22. Februar 2021
Corona Steuerhilfegesetz
Coronavirus: Schutzschirm für die deutsche Wirtschaft Steuerrecht

Corona-Steuerhilfegesetz: Weitere Hilfsmaßnahmen für Familien und Unternehmen zur Bewältigung der Corona-Krise

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise liegt nun vor.

Die Fraktionen CDU/CSU und SPD hatten bereits Anfang Februar 2021 weitere Hilfen für Familien, Unternehmer, Geringverdiener und Kulturschaffende beschlossen. Es handelt sich bei den beschlossenen Maßnahmen letztendlich um punktuelle Änderungen, die nun im „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ zur Umsetzung bereits stehen.

Erhöhung des Verlustrücktrags

Erlittene Corona-Verluste von Unternehmen sollen durch eine Erweiterung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten steuerlich abgemildert werden. Konkret sollen Verluste aus den Jahren 2020 und 2021 in einem größeren Umfang als bisher mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnet werden können. Hierfür soll der Verlustrücktrag auf EUR 10 Mio. (Einzelveranlagung) bzw. EUR 20 Mio. (Zusammenveranlagung) verdoppelt werden. 

Die Erweiterung des Verlustrücktragsmöglichkeit wurde bereits im Juni vergangenen Jahres auf EUR 5 Mio. bzw. EUR 10 Mio. erhöht

Die Maßnahme soll nur für die Veranlagungen 2020 und 2021 gelten; ab 2022 sollen wieder die „alten“ Verlustrücktragsgrenzen in Höhe von EUR 1 Mio.(Einzelveranlagung) bzw. EUR 2 Mio. (Zusammenveranlagung) gelten (§ 52 Abs. 18b EStG-E).

Erhöhung gilt auch für den vorläufigen Verlustrücktrag

Bereits im letzten Jahr wurde das Instrument des sog. vorläufigen Verlustrücktrags eingeführt (§ 110 EStG). Hiernach können auf Antrag unter weiteren Voraussetzungen, erwartete Verluste des Jahres 2020 im Veranlagungszeitraum 2019 bereits antizipiert werden. Die Inanspruchnahme des vorläufigen Verlustrücktrags soll auch für die neuen o.g. Höchstbetragsgrenzen möglich sein.

Steuerbescheide für das Jahr 2019, die innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes bestandskräftig geworden sind, sollen nach dem Gesetzesentwurf noch innerhalb eines Monats auf die angepassten Höchstbetragsregelungen geändert werden können (§ 111 Abs. 8 EStG-E).

Weiterhin ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie

Für die in der Corona-Krise schwer getroffene Gastronomie soll es auch nach Juni 2021 bei dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz bleiben. Bis Ende 2022 soll der Steuersatz auf 7% gesenkt bleiben. Auch Cateringunternehmen, Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien können hiervon profitieren, sofern sie mit der Abgabe von verzehrfertig zubereiteten Speisen entsprechende Dienstleistungen erbringen.

Nochmal: Corona-Kinderbonus

Wie auch bereits im letzten Jahr, erhalten Familien mit Kindern eine Bonuszahlung zusätzlich zum Kindergeld. Der Bonus beträgt EUR 150 für jedes Kind. Im Jahr 2020 waren dies noch EUR 300. Die Bonuszahlung wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet (§ 66 Abs. 1 Satz 4 EStG-E).

Weitere Maßnahmen vorgesehen

Neben den steuerlichen Maßnahmen sollen auch erwachsene Grundsicherungsempfänger einen Corona-Zuschuss von EUR 150 erhalten. Daneben wird für in Not geratene Selbständige und Beschäftigte mit kleinen Einkommen der erleichterte Zugang in die Grundsicherung bis Ende 2021 ermöglicht. Auch soll das Hilfsprogramm für Kulturschaffende „Neustart Kultur“ mit einer Milliarde Euro fortgesetzt werden.

Auch von Interesse könnten die vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten FAQ sein. Hierin wird ein Überblick über die bisher getroffenen Maßnahmen abgebeben und einige Fragen zur praktischen Umsetzung beantwortet. 

Verabschiedung des Gesetzesentwurfs steht noch aus

Der „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ soll am Montag, den 22. Februar 2021, im Finanzausschuss erörtert werden.

In unserer Blogreihe „Coronavirus: Schutzschirm für die deutsche Wirtschaft″ informieren wir Sie über die getroffenen Hilfsmaßnahmen, deren Wirksamkeit und die sonst zu berücksichtigenden unternehmerischen „Stolpersteine″, die das Coronavirus mit sich gebracht hat. Bisher erfolgt sind Beiträge zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und wie dies bei M&A-Transaktionen hilft, zum COVInsAG, zum Kurzarbeitergeld und der Kurzarbeitergeldverordnung sowie den Auswirkungen auf Kreditverträge. Es folgten Beiträge zu den steuerlichen Auswirkungen, zu EU-Beihilfemöglichkeiten, zum Schutz vor Kündigungen von Wohn- und Geschäftsräumen und Mietverhältnissen allgemein sowie zum Wirtschaftsstabilisierungsfond und damit verbundenen, offenen Fragen zum WSF. Weiter beschäftigten wir uns mit dem Erlass des BMI zu bauvertraglichen Fragen, mit Finanzhilfen für Unternehmen, den Fördermöglichkeiten und mit den steuerliche Maßnahmen, mit Cash-Pooling und dem Gesetz zum Darlehensnehmerschutz sowie den alternativen Wegen zur Abhaltung von Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsratssitzungen.


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Tags: Coronavirus Kinderbonus Steuerhilfegesetz Umsatzsteuer Verlustrücktrag