen.

Endet der Vertrag während oder kurz nach der Corona-Pandemie und steht dem Vertriebspartner ein Ausgleichsanspruch zu, ist bei der Berechnung sicherlich zu berücksichtigen, dass die Berechnung des Ausgleichs auf der Basis der Umsätze des letzten Vertragsjahres ein „schiefes Bild″ ergeben kann, wenn dieses Jahr untypisch verlaufen ist. Üblicherweise greift die Rechtsprechung dann auf das letzte typisch verlaufene Vertragsjahr zurück. Andererseits wird die Prognose der aus dem geworbenen Kundenstamm erwachsenden Unternehmervorteile zu einer Herausforderung für die Gerichte werden. Denn man wird nicht einfach unterstellen können, dass sich die Wirtschaft (und der konkrete Kundenstamm) nach der Corona-Krise auf Knopfdruck erholen und entsprechende Vorteile für den Unternehmer generieren werden. Hier eine belastbare Prognose auf der Basis des Kundenverhaltens vor der Krise zu erstellen, dürfte schwierig sein. Erschwerend kommt dabei zum Tragen, dass die Rechtsprechung bei solchen Prognosen nicht vom Tag der Entscheidung in einem Rechtsstreit auf die tatsächliche Entwicklung des Kundenstamms zurückblickt, sondern meint, man müsse eine Prognose vom Kenntnisstand am Tag des Vertragsendes aus erstellen. In solchen Fällen dürfte es daher sinnvoll sein, von diesem Prinzip abzurücken.

Behält der Handelsvertreter seinen Provisionsanspruch, wenn der Kunde den Vertrag mit dem Unternehmer storniert?

Wenn der Kunde den Vertrag mit dem Prinzipal mit Hinweis auf das Coronavirus storniert (z.B. weil sein Laden schließen musste oder seine Bänder stillstehen) und der Unternehmer diese an sich vertragswidrige Stornierung akzeptiert, stellt sich die Frage, ob der Handelsvertreter seinen Provisionsanspruch gem. § 87a Abs. 3 S. 2 HGB verliert, weil die Nichtausführung des Geschäfts vom Unternehmer nicht zu vertreten ist. Nach herrschender Meinung. ist die Hinnahme des vertragswidrigen Abspringens eines Kunden ohne zumutbare Maßnahmen zur Durchsetzung des Anspruchs vom Unternehmer zu vertreten. In diesen Zeiten erfordert dies aber die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen, etwa ob die Stornierung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) berechtigt war und liegt konträr zu der von der Bundesregierung vorgegebenen Verhaltensregel, dass die Unternehmen die Lasten der Krise gleichmäßig verteilen sollten (was z.B. für Banken und Vermieter gesetzgeberisch umgesetzt wurde). Geht ein Unternehmer jetzt gegen einen Kunden mit stillgelegtem Betrieb gerichtlich vor, um die Erfüllung eines Liefervertrages durchzusetzen, könnte der mediale „Shitstorm″ sicherer sein als der Prozesserfolg. Beim Vertretenmüssen im Sinne von § 87a Abs. 3 S. 2 HGB geht es nicht um Verschulden, sondern um Risikosphären und um eine Gesamtwürdigung der Umstände unter angemessener Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten. U.E. steht es daher im Ermessen des Unternehmers, ob er seinen Kunden wegen des stornierten Geschäfts in Anspruch nehmen will, jedenfalls wenn an der Stornierung wegen des Coronavirus „etwas dran″ ist. Er kann im Verhältnis zu seinem Handelsvertreter auf die Durchsetzung verzichten, ohne dem Handelsvertreter Provision zu schulden.

In unserer Blogserie zu „Coronavirus: Handlungsempfehlungen für Unternehmen″ zeigen wir anhand der aktuellen Situation unternehmensbezogene Stolpersteine auf, die in Krisenzeiten zu beachten sind. Bereits erschienen sind Beiträge zu Verhandlungen, Verjährungen und Verfristungen sowie Haftungsfragen bei Absagen von Messen und Veranstaltungen, zum Datenschutz trotz Corona und zu Möglichkeiten von Aktiengesellschaften zur Cash-Ersparnis sowie Vermögensübertragungen zu steuergünstigen Konditionen. In weiteren Beiträgen gehen wir ein auf die Erstellung eines Notfallplans, auf Vertriebsverträge und Tipps für Lieferanten in Krisenzeiten und auf Auswirkungen auf Lebensmittel- und Hygieneverordnungen. Im Anschluss haben wir uns mit der streitigen (gerichtlichen) Auseinandersetzung befasst, sind auf kartellrechtliche Auswirkungen sowie die Bedeutung für den Kapitalmarkt eingegangen. Näher befasst haben wir uns auch mit „infizierten″ Vertragsverhandlungen, den Änderungen in Mittel- und Osteuropa sowie mit klinischen Studien und dem neuen EU-Leitfaden für Sponsoren uns Prüfärzte. Weiter geht es mit Pflichten zur Abgabe der Steuererklärung und eventuell steuerstrafrechtlichen Haftungsrisiken, dem Moratorium für Zahlungsverpflichtungen von Verbrauchern und KleinstunternehmernUnterstützungsmaßnahmen für Start-ups, das Kurzarbeitergeld, sowie den Erleichterungen für Stiftungen und Vereine und GmbH-Gesellschafterbeschlüssen. Es folgten weitere Beiträge zu Kooperationen im Gesundheitswesen und zu Sachspenden an Krankenhäuser, zum Marktzugang für persönliche Schutzausrüstung und Medizinprodukte, zur Beschlagnahmemöglichkeit von Schutzausrüstung durch den Staat und zu Auswirkungen auf laufende IT-Projekte. Zuletzt haben wir auf die Haftung bei betrieblichen Corona-Schutzimpfungsprogrammen hingewiesen.


Aktuelle Informationen zu COVID-19 finden Sie in unserem Corona Center auf unserer Website. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit der aktuellen Lage und zu den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, sprechen Sie unser CMS Response Team jederzeit gerne an.

Tags: Ausgleichsanspruch Coronavirus Kündigung Stornierung Vertriebsvertrag