8. Juli 2020
Pflegeinrichtung Erstattung Corona Transaktion
Coronavirus - Handlungsempfehlungen für Unternehmen Mergers & Acquisitions (M&A)

Auswirkungen von coronabedingten Erstattungen nach § 150 SGB XI auf M&A Transaktionen im Pflegebereich

Pflegeeinrichtungen können ihre coronabedingten Mehraufwendungen geltend machen – dies sollte im Transaktionsprozess berücksichtigt werden.

Auch an Unternehmen aus dem Bereich der Pflege ist die Covid-19 Pandemie nicht spurlos vorbeigegangen. Pflegeunternehmen sehen sich regelmäßig mit erhöhten Ausgaben für Schutzkleidung und teilweise auch für den Einsatz zusätzlicher Leiharbeits- oder Honorarkräfte aufgrund von coronabedingten Personalausfällen konfrontiert. Gleichzeitig kann es zu Mindereinnahmen kommen, z.B. weil pflegebedürftige Personen bislang in Anspruch genommene Pflegeleistungen nicht oder nicht im bisherigen Umfang abrufen. Bei stationären Pflegeeinrichtungen können Mindereinnahmen insbesondere auch daraus resultieren, dass die Einrichtung zur Eindämmung der Covid-19 Pandemie (teilweise) geschlossen oder ein Aufnahmestopp verhängt wird, mit der Folge, dass nicht alle vorhandenen Pflegeplätze belegt werden können.

Pflegeeinrichtungen können Erstattung nach § 150 Abs. 2 und 3 SGB XI beantragen

Zur Sicherstellung der Versorgung von pflegebedürftigen Personen hat der Gesetzgeber am 27. März 2020 mit dem sogenannten „COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz″ Regelungen erlassen, wonach Pflegeeinrichtungen die Erstattung ihrer coronabedingten Mindereinnahmen bzw. Mehrausgaben bei der zuständigen Pflegekasse beantragen können. Die einschlägigen Regelungen finden sich in § 150 SGB XI sowie in den Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150 Abs. 3 SGB XI zum Ausgleich der Covid-19 bedingten finanziellen Belastungen der Pflegeeinrichtungen.

Nach § 150 Abs. 2 SGB XI sind alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen berechtigt, Erstattungen zu beantragen. Zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 150 Abs. 2 SGB XI sind insbesondere Pflegedienste, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen, vollstationäre Pflegeeinrichtungen, Betreuungsdienste und stationäre Hospize, die einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI abgeschlossen haben.

Anträge auf Erstattung können aktuell für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis einschließlich 30. September 2020 gestellt werden. Im Rahmen der Antragsstellung geben die Pflegeeinrichtungen ihre monatlichen Mehraufwendungen und Mindereinnahmen in einem dafür vorgesehenen Formular an. Darin erklären sie auch die Richtigkeit ihrer Angaben. Auf dieser Grundlage zahlt dann die zuständige Pflegekasse innerhalb von 14 Kalendertagen nach Antragsstellung (in der Praxis oft schon innerhalb weniger Tage) die entsprechenden Erstattungsbeträge aus. Allerdings erfolgt die Auszahlung unter Vorbehalt. Auf Verlangen der auszahlenden Pflegekasse hat der Pflegeeinrichtungsträger zu einem späteren Zeitpunkt Nachweise über die geltend gemachten Mehraufwendungen und Mindereinnahmen vorzulegen. Sollte in einem solchen Nachprüfverfahren festgestellt werden, dass es zu Überzahlungen gekommen ist, hat die Pflegeeinrichtung zu viel erhaltene Erstattungsbeträge zurückzuzahlen. Umgekehrt wird die Pflegekasse bei Vorliegen einer festgestellten Unterzahlung den bislang zu gering gezahlten Erstattungsbetrag an die Pflegeeinrichtung nachzahlen. Derzeit bestehen noch keine Erfahrungswerte darüber, ob und inwieweit Rückzahlungsverpflichtungen, die auf fehlerhaften Angaben bei der Antragsstellung beruhen, negative Auswirkungen auf die Pflegeeinrichtung haben können.

Berücksichtigung von Erstattungsbeträgen nach § 150 Abs. 2 und 3 SGB XI im Rahmen von M&A Transaktionen

In der Praxis haben zwischenzeitlich ein Großteil der Pflegeunternehmen eine Erstattung nach § 150 Abs. 2 SGB XI beantragt. Vor diesem Hintergrund kommt es bei M&A Transaktionen (gleich ob im Rahmen eines Share- oder Asset Deals) im Pflegebereich in jüngster Zeit regelmäßig zu – mitunter kontroversen – Diskussionen darüber, wie mit den von den transaktionsgegenständlichen Pflegeeinrichtungen beantragten und ggf. bereits vereinnahmten Erstattungsbeträgen umgegangen werden soll.

Dabei wird ein Verkäufer häufig daran interessiert sein, dass Erstattungsbeträge, die Zeiträume bis zum für die Transaktion maßgeblichen Stichtag betreffen, unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Auszahlung, in irgendeiner Weise vergütet werden. Ob und inwieweit dies sachgerecht ist, ist weniger eine rechtliche, sondern eine kommerzielle Frage, über die sich letztlich die Prinzipale – ggf. unter Hinzuziehung von Beratern – einigen sollten. Wessen Argumente sich am Ende des Tages durchsetzen, hängt naturgemäß vom Einzelfall und der jeweiligen Transaktionsstruktur ab.

Kommen die Verhandlungen zu dem Ergebnis, dass Erstattungsbeträge nach § 150 Abs. 2 SGB XI Bestandteil einer Kaufpreiskomponente sein sollen, gibt es verschiedene Möglichkeiten, dies im Unternehmenskaufvertrag abzubilden. Beispielsweise können die Erstattungsbeträge in einen (Fix)Kaufpreis einkalkuliert werden oder Bestandteil eines Kaufpreisanpassungsmechanismus sein. In Betracht kommt auch eine Regelung, wonach bei der transaktionsgegenständlichen Pflegeeinrichtung eingehende Erstattungsbeträge innerhalb einer gewissen Frist an einen Verkäufer auszukehren sind. Empfehlenswert ist dabei, dass die Beteiligten im Unternehmenskaufvertrag klar und eindeutig regeln, dass es sich um Erstattungsbeträge nach § 150 Abs. 2 SGB XI handelt und für welche Zeiträume diese berücksichtigt werden dürfen.

Ein Käufer sollte dabei allerdings stets im Blick haben, dass – wie oben erwähnt – Erstattungsbeträge nach § 150 Abs. 2 SGB XI von den Pflegekassen derzeit zwar unbürokratisch und ohne nähere Prüfung ausbezahlt werden, es aber zu einem späteren Zeitpunkt zu Rückzahlungsverpflichtungen kommen kann. Insofern wird ein Käufer, unabhängig davon, ob Erstattungsbeträge nach § 150 Abs. 2 SGB XI zugunsten des Verkäufers im Rahmen der Transaktion berücksichtigt werden oder nicht, darauf Wert legen, dass im Unternehmenskaufvertrag Regelungen enthalten sind, die den Käufer gegen etwaige Rückzahlungsverpflichtungen von zu viel gewährten Erstattungsbeträgen absichern. In Betracht kommt in diesem Zusammenhang z.B. eine Verkäufergarantie, wonach die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Erstattungsbeträgen vollständig erfüllt wurden und keine Rückzahlungsverpflichtungen drohen. Alternativ oder ergänzend könnte auch eine entsprechende Freistellungsverpflichtung des Verkäufers aufgenommen werden. Naturgemäß hängt die Realisierung solcher Garantie- und Freistellungsansprüche jedoch immer auch von der Bonität eines Verkäufers ab. Zur Absicherung des Bonitätsrisikos stehen dem Käufer verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Denkbar sind – sofern verhandelbar – etwa ein Kaufpreiseinbehalt oder sonstige Sicherheiten (z.B. in Form einer Bankbürgschaft).

Behandlung von Erstattungen nach § 150 SGB XI sollten frühzeitig geklärt werden

Als Fazit lässt sich festhalten, dass in Zeiten von Corona frühzeitig abgeklärt werden sollte, ob und in welcher Höhe Erstattungsbeträge nach § 150 SGB XI von dem zum Verkauf stehenden Pflegeunternehmen in Anspruch genommen wurden und wie damit im Unternehmenskaufvertrag umgegangen werden soll. Dabei darf nicht außer Betracht bleiben, dass die derzeitige unbürokratische und schnelle Auszahlung von Erstattungsbeträgen in einem späteren Zeitpunkt zu Rückzahlungsverpflichtungen führen kann. Dies sollte in einem Unternehmenskaufvertrag durch entsprechende Regelungen abgebildet werden.

In unserer Blogserie zu „Coronavirus: Handlungsempfehlungen für Unternehmen″ zeigen wir anhand der aktuellen Situation unternehmensbezogene Stolpersteine auf, die in Krisenzeiten zu beachten sind. Bereits erschienen sind Beiträge zu Verhandlungen, Verjährungen und Verfristungen sowie Haftungsfragen bei Absagen von Messen- und Veranstaltungen, zum Datenschutz trotz Corona und zu  Möglichkeiten von Aktiengesellschaften zur Cash-Ersparnis sowie Vermögensübertragungen zu steuergünstigen Konditionen. In weiteren Beiträgen gehen wir ein auf die Erstellung eines Notfallplans, auf Vertriebsverträge und Tips Lieferanten in Krisenzeiten und auf Auswirkungen auf Lebensmittel- und Hygieneverordnungen. Im Anschluss haben wir uns mit der streitigen (gerichtliche) Auseinandersetzung befasst, sind auf kartellrechtliche Auswirkungen sowie die Bedeutung für den Kapitalmarkt eingegangen. Näher befasst haben wir uns auch mit „infizierten″ Vertragsverhandlungen, den Änderungen in Mittel- und Osteuropa sowie mit klinischen Studien und dem neuen EU-Leitfaden für Sponsoren uns Prüfärzte. Weiter geht es mit Pflichten zur Abgabe der Steuererklärung und eventuell steuerstrafrechtlichen Haftungsrisiken, dem Moratorium für Zahlungsverpflichtungen von Verbrauchern und Kleinstunternehmern, Unterstützungsmaßnahmen für Start-ups, das Kurzarbeitergeld, sowie den Erleichterungen für Stiftungen und Vereine und GmbH-Gesellschafterbeschlüsse. Es folgten weitere Beiträge zu Kooperationen im Gesundheitswesen und zu Sachspenden an Krankenhäuser, zum Marktzugang für persönliche Schutzausrüstung und Medizinprodukte, zur Beschlagnahmemöglichkeit von Schutzausrüstung durch den Staat und zu Auswirkungen auf laufende IT-Projekte


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