17. März 2020
Coronavirus Kurzarbeit Geld
Coronavirus: Schutzschirm für die deutsche Wirtschaft Arbeitsrecht

Coronavirus: Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld

Aufgrund der aktuellen Coronakrise hat der Bundestag im Eilverfahren Erleichterungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld beschlossen.  

Der Bundestag hat in einem Eilverfahren am 13. März 2020 das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld verabschiedet. Auf dessen Grundlage kann die Bundesregierung nun durch Rechtsverordnung erhebliche Erleichterungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld umsetzen.

Eine entsprechende Rechtsverordnung, auf deren Grundlage von Arbeitsausfall betroffene Mitarbeiter* rückwirkend zum 1 März 2020 Kurzarbeitergeld erhalten können, soll in den nächsten Tagen auf den Weg gebracht werden.

Erleichterungen für Unternehmen zur Vermeidung von Kündigungen in Zeiten des Coronavirus

Wie bereits in unserer Blogserie dargestellt, birgt das Coronavirus auch erhebliche „Gesundheitsgefahren″ für Unternehmen. Der Bund hat daher ein umfangreiches Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht, welches u.a. Liquiditätshilfen für betroffene Unternehmen bereithält.

Ein Teil dieses Maßnahmenpakets sind auch wesentliche Erleichterungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld. Konkret wurden mit dem Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 31. Dezember 2021 nachfolgende Änderungen vorgesehen, die die Bundesregierung jederzeit durch Rechtsverordnung umsetzen kann:

  • Bisher mussten vom Entgeltausfall mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen sein. Zukünftig kann diese Schwelle auf bis zu 10 % abgesenkt werden.
  • Auf den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit kann teilweise oder vollständig verzichtet werden.
  • Die Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, können teilweise oder vollständig erstattet werden. Bislang waren diese – sowohl hinsichtlich des Arbeitnehmer- als auch des Arbeitgeberanteils – durch den Arbeitgeber alleine zu tragen.
  • Auch Leiharbeitnehmer können nun Kurzarbeitergeld beziehen.

Die jeweilige Umsetzung der Erleichterungen durch Rechtsverordnungen wird in den nächsten Tagen erwartet.

Coronavirus-Krise bewältigen: Kurzarbeit rechtzeitig vorbereiten

Sofern Unternehmen Kurzarbeit einführen wollen, sollten sich diese frühestmöglich mit der Umsetzung befassen. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, hat dieser nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitzubestimmen, sofern keine tarifvertraglichen Regelungen bestehen.

In betriebsratslosen Betrieben kann Kurzarbeit nur eingeführt werden, wenn es hierfür eine entsprechende Regelung in den Arbeitsverträgen gibt oder aber die Arbeitnehmer individuell zustimmen. Die Möglichkeit einer Änderungskündigung wird in vielen Fällen nicht praktikabel sein, da die Umsetzung zu spät kommen würde.

Anzeige über Arbeitsausfall und Stellen der Leistungsanträge

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich anzeigen, wobei eine Anzeige per Telefax oder E-Mail ausreichend ist. Auch eine elektronische Anzeigenerstattung über eServices ist möglich.

Die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld sind ausführlich darzulegen und glaubhaft zu machen. Daran hat die Corona-Krise nichts geändert. Allerdings dürfte die Agentur für Arbeit vor dem aktuellen Hintergrund an die Glaubhaftmachung praktisch nicht allzu hohe Anforderungen stellen. Die Agentur für Arbeit erlässt nach Prüfung der Voraussetzungen einen Anerkennungsbescheid. Kurzarbeitergeld kann dann frühestens von dem Kalendermonat an gewährt werden, in dem die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen ist (§ 99 Abs. 2 Satz 1 SGB III).

Nach Erlass des Anerkennungsbescheids kann der Arbeitgeber gegenüber der Agentur für Arbeit monatlich die Erstattung des Kurzarbeitergelds beantragen. Hierzu hat er einen Leistungsantrag zu stellen und diesem eine Abrechnungsliste beizufügen. Ein „Sammelantrag″ für mehrere Monate ist nicht möglich. Der Antrag muss spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten gestellt werden, sonst ist der Erhalt von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird. Da die Berechnung des Kurzarbeitergelds im Einzelfall durchaus komplex ist und der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld eigenständig berechnen muss, sollte sich dieser frühzeitig mit den Umsetzungsfragen auseinandersetzen.

Wirtschaftliche Entlastung durch Senkung der Personalkosten in Coronavirus-Krise

Arbeitgeber erhalten durch die Erstattung des Kurzarbeitergeldes vorübergehend eine wirtschaftliche Entlastung durch Senkung der Personalkosten. Im Gegenzug werden für die Dauer des Bezuges von Kurzarbeitergeld betriebsbedingte Kündigungen grundsätzlich ausgeschlossen, weshalb Kurzarbeit auch für Arbeitnehmer attraktiv ist. Die finanziellen Einbußen der Arbeitnehmer können zudem durch Aufstockungsbeiträge des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld weiter reduziert werden. Es handelt sich daher um ein attraktives Mittel für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, um einer Krise, wie sie sich derzeit darstellt, entgegentreten zu können. Von Arbeitsausfall betroffene Arbeitgeber, die Kurzarbeit in der jetzigen Situation nicht in Betracht ziehen, könnten daher einen schwerwiegenden Fehler begehen.

In unserer Blogreihe „Coronavirus: Schutzschirm für die deutsche Wirtschaft″ informieren wir Sie über die getroffenen Hilfsmaßnahmen, deren Wirksamkeit und die sonst zu berücksichtigenden unternehmerischen „Stolpersteine″, die das Coronavirus mit sich gebracht hat. Bisher erfolgt sind Beiträge zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und wie dies bei M&A-Transaktionen hilft, zum CoVInsAG, zum Kurzarbeitergeld und der Kurzarbeitergeldverordnung sowie den Auswirkungen auf Kreditverträge. Es folgten Beiträge zu den steuerlichen Auswirkungen, zur EU-Beihilfemöglichkeiten, zum Schutz vor Kündigungen von Wohn- und Geschäftsräumen und Mietverhältnissen allgemein sowie zum Wirtschaftsstabilisierungsfond und damit verbundenen, offenen Fragen zum WSF. Weiter beschäftigten wir uns mit dem Erlass des BMI zu bauvertraglichen Fragen, mit Finanzhilfen für Unternehmen, den Fördermöglichkeiten und mit den steuerliche Maßnahmen, mit Cash-Pooling und dem Gesetz zum Darlehensnehmerschutz sowie den alternativen Wegen zur Abhaltung von Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsratssitzungen.

*Gemeint sind Beschäftigte jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird künftig bei allen Bezeichnungen nur noch die grammatikalisch männliche Form verwendet.


Aktuelle Informationen zu COVID-19 finden Sie in unserem Corona Center auf unserer Website. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit der aktuellen Lage und zu den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, sprechen Sie unser CMS Response Team jederzeit gerne an.

Tags: Coronavirus Geld Kurzarbeit