3. Juni 2020
Kartellrecht Corona
Coronavirus - Handlungsempfehlungen für Unternehmen Kartellrecht

Kartellrecht in Zeiten der Corona-Krise – Update #2

Welche Bedeutung hat die Corona-Krise für das Kartellrecht? Wir fassen die wichtigsten Chancen und Risiken zusammen.

Die Corona-Krise macht auch vor dem Kartellrecht nicht halt. Bundeswirtschaftsminister Altmaier will das Thema der Kooperationen der Lebensmittelindustrie und des Einzelhandels mit den Kartellbehörden aufnehmen. Der Präsident des Bundeskartellamts Andreas Mundt steht

selbstverständlich für jedes Gespräch mit den Unternehmen, Verbänden und der Politik zur Verfügung.

Eine vergleichbare Flexibilität hat die Regierung Großbritanniens angekündigt. Auch in Norwegen gilt bereits seit einigen Tagen für den gesamten Transportsektor eine befristete Ausnahme vom Kartellverbot.

+++ Update +++ 3. Juni 2020 +++ Update +++

Wettbewerbsregeln reichen aus, um der Corona-Krise zu begegnen

Demgegenüber halten die Kartellbehörden der EU, die im European Competition Network (ECN) verbunden sind, Gesetzesänderungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht für erforderlich. Geschlossen haben die europäischen Behörden die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise anerkannt und gemeinsam betont, dass die Wettbewerbsregeln flexibel genug seien, um veränderte Marktgegebenheiten wie die Corona-Krise zu berücksichtigen. Unternehmen, die weitere Orientierungshilfen benötigen, könnten sich an die Kartellbehörden wenden.

Dementsprechend hat das Bundeskartellamt in einer Meldung vom 17. März 2020 betont, die Arbeitsfähigkeit des Bundeskartellamtes sei derzeit sichergestellt.

Die von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen sollten den Ball aufnehmen und zunächst prüfen, welche Freiheiten ihnen das Kartellrecht lässt, ihr Angebot zu verbessern und Kosten zu senken.

Freistellungen vom Kartellverbot während der Corona-Pandemie möglich

Schon nach den bisherigen Vorschriften können Wettbewerbsbeschränkungen, die notwendig sind, um Kostensenkungen oder eine Verbesserung des Angebots zu erzielen, vom Kartellverbot freigestellt werden. Das kann jedes Unternehmen selbständig entscheiden, ggf. nach Einholung anwaltlichen Rats und/oder Abstimmung mit den zuständigen Kartellbehörden.

Der Präsident des Bundeskartellamts Andreas Mundt zeigt sich für krisenbedingte Kooperationen offen:

Das Kartellrecht erlaubt weitgehende Kooperationen zwischen Unternehmen, wenn es dafür – wie in der aktuellen Situation – gute Gründe gibt.

Das gilt insbesondere für den Fall, dass es unmittelbar um die Versorgung der Verbraucher geht. Wie das norwegische Beispiel zeigt, können z.B. Kooperationen im Transportsektor gerechtfertigt sein.

Ein Informationsaustausch, um Kosten zu senken und das Angebot zu verbessern kann gleichermaßen vom Kartellverbot freigestellt sein.

Denkbar sind auch verstärkte Lieferbeziehungen zwischen Wettbewerbern, um kurzfristig Lieferengpässe zu vermeiden (sog. Kollegenlieferungen).

Die klassischen Wettbewerbsbeschränkungen, wie Preisabsprachen, Gebiets- und Kundenaufteilungen und Vereinbarungen über eine Verknappung des Angebots bleiben selbstverständlich verboten.

Missbrauch von Marktmacht weiterhin nicht erlaubt

Im Falle einer mangelbedingten Abhängigkeit muss ein marktmächtiger Lieferant die betroffenen Abnehmer diskriminierungsfrei beliefern. Newcomer muss der Lieferant nicht gleichbehandeln.

Im Fall von unberechtigten Lieferstopps können sich betroffene Abnehmer im Wege der einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen. Die Anforderungen an einen erfolgreichen Verfügungsantrag sind hoch.

Auf Sicht kann die Corona-Krise die Marktanteile der überlebenden Unternehmen erhöhen, so dass sie dadurch in den Anwendungsbereich des Missbrauchsverbots geraten.

Fusionskontrolle: Bisher keine Änderungen in Deutschland

Das Bundeskartellamt bittet Unternehmen um Prüfung, ob die Anmeldung eines Vorhabens derzeit tatsächlich notwendig ist oder noch warten kann. Die Anmeldepflichten und das Fristenregime der Fusionskontrolle bleiben in Deutschland vorerst unverändert.

In anderen Ländern (z.B. Österreich) gibt es schon jetzt Änderungen. Für jetzt in Österreich eingereichte Anmeldungen beginnt die Prüfungsfrist erst am 1. Mai 2020. Für unproblematische fälle sei ein Prüfverzicht denkbar.

Die Änderungen des Fristenregimes sind bei der Planung von Transaktionen zu berücksichtigen, auch in den entsprechenden Fusionskontrollklauseln.

Sanierungsfusionen können unter bestimmten engen Voraussetzungen freigegeben werden, insbesondere wenn es keine wettbewerblich weniger schädliche Alternative gibt und die Marktposition des erworbenen Unternehmens auch ohne den Zusammenschluss im Wesentlichen dem erwerbenden Unternehmen zufallen würde.

Das Instrument der Ministererlaubnis kommt wahrscheinlich zu spät, weil zunächst die Prüfung durch das Bundeskartellamt abzuwarten ist, die mindestens vier Wochen dauert.

Update vom 5. Mai 2020 – Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht

Die Bundesregierung will mit einem kurzfristig zu verabschiedenden Gesetz

  1. die Prüffristen in der Fusionskontrolle verlängern und
  2. die Verzinsungspflicht im Kartellbußgeldrecht temporär aussetzen.

Für Anmeldungen von Zusammenschlüssen, die in der akuten Phase der Corona-Pandemie (1. März bis 31. Mai 2020) beim Bundeskartellamt eingegangen sind, sollen die Prüffristen für die Phase I-Freigabe von einem auf zwei Monate sowie für die Phase II-Freigabe von vier auf sechs Monate verlängert werden. Daneben wird die Pflicht zur Verzinsung kartellrechtlicher Bußgelder (§ 81 Abs. 6 GWB) bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt, soweit für Bußgelder Zahlungserleichterungen (z. B. eine Stundung) gewährt worden sind.

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Wir rechnen mit einer Verkündung im Juni 2020.

Update vom 3. Juni 2020

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht (siehe unser Update vom 5. Mai 2020) ist seit dem 29. Mai 2020 in Kraft.

Auf internationaler Ebene

Einen schnellen Überblick über die Auswirkungen des Corona-Virus auf das Kartellrecht in über 20 verschiedenen Ländern bietet der CMS Expert Guide to Competition Law During Coronavirus Crisis.

In unserer Blogserie zu „Coronavirus: Handlungsempfehlungen für Unternehmen″ zeigen wir anhand der aktuellen Situation unternehmensbezogene Stolpersteine auf, die in Krisenzeiten zu beachten sind. Bereits erschienen sind Beiträge zu Verhandlungen, Verjährungen und Verfristungen sowie Haftungsfragen bei Absagen von Messen und Veranstaltungen, zum Datenschutz trotz Corona und zu Möglichkeiten von Aktiengesellschaften zur Cash-Ersparnis sowie Vermögensübertragungen zu steuergünstigen Konditionen. In weiteren Beiträgen gehen wir ein auf die Erstellung eines Notfallplans, auf Vertriebsverträge und Tipps für Lieferanten in Krisenzeiten und auf Auswirkungen auf Lebensmittel- und Hygieneverordnungen. Im Anschluss haben wir uns mit der streitigen (gerichtlichen) Auseinandersetzung befasst, sind auf kartellrechtliche Auswirkungen sowie die Bedeutung für den Kapitalmarkt eingegangen. Näher befasst haben wir uns auch mit „infizierten″ Vertragsverhandlungen, den Änderungen in Mittel- und Osteuropa sowie mit klinischen Studien und dem neuen EU-Leitfaden für Sponsoren uns Prüfärzte. Weiter geht es mit Pflichten zur Abgabe der Steuererklärung und eventuell steuerstrafrechtlichen Haftungsrisiken, dem Moratorium für Zahlungsverpflichtungen von Verbrauchern und KleinstunternehmernUnterstützungsmaßnahmen für Start-ups, das Kurzarbeitergeld, sowie den Erleichterungen für Stiftungen und Vereine und GmbH-Gesellschafterbeschlüssen. Es folgten weitere Beiträge zu Kooperationen im Gesundheitswesen und zu Sachspenden an Krankenhäuser, zum Marktzugang für persönliche Schutzausrüstung und Medizinprodukte, zur Beschlagnahmemöglichkeit von Schutzausrüstung durch den Staat und zu Auswirkungen auf laufende IT-Projekte. Zuletzt haben wir auf die Haftung bei betrieblichen Corona-Schutzimpfungsprogrammen hingewiesen.


Aktuelle Informationen zu COVID-19 finden Sie in unserem Corona Center auf unserer Website. Und mit unserem Quick Check Wirtschaftsstabilisierungsfonds können Sie in kürzester Zeit herausfinden, ob Ihr Unternehmen für eine Stabilisierungsmaßnahme des WSF in Betracht kommen könnte. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit der aktuellen Lage und zu den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, sprechen Sie unser CMS Response Team jederzeit gerne an. 

Tags: Coronavirus Fusionskontrolle Kartellrecht Kartellverbot Marktmissbrauch