8. September 2020
Corona, Überbrückungshilfe
Coronavirus: Schutzschirm für die deutsche Wirtschaft Steuerrecht

Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen – Update #1

Überbrückungshilfe: Ab Juli 2020 können von der Corona-Krise betroffene kleine und mittelständische Unternehmen weitere Liquiditätshilfe in Anspruch nehmen.

Mit der Überbrückungshilfe können kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), deren Geschäftsbetrieb durch die COVID-19 Pandemie eingestellt oder stark eingeschränkt ist aufgrund der Umsatzausfälle der Monate Juni bis August 2020 Liquiditätshilfen durch direkte Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten erhalten. Die Überbrückungshilfe ist Teil des von der Bundesregierung aufgelegten Konjunkturpaktes und dient dem Ziel, die wirtschaftliche Existenz der betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und Freiberufler zu sichern.

++ Update ++ 8. September 2020 ++ Update ++

Am 8. Juli 2020 hat dazu die bundesweite Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de den Betrieb aufgenommen.

Hier können Betroffene ab Juli 2020 bis spätestens zum 30. September 2020 die Überbrückungshilfe online beantragen (die ursprünglich bis zum 31. August 2020 vorgesehene Antragsfrist wurde zwischenzeitlich verlängert). Auszahlungen sollen bereits im Juli erfolgen können. Das Antragsverfahren hat zwingend über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zu erfolgen.

Update: Zweite Phase der Überbrückungshilfe für die Monate September bis Dezember 2020 vorgesehen

Am 25. August 2020 wurde vom Koalitionsausschuss beschlossen, die Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Betriebe bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. Die zweite Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Eine Antragstellung soll voraussichtlich ab Oktober 2020 möglich sein.

Zu den wesentlichen Aspekten des Programms im Überblick:

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind unter bestimmten Voraussetzungen

  • Unternehmen und Organisationen aller Branchen, soweit diese sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und deren Umsatz im April und Mai 2020 insgesamt um mindestens 60 Prozent gegenüber den Vorjahreswerten (April und Mai 2019) zurückgegangen ist;
  • Soloselbständige und Freiberufler (im Haupterwerb) sowie
  • gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen; soweit sie die Programmvoraussetzungen erfüllen.

Hinweis: Über die Antragsplattform wird dazu auch folgende Checkliste zur Antragsberechtigung bereitgestellt.

Welchen Umfang hat die Überbrückungshilfe?

Die Überbrückungshilfe kann maximal für drei Monate (Juni, Juli, August 2020) beantragt werden und erfolgt in Abhängigkeit vom erlittenen Umsatzrückgang und den betrieblichen Fixkosten, im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten:

  • Bei einem Umsatzrückgang zwischen 40 % und unter 50 % werden 40 % der Fixkosten erstattet.
  • Bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 % werden 50 % der Fixkosten erstattet und
  • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % werden 80 % der Fixkosten erstattet.

Die Berechnung erfolgt für jeden Monat einzeln. Ist ein Umsatzrückgang von < 40 % im Vergleich zum Vorjahresmonat gegeben, wird für den jeweiligen Fördermonat keine Überbrückungshilfe gewährt.

Die Höhe der Überbrückungshilfe beträgt maximal EUR 50.000 pro Monat für maximal drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag EUR 3.000 pro Monat für maximal drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten EUR 5.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Liegt ein begründeter Ausnahmefall vor, können die Erstattungshöchstbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden.

Welche Fixkosten sind förderfähig?

Nach dem bereits am 12. Juni 2020 vom BMF veröffentlichten Eckpunktepapier zur Überbrückungshilfe sind folgende förderfähigen Fixkosten erfasst:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
  2. Weitere Mietkosten (Fahrzeuge und Maschinen, die betrieblich genutzt werden, entsprechend ihres nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nutzungsanteils)
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  7. Grundsteuern
  8. Betriebliche Lizenzgebühren
  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
  11. Kosten für Auszubildende
  12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 Prozent der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
  13. Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt.

Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein. Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.

Wie wird der Antrag gestellt?

Das digitale Antragsverfahren erfolgt ausschließlich über einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Diese prüfen im Rahmen der Antragstellung die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und Fixkosten und übermitteln die erforderlichen Daten und Nachweise über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV der Länder.

Von wo erfolgt die Auszahlung?

Die Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. Die Anträge sind spätestens bis 31. August 2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.

Wie ist das Verhältnis zu anderen Hilfsprogrammen?

Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Unternehmen, die die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Allerdings erfolgt bei Überschneidung der Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe.

Einzelheiten zum Verhältnis der Überbrückungshilfe zu anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder werden in den Vollzugshinweisen zu den Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern geregelt.

In unserer Blogreihe „Coronavirus: Schutzschirm für die deutsche Wirtschaft″ informieren wir Sie über die getroffenen Hilfsmaßnahmen, deren Wirksamkeit und die sonst zu berücksichtigenden unternehmerischen „Stolpersteine″, die das Coronavirus mit sich gebracht hat. Bisher erfolgt sind Beiträge zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und wie dies bei M&A-Transaktionen hilft, zum COVInsAG, zum Kurzarbeitergeld und der Kurzarbeitergeldverordnung sowie den Auswirkungen auf Kreditverträge. Es folgten Beiträge zu den steuerlichen Auswirkungen, zur EU-Beihilfemöglichkeiten, zum Schutz vor Kündigungen von Wohn- und Geschäftsräumen und Mietverhältnissen allgemein sowie zum Wirtschaftsstabilisierungsfond und damit verbundenen, offenen Fragen zum WSF. Weiter beschäftigten wir uns mit dem Erlass des BMI zu bauvertraglichen Fragen, mit Finanzhilfen für Unternehmen, den Fördermöglichkeiten und mit den steuerliche Maßnahmen, mit Cash-Pooling und dem Gesetz zum Darlehensnehmerschutz sowie den alternativen Wegen zur Abhaltung von Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsratssitzungen.


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Tags: Coronavirus Überbrückungshilfe Unternehmen