31. März 2020
KugV corona
Coronavirus: Schutzschirm für die deutsche Wirtschaft Arbeitsrecht

Rechtsverordnung zum erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld in Kraft getreten!

Die Bundesregierung hat inzwischen eine Rechtsverordnung erlassen, die die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (erheblich) erleichtert.

Auf Grundlage von § 109 Abs. 5 SGB III ist am 25. März 2020 die „Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit″ (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) von der Bundesregierung erlassen worden, die am 27. März 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist (BGBl. 2020 I S. 595).

Kurzarbeitergeldverordnung erfasst auch Zeitarbeitnehmer

In der KugV ist folgendes geregelt worden:

  • Absenken des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf 10%.
  • Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.
  • Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit.
  • Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Zeitarbeitnehmer – letztgenannter Punkt ist für die Personaldienstleistungsbranche der Entscheidende, war für externe Mitarbeiter Kurzarbeitergeld doch nach der bisherigen Gesetzeslage ausgeschlossen (anders für interne Mitarbeiter).

Inhaltlich enthält die KugV keine Überraschungen, sondern schöpft die Spielräume der o.g. gesetzlichen Ermächtigung voll aus. Die Rechtsverordnung ist rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getreten und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2020.

In unserer Blogreihe „Coronavirus: Schutzschirm für die deutsche Wirtschaft″ informieren wir Sie über die getroffenen Hilfsmaßnahmen, deren Wirksamkeit und die sonst zu berücksichtigenden unternehmerischen „Stolpersteine″, die das Coronavirus mit sich gebracht hat. Bisher erfolgt sind Beiträge zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und wie dies bei M&A-Transaktionen hilft, zum CoVInsAG, zum Kurzarbeitergeld und der Kurzarbeitergeldverordnung sowie den Auswirkungen auf Kreditverträge. Es folgten Beiträge zu den steuerlichen Auswirkungen, zur EU-Beihilfemöglichkeiten, zum Schutz vor Kündigungen von Wohn- und Geschäftsräumen und Mietverhältnissen allgemein sowie zum Wirtschaftsstabilisierungsfond und damit verbundenen, offenen Fragen zum WSF. Weiter beschäftigten wir uns mit dem Erlass des BMI zu bauvertraglichen Fragen, mit Finanzhilfen für Unternehmen, den Fördermöglichkeiten und mit den steuerliche Maßnahmen, mit Cash-Pooling und dem Gesetz zum Darlehensnehmerschutz sowie den alternativen Wegen zur Abhaltung von Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsratssitzungen.


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Tags: Coronavirus KugV Kurzarbeitergeld Verordnung Zeitarbeit