1. April 2020
Corona IT-Projekt
Coronavirus - Handlungsempfehlungen für Unternehmen IT-Recht

Coronavirus: Was passiert mit laufenden IT-Projekten?

Corona-Probleme bei IT-Projekten: Welche Rechte haben die Beteiligten und wie wirken sich aktuell Gesetzesänderungen aus?

Was mache ich, wenn mein IT-Projekt in unvorhersehbaren Krisen ins Stocken gerät? In Zeiten der Krise sind Solidarität und gegenseitige Rücksichtnahme wichtiger denn je – auch in Vertragsbeziehungen.

Dennoch ist es wichtig seine Rechte zu kennen. Denn der Rücksichtnahme sind auch in vertrauensvollen Vertragsbeziehungen immer finanzielle Grenzen gesetzt. Spätestens wenn diese erreicht sind, ist es wichtig zu wissen, wer das Risiko von Verzögerungen, zusätzlichen Kosten und ausbleibenden Leistungen trägt.

Außerdem geraten Vertragsbestandteile in den Fokus, mit denen sich Unternehmen sonst nur selten beschäftigen: sogenannte Force Majeure-Klauseln. Die wichtigsten Fragen lauten: Wann können sich Vertragsparteien von IT-Projekten lösen oder zumindest eine Vertragsanpassung einfordern? Welche Auswirkungen haben die aufgrund der Corona-Krise vom Bundestag heute verabschiedeten Gesetze? Können tatsächlich demnächst sämtliche Vertragsleistungen bis zum Jahresende sanktionslos verweigert werden?

1. Risiko liegt grundsätzlich beim Auftragnehmer

Grundsätzlich trägt der Auftragnehmer das Risiko, die von ihm im Rahmen des IT-Projektvertrages geschuldeten Leistungen wie z.B. die Entwicklung und Erstellung von Individualsoftware, die Anpassung und Implementierung von Standardsoftware oder deren Pflege zu erbringen.

Hierbei handelt es sich häufig um werkvertragliche Leistungen, bei denen der Auftragnehmer nicht nur für die Erbringung der Leistungen, sondern auch für das Erreichen des vereinbarten Erfolgs verantwortlich ist. Da es sich bei IT-Projekten um langfristige Vertragsprojekte handelt, werden regelmäßig bestimmte Meilensteine definiert, deren Nicht-Erreichung grundsätzlich auch der Auftragnehmer zu verantworten hat.

Allerdings sieht das Schuldrecht Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So kommt der Auftragnehmer nicht in Verzug und macht sich auch nicht schadensersatzpflichtig, wenn er die Verzögerung bzw. die Verursachung des Schadens nicht zu vertreten, d.h. nicht verschuldet hat. Das Verschulden wird zwar vermutet, der Auftragnehmer kann aber den Gegenbeweis erbringen, was in Zeiten von Corona je nach konkreter Fallgestaltung durchaus möglich erscheint.

Vertragliche Regelungen mit Force Majeure-Klausel

Für den Fall, dass Umstände vorliegen, die Force Majeure bzw. Höhere Gewalt darstellen, gibt es gelegentlich aber auch vertragliche Regelungen, die den gesetzlichen Bestimmungen vorgehen. Können aufgrund einer Krise Meilensteine nicht eingehalten oder sonstige Vertragsleistungen nicht erbracht werden, sollte daher zunächst geprüft werden, ob der Vertrag dazu explizit und individuell festgelegte Regelungen enthält. Im Fall von Corona beispielsweise, wenn Epidemien oder behördliche Anordnungen ausdrücklich geregelt werden.

Wurde die Klausel nicht verhandelt, sondern einseitig von einer Vertragspartei gestellt, muss sie einer AGB-Kontrolle standhalten. Verwendet die Klausel nur einen allgemeinen Terminus wie „Höhere Gewalt″, müsste die aktuelle Situation die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen erfüllen.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 16. Oktober 2007– I ZR 173/06) definiert Force Majeure bzw. Höhere Gewalt als

betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist.

Es muss sich also um Umstände handeln, die unvorhersehbar, unvermeidbar und außergewöhnlich sind. Ob die Corona-Krise darunterfällt, kann im Moment noch nicht mit Sicherheit beantwortet werden. Gerichtsentscheidungen hierzu gibt es bisher nicht. Im Einzelfall wird es insbesondere auf die Frage ankommen, ob die Auswirkungen der Krise mit erträglichen Mitteln aufgefangen werden können. Dies kann von Branche zu Branche und von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich sein und sich im Laufe der Zeit ändern. Daher ist eine individuelle Beratung durch einen Spezialisten derzeit unumgänglich.

Ohne Force Majeure-Klausel Rückgriff auf das Gesetz: Leistungsstörungen und Störung der Geschäftsgrundlage

Was ist aber, wenn der Vertrag keine beziehungsweise keine ausreichende Force Majeure-Klausel enthält? In diesen Fällen greifen die gesetzlichen Regeln zur Unmöglichkeit der Leistung in § 275 BGB oder der Störung der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB.

  • Unmöglichkeit der Leistung
    Eine unmögliche oder unzumutbare Leistung muss nicht erbracht werden, allerdings kann in einem solchen Fall auch die Vergütung nicht gefordert werden. Eine Leistung gilt als unmöglich, wenn sie für den Schuldner nicht möglich oder mit einem grob unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Da dies eine Möglichkeit schafft, sich im Nachhinein von einem Vertrag zu lösen, sind die Anforderungen sehr hoch und müssen im Einzelfall geprüft werden. Dazu wägt man alle Umstände, im vorliegenden Szenario also beispielsweise einen Personalausfall durch Corona oder Erschwernisse durch behördliche Regelungen, miteinander ab.
    Vorstellbar wäre auch eine teilweise Unmöglichkeit, beispielsweise, wenn im Rahmen eines laufenden IT-Projektes die Installation von Software vor Ort beim Auftraggeber geschuldet ist, eine behördliche Anordnung das Betreten des Betriebsgeländes des Auftraggebers jedoch ausschließt. In diesem Fall würde das IT-Unternehmen ggf. teilweise von seiner Leistungspflicht frei und verlöre den auf die Installation entfallenden Vergütungsanspruch.
  • Störung der Geschäftsgrundlage
    Liegen die Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage vor, hat die Vertragspartei, die sich darauf beruft, einen einseitigen Anspruch auf Vertragsanpassung. Auch hierbei handelt es sich um eine gemeinhin seltene Konstellation, an die hohe Anforderungen gestellt werden: Eine solche Störung liegt vor, wenn die Parteien den Vertrag nicht oder nur mit wesentlich anderem Inhalt geschlossen hätten, sofern sie beim Vertragsschluss die Entwicklung einer Krise wie der Corona-Pandemie vorhergesehen hätten. Wieder sind alle Umstände des Einzelfalls, wie die vertragliche und gesetzliche Risikoverteilung und die Grenzen der Zumutbarkeit einer Anpassung, umfassend abzuwägen.

2. Lösung von IT-Projekten im Einzelfall möglich

Ist die Leistungserbringung zwischen den Vertragsparteien gestört, besteht die Möglichkeit einer Berufung auf die gesetzlichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte.

Unterschiedliche Rechtsfolgen von Rücktritt und Kündigung

Der wesentliche Unterschied zwischen Rücktritt und Kündigung liegt in deren Rechtsfolgen. Während der Rücktritt zu einer Rückabwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses von Anfang an (Deinstallation der Software, Löschung sämtlicher Kopien, Ausbau der Hardware etc.) und ggf. Nutzungsersatzansprüchen führt, beendet eine Kündigung das Vertragsverhältnis lediglich für die Zukunft. Bereits erbrachte Leistungen müssen nicht zurückgegeben werden.

Vor der Erklärung der Kündigung oder des Rücktritts sollte jede Vertragspartei sich daher zunächst fragen, in welchem Umfang eine Lösung vom Vertragsverhältnis wirklich gewollt ist. Insbesondere Auftraggeber sollten sich fragen, unter welchen Umständen ihr Betrieb aufrechterhalten werden kann und ob eine Rückabwicklung wirtschaftlich sinnvoll ist.

Rücktritt- oder Kündigungsrecht bei Pflichtverletzung bzw. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

Ein Rücktrittsrecht besteht, wenn der Vertragspartner eine wichtige Pflicht aus dem Vertrag verletzt und dies auch nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist nicht abstellt. Wann genau eine Pflichtverletzung schwer genug ist, muss im Einzelfall bestimmt werden.

Im Zusammenhang mit der Corona-Krise ist wichtig, dass diese Frage nicht anhand äußerer Umstände wie der Corona-Krise beantwortet wird, sondern anhand der Schwere der Vertragsverletzung durch den Vertragspartner. Diese Schwere ist jedenfalls dann erreicht, wenn der Vertragspartner überhaupt nicht leistet. Bei einer nur unzureichenden Leistung wird das Vorliegen einer erhebliche Vertragsverletzung gemäß der Rechtsprechung anhand einer umfangreichen Interessenabwägung bestimmt. Für diese ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Schlechtleistung maßgeblich. Die Erheblichkeitsschwelle ist regelmäßig dann erreicht, wenn der Großteil der geschuldeten Leistung nicht erbracht wird oder es sich um einen Teil handelt, der für das Projekt von essentieller Bedeutung ist.

Anders als das Rücktrittsrecht besteht das Kündigungsrecht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Fortsetzung des Projektvertrages dem Kündigenden nicht mehr zugemutet werden kann. Im Gegensatz zum Rücktrittsrecht können äußere Umstände wie die Corona-Krise leichter dazu führen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Kündigungen sind in der aktuellen Situation oftmals einfacher und besser begründbar als ein Rücktritt.

3. Wie kann ein Projekt noch gerettet werden?

Welche Möglichkeiten haben die Vertragsparteien, wenn sie kein Interesse daran haben, sich vom Vertrag zu lösen, sondern das Projekt retten wollen?

Abschluss eines Änderungsvertrages

Insbesondere wenn das IT-Projekt schon weit vorangeschritten ist und beide Vertragsparteien viel Zeit und Geld in den Erfolg des Projektes investiert haben, könnte der Vertrag an die aktuellen Herausforderungen und Umstände angepasst werden.

Sind sich die Vertragsparteien dabei einig, empfiehlt es sich, einen „Änderungsvertrag″ abzuschließen, der die Interessen beider Seiten berücksichtigt. Ein solcher trägt der veränderten Situation aller Parteien Rechnung und legt fest, welche Teile des ursprünglichen Vertrags weiterhin gelten und wo abweichende Regelungen getroffen werden sollen.

Beauftragung von Unterauftragnehmern

Gerät der Auftragnehmer in Schieflage – zum Beispiel durch den krankheitsbedingten Ausfall mehrerer Mitarbeiter – so kann er ein Interesse an der Beauftragung weiterer Unterauftragnehmer haben, um seine vertraglichen Verpflichtungen doch noch erfüllen zu können. In diesem Fall muss er prüfen, ob der IT-Projektvertag und gegebenenfalls die Auftragsverarbeitungsvereinbarung die Beauftragung weiterer Unterauftragnehmer erlaubt oder von der Genehmigung des Auftraggebers abhängig macht. Auch wenn sich beide Parteien einig sind, kann eine Nachtragsvereinbarung zwischen den Parteien schon allein datenschutzrechtlich erforderlich werden.

4. Neues Leistungsverweigerungsrecht

Heute hat der Bundestag das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht verabschiedet. Das neue Leistungsverweigerungsrecht kann unmittelbare Auswirkung auf laufende IT-Projekte haben.

Nach Artikel 240 des Gesetzes soll die Erfüllung von Ansprüchen – gemeint sind insbesondere, aber nicht ausschließlich Vergütungsansprüche – im Zusammenhang mit Verträgen, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden und die derzeit wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie nicht erfüllt werden können, verweigert werden dürfen. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass es sich bei den Schuldnern um Kleinstunternehmer oder – für IT-Projekte weniger relevant – um Verbraucher handelt. Zeitlich soll die Geltung des Leistungsverweigerungsrechts zunächst auf den 30. Juni 2020 beschränkt sein, wobei eine Verlängerungsoption bis zum 30. September 2020 besteht. Inhaltlich wird eine Beschränkung auf Dauerschuldverhältnisse vorgenommen, die zur angemessenen Fortsetzung des Betriebs erforderlich sind.

Indem das Leistungsverweigerungsrecht auch in Bezug auf Forderungen, die keine Entgeltforderungen sind, gelten soll, entwickelt sich eine Brisanz für IT-Projekte: Der Auftragnehmer, der ein Kleinstunternehmen ist, könnte seine Leistungen verweigern und das Projekt vorerst zum Erliegen bringen. Das Gleiche gilt für Entgeltforderungen wenn der Auftrag von einem Kleinstunternehmen erteilt wurde und keine Einmalzahlung, sondern eine regelmäßig wiederkehrende Vergütungspflicht vereinbart wurde.

Regelung zum Leistungsverweigerungsrecht mit vielen Unklarheiten und unbestimmten Rechtsbegriffe

Trotz der bedeutenden Auswirkungen der neuen Regelung bringt sie nicht die erwünschte Rechtssicherheit. Sie enthält viele unbestimmte Rechtsbegriffe, die deren Verständnis erschweren.

Die Leistung soll bereits verweigert werden können, wenn der Schuldner die Leistung wegen Umständen nicht erbringen kann, die auf die Corona-Krise „zurückzuführen sind″. Wann genau dies der Fall sein soll, ist derzeit noch offen. Der Begriff kann sehr weit verstanden werden und sollte vom Gesetzgeber konkretisiert werden, um die Wirtschaft in Zeiten der Unsicherheit nicht weiter zu verunsichern. Andernfalls muss das Verständnis durch die Gerichte geklärt werden. Angesichts personell dünn besetzter Geschäftsstellen und erheblicher Verzögerungen bei mündlichen Verhandlungen dürfte eine solche Klärung für viele Projekte zu lange dauern.

Allerdings gilt das Leistungsverweigerungsrecht nicht unbeschränkt. Es ist auf Dauerschuldverhältnisse beschränkt, die für die angemessene Fortsetzung des Erwerbsbetriebs „erforderlich″ sind und kann nicht geltend gemacht werden, wenn dies für den Gläubiger „unzumutbar″ ist. Auch hierbei handelt es sich allerdings um unbestimmte und auslegungsfähige Rechtsbegriffe, die einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls bedürfen und die Vertragsparteien vor weitere Unsicherheiten stellen.

Mehr Schaden als Nutzen

Das Gesetz könnte also zur Folge haben, dass es zu Liquiditätsengpässen bei Auftragnehmern kommt. Dadurch besteht die Gefahr, dass die Regelung zwar einerseits Schäden bei Kleinstunternehmen und Verbrauchern verhindert, gleichzeitig bei den Erbringern von Leistungen der Daseinsvorsorge aber Schäden anrichtet.

5. Ausblick: Aus der Corona-Krise lernen und Vorsorge in Verträgen treffen

Nicht nur neuartige Viren, sondern auch andere zunehmend globale Krisen stellen unsere Gesellschaft vor neue Herausforderungen. 2019 war das wärmste Jahr seit Beginn der Wetteraufzeichnung und die globale Erwärmung führt überall auf der Welt bereits zu katastrophalen Auswirkungen wie Unwettern, Ernteausfällen und Landverlust.

Jeder, der an langfristigen IT-Projekten beteiligt ist, sollte bei der Vertragsverhandlung zukünftig Vereinbarungen zu unvorhersehbaren Krisen mehr Bedeutung beimessen und entsprechende Regelungen treffen. Zudem sollten sich Auftraggeber und -nehmer über neue Gesetzesprojekte informieren. Bei Einwänden besteht die Möglichkeit, über Branchenverbände oder direkt bei den zuständigen Abgeordneten Einfluss zu nehmen.

In unserer Blogserie zu „Coronavirus: Handlungsempfehlungen für Unternehmen″ zeigen wir anhand der aktuellen Situation unternehmensbezogene Stolpersteine auf, die in Krisenzeiten zu beachten sind. Bereits erschienen sind Beiträge zu Verhandlungen, Verjährungen und Verfristungen sowie Haftungsfragen bei Absagen von Messen und Veranstaltungen, zum Datenschutz trotz Corona und zu Möglichkeiten von Aktiengesellschaften zur Cash-Ersparnis sowie Vermögensübertragungen zu steuergünstigen Konditionen. In weiteren Beiträgen gehen wir ein auf die Erstellung eines Notfallplans, auf Vertriebsverträge und Tipps für Lieferanten in Krisenzeiten und auf Auswirkungen auf Lebensmittel- und Hygieneverordnungen. Im Anschluss haben wir uns mit der streitigen (gerichtlichen) Auseinandersetzung befasst, sind auf kartellrechtliche Auswirkungen sowie die Bedeutung für den Kapitalmarkt eingegangen. Näher befasst haben wir uns auch mit „infizierten″ Vertragsverhandlungen, den Änderungen in Mittel- und Osteuropa sowie mit klinischen Studien und dem neuen EU-Leitfaden für Sponsoren uns Prüfärzte. Weiter geht es mit Pflichten zur Abgabe der Steuererklärung und eventuell steuerstrafrechtlichen Haftungsrisiken, dem Moratorium für Zahlungsverpflichtungen von Verbrauchern und KleinstunternehmernUnterstützungsmaßnahmen für Start-ups, das Kurzarbeitergeld, sowie den Erleichterungen für Stiftungen und Vereine und GmbH-Gesellschafterbeschlüssen. Es folgten weitere Beiträge zu Kooperationen im Gesundheitswesen und zu Sachspenden an Krankenhäuser, zum Marktzugang für persönliche Schutzausrüstung und Medizinprodukte, zur Beschlagnahmemöglichkeit von Schutzausrüstung durch den Staat und zu Auswirkungen auf laufende IT-Projekte. Zuletzt haben wir auf die Haftung bei betrieblichen Corona-Schutzimpfungsprogrammen hingewiesen.


Aktuelle Informationen zu COVID-19 finden Sie in unserem Corona Center auf unserer Website. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit der aktuellen Lage und zu den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, sprechen Sie unser CMS Response Team jederzeit gerne an.

Tags: Coronavirus IT-Projekt Leistungsverweigerungsrecht