28. Mai 2020
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Coronavirus: Schutzschirm für die deutsche Wirtschaft Corporate / M&A

COVID-19-Pandemie: Erleichterungen für SE und SCE – Update #1

Verlängerte Frist für Hauptversammlungen bzw. Generalversammlungen im Jahr 2020 nun auch für SE und SCE – andere Lockerungen gelten bereits seit März 2020.

Wegen der anhaltenden COVID-19-Pandemie und der damit einhergehenden Versammlungsbeschränkungen stehen Unternehmen aktuell vor der großen Herausforderung, ihre Haupt- bzw. Generalversammlungen rechtmäßig und satzungsgemäß abzuhalten.

+++ Update +++ 28. Mai 2020 +++ Update +++

Der deutsche Gesetzgeber hat schnell reagiert und bereits am 27. März 2020 mit dem „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie″ (GesRuaCOVBekG) vorübergehende Erleichterungen erlassen. Insbesondere für Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und Genossenschaften (eG) gelten einige Erleichterungen hinsichtlich der Form und Frist für die Abhaltung von Haupt- bzw. Generalversammlungen im Jahr 2020.

Für Unternehmen in den Rechtsformen der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) gelten diese Erleichterungen indessen nicht vollumfänglich, da dem deutschen Gesetzgeber teilweise die Gesetzgebungskompetenz hierfür fehlt. Zur Schließung der so entstandenen „Regelungslücke″ ist der europäische Gesetzgeber berufen. Der ist jetzt tätig geworden und hat eine befristete Abweichung von der SE- und SCE-Verordnung (SE- bzw. SCE-VO) beschlossen.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die geltenden Erleichterungen für SE und SCE während der COVID-19-Pandemie.

Frist für die Abhaltung der Hauptversammlung einer SE

Während für die AG und KGaA in dem GesRuaCOVBekG die Möglichkeit vorgesehen ist, die ordentliche Hauptversammlung im Jahr 2020 innerhalb von zwölf (statt acht) Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres abzuhalten, galt für die SE bisher noch die Sechsmonatsfrist aus Art. 54 Abs. 1 SE-VO. Die Möglichkeit abweichender nationaler Regelungen ist durch die SE-VO gesperrt, sodass der europäische Gesetzgeber hier selbst tätig werden musste. Die am 27. Mai 2020 in Kraft getretene EU-Verordnung 2020/699 des Rates über befristete Maßnahmen in Bezug auf die Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE) und die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE) (Verordnung) sieht nun vor, dass eine SE abweichend von Art. 54 SE-VO ihre ordentliche Hauptversammlung im Jahr 2020 innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2020, abhalten kann.

Für die Abhaltung der Hauptversammlung einer SE im laufenden Jahr gilt damit die gleiche Frist wie für eine deutsche AG nach dem GesRuaCOVBekG (soweit kein abweichendes Geschäftsjahr vorliegt). Die Verordnung sieht dabei nicht vor, dass die Entscheidung des einberufenden Organs der SE, die Erleichterung in Anspruch zu nehmen, der Zustimmung weiterer Organe der SE (etwa des Aufsichtsrats bei der dualistischen SE) bedarf. Dies ist bei der AG anders: Die Entscheidung des Vorstands bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.

Die Verordnung kommt gerade noch rechtzeitig, da die Sechsmonatsfrist nach Art. 54 der SE-VO für die meisten SEs im Juni 2020 abläuft und zusätzlich die Einberufungsfrist berücksichtigt werden muss.

Frist für die Abhaltung der Generalversammlung einer SCE

Die Verordnung sieht zudem auch für die SCE eine Verlängerung der Sechsmonatsfrist für die Abhaltung der Generalversammlung aus Art. 54 Abs. 1 SCE-VO vor. Die Generalversammlung im Jahr 2020 kann ebenfalls innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2020, abgehalten werden. Demgegenüber ist für die deutsche eG eine solche Erleichterung im GesRuaCOVBekG nicht vorgesehen, sodass es hier bei der Sechsmonatsfrist aus § 48 Abs. 1 Satz 2 GenG bleibt. Bei der eG besteht jedoch nach § 3 GesRuaCOVBekG vorübergehend die Möglichkeit, den Jahresabschluss durch den Aufsichtsrat anstelle der Generalversammlung feststellen zu lassen.

Elektronische Teilnahme, virtuelle Hauptversammlung und Abschlagszahlungen in der SE

Daneben gelten schon seit März 2020 folgende vorübergehende Erleichterungen wie für AG und KGaA so auch für die SE aufgrund des GesRuaCOVBekG:

  • die Möglichkeit der elektronischen Teilnahme an der Hauptversammlung,
  • die Möglichkeit einer virtuellen Hauptversammlung,
  • die Möglichkeit einer Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn,

und zwar jeweils auch ohne eine entsprechende Satzungsermächtigung. Außerdem kann auch in der SE die Einberufungsfrist auf 21 Tage verkürzt werden. Zu den Einzelheiten dieser Erleichterungen haben wir bereits berichtet. Da die SE-VO hinsichtlich der Organisation und des Ablaufs der Hauptversammlung sowie des Abstimmungsverfahrens auf das nationale Recht verweist, konnte der deutsche Gesetzgeber die genannten Erleichterungen auch für die SE mitregeln. Für die monistische SE gilt die Besonderheit, dass der Verwaltungsrat über die Erleichterungen entscheidet; der Zustimmung weiterer Gremien bedarf es dann nicht. In der dualistischen SE entscheidet wie bei der AG der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

Elektronische Teilnahme und virtuelle Generalversammlung in der SCE?

Anders als für die Hauptversammlung bei AG und SE sieht das GesRuaCOVBekG keine Regelung zur virtuellen Generalversammlung vor. Dies war auch nicht nötig, da die virtuelle Generalversammlung bei der deutschen Genossenschaft nach umstrittener, aber richtiger Ansicht bereits vor dem GesRuaCOVBekG zulässig war.

Art. 58 Abs 4 SCE-VO legt fest, dass in der Satzung der SCE die Möglichkeit einer Abstimmung auf schriftlichem Wege oder in elektronischer Form vorgesehen werden kann. In Anlehnung hieran schuf der deutsche Gesetzgeber 2006 die ähnlich formulierte Regelung des § 43 Abs. 7 Satz 1 GenG. Teilweise werden Art. 58 Abs. 4 SCE-VO und § 43 Abs. 7 Satz 1 GenG in enger Anlehnung an den Wortlaut dahingehend ausgelegt, die Vorschriften ermöglichten lediglich eine elektronische Teilnahme an der Generalversammlung, die dennoch als Präsenzversammlung durchzuführen sei.

Diese Mindermeinung stand bei der deutschen Genossenschaft jedoch schon immer in Widerspruch zum eindeutigen Willen des deutschen Gesetzgebers. Im Rahmen des GesRuaCOVBekG hat der deutsche Gesetzgeber diese Auffassung nochmals bestätigt.

Fraglich ist, ob eine virtuelle Generalversammlung auch bei der SCE zulässig ist. Für die Auslegung der SCE-VO kann natürlich nicht auf die Gesetzesbegründung zum Genossenschaftsgesetz zurückgegriffen werden. Dennoch lassen sich verschiedene Begründungen für die Zulässigkeit der virtuellen Generalversammlung auch bei der SCE finden:

Eine mögliche Begründung ist, dass Art. 58 Abs. 4 SCE-VO über ein enges Verständnis des Wortlauts hinaus auch die virtuelle Generalversammlung erlaubt. Für diese Begründung spricht, dass sich Art. 58 Abs. 4 SCE-VO entnehmen lässt, dem Satzungsgeber einen weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der Generalversammlung zuzubilligen. Zudem setzt die Gründung einer SCE nach Art. 2 SCE-VO stets ein grenzüberschreitendes Element voraus. Eine virtuelle Generalversammlung gibt gegenüber der Präsenzveranstaltung mit Möglichkeit der elektronische Teilnahme den eventuell aus verschiedenen Mitgliedstaaten stammenden Mitgliedern eher die Möglichkeit, alle ihre Mitgliedsrechte – und nicht nur ihr Stimmrecht – umfassend auszuüben.

Eine alternative Begründung ist, dass Art. 58 Abs. 4 SCE-VO die virtuelle Generalversammlung nicht regelt, sondern nur die elektronische Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung vorsieht. Dies hätte zur Folge, dass die SCE-VO die Frage, ob eine virtuelle Generalversammlung zulässig ist, nicht behandelt. Für die Beantwortung dieser Frage würde daher nach der Verweisung in Art. 53 SCE-VO insoweit nationales Recht gelten. Art. 53 SCE-VO verwiese dann jedenfalls auf das GesRuaCOVBekG, das nach seiner eindeutigen Gesetzesbegründung die virtuelle Generalversammlung zulässt. Für diese Begründung spricht die Verordnung. Im Rahmen der Erläuterung der Ziele und Gründe des Vorschlags für die Verordnung fordert der europäische Verordnungsgeber von den Mitgliedstaaten, im Einklang mit Art. 53 SCE-VO sicherzustellen, dass SE und SCE digitale Werkzeuge und Verfahren nutzen dürfen. Zu diesen digitalen Werkzeugen und Verfahren zählt auch die virtuelle Generalversammlung. Der europäische Verordnungsgeber scheint daher davon auszugehen, dass das nationale Recht über die Zulässigkeit einer virtuellen Generalversammlung entscheidet. Folglich ist auch der Einwand entkräftet, Art. 58 Abs. 4 SCE-VO stelle hinsichtlich der virtuellen Generalversammlung eine abschließende Regelung dar, welche den Verweis in Art. 53 SCE-VO auf das nationale Recht sperren würde.

Virtuelle Generalversammlung bei der SCE ohne Satzungsermächtigung?

Einer SCE ist daher jedenfalls im Jahr 2020 die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung grundsätzlich erlaubt. Fraglich ist jedoch, ob eine Bestimmung in der Satzung der SCE erforderlich ist, die die virtuelle Generalversammlung zulässt.

Folgt man der zweiten, oben genannten Begründung, ist die Sache klar. Art. 53 SCE-VO verweist dann auf § 3 GesRuaCOVBekG, der für virtuelle Generalversammlungen, die 2020 stattfinden sollen, das Satzungserfordernis aufhebt.

Sieht man dagegen die virtuelle Generalversammlung – der ersten Begründung folgend – als durch Art. 58 Abs. 4 SCE-VO geregelt an, ist die Antwort schwieriger. Eine mögliche Lesart ist dann, dass Art. 58 Abs. 4 SCE-VO eine Satzungsbestimmung für die virtuelle Generalversammlung erfordert und nur die Verordnung dieses Satzungserfordernis aufheben könnte. Da dies der aktuelle Entwurf der Verordnung nicht vorsieht, wäre bei der SCE eine Satzungsbestimmung weiterhin erforderlich. Eine alternative Lesart ist, dass Art. 58 Abs. 4 SCE-VO dem Satzungsgeber das Recht gewährt, eine virtuelle Generalversammlung einzuführen. Dieses dem Satzungsgeber übertragene Recht kann der nationale Gesetzgeber wegen der Sperrwirkung der SCE-VO nicht einschränken; es steht ihm aber frei, wegen des Verweises aus Art. 53 SCE-VO auf das nationale Recht, das Recht zu erweitern und insbesondere auf das Satzungserfordernis zu verzichten, wie er es durch § 3 GesRuaCOVBekG getan hat. Bei dieser Lesart würde dann § 3 GesRuaCOVBekG den Art. 58 Abs. 4 SCE-VO unbeschadet lassen, wie es Art. 53 SCE-VO fordert. Diese zweite Lesart entspricht eher der Forderung des europäischen Verordnungsgebers, der SCE die Nutzung digitaler Werkzeuge und Verfahren zu gestatten.

Fazit

Unternehmen in der Rechtsform der SE haben nun auch die Möglichkeit, ihre Hauptversammlung zu verschieben. Dies kann sich vor allem für mittelständische, nicht-börsennotierte Unternehmen anbieten. Mit der Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn könnte dabei auch den Aktionärsinteressen Rechnung getragen werden. Alternativ zu der Verschiebung oder auch in Kombination damit besteht bei der SE wie bei der AG die Möglichkeit einer elektronischen Teilnahme oder der Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung.

SCEs können nun ebenfalls ihre General- bzw. Vertreterversammlung verschieben. Zudem dürfen SCEs jedenfalls im Jahr 2020 ihre Generalversammlung virtuell durchführen – und zwar unseres Erachtens auch ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung. Leider verbleibt eine Rechtsunsicherheit, wenn die Satzung keine entsprechende Regelung enthält.

In unserer Blogreihe „Coronavirus: Schutzschirm für die deutsche Wirtschaft″ informieren wir Sie über die getroffenen Hilfsmaßnahmen, deren Wirksamkeit und die sonst zu berücksichtigenden unternehmerischen „Stolpersteine″, die das Coronavirus mit sich gebracht hat. Bisher erfolgt sind Beiträge zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und wie dies bei M&A-Transaktionen hilft, zum CorInsAG, zum Kurzarbeitergeld und der Kurzarbeitergeldverordnung sowie den Auswirkungen auf Kreditverträge. Es folgten Beiträge zu den steuerlichen Auswirkungen, zur EU-Beihilfemöglichkeiten, zum Schutz vor Kündigungen von Wohn- und Geschäftsräumen und Mietverhältnissen allgemein sowie zum Wirtschaftsstabilisierungsfond und damit verbundenen, offenen Fragen zum WSF. Weiter beschäftigten wir uns mit dem Erlass des BMI zu bauvertraglichen Fragen, mit Finanzhilfen für Unternehmen, den Fördermöglichkeiten und mit den steuerliche Maßnahmen, mit Cash-Pooling und dem Gesetz zum Darlehensnehmerschutz sowie den alternativen Wegen zur Abhaltung von Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsratssitzungen.


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