In StaRUG-Verfahren gehen oftmals Gesellschafterstreitigkeiten voraus oder entstehen im Laufe der Sanierung.
Die Auslöser für Gesellschafterstreitigkeiten* sind vielfältig: Unterschiedliche Erwartungen hinsichtlich der strategischen Ausrichtung der Gesellschaft, Personalentscheidungen oder die Sanierungsstrategie. Allen gemeinsam ist, dass sie sich negativ auf die Unternehmensführung und damit schlimmstenfalls auch auf den Fortbestand des Unternehmens auswirken. Gerade in Fällen, in denen Gesellschafterstreitigkeiten die Ursache bzw. Folge einer Unternehmenskrise sind, stellt sich die Frage: „Sanieren oder Ausscheiden?“. Mögliche Lösungsansätze für Gesellschafterstreitigkeiten im Krisenkontext bietet auch das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (kurz: StaRUG).
StaRUG als Werkzeug zur Lösung von Gesellschafterstreitigkeiten
Finden die Anteilsinhaber nicht zu einer einvernehmlichen Sanierungslösung, bietet das StaRUG verschiedene Möglichkeiten, den „blockierenden“ Anteilsinhaber auch gegen seinen Willen in die Sanierung miteinzubeziehen. Mit einem Restrukturierungsplan kann unter anderem, wie durch einen Insolvenzplan, mit jeder gesellschaftsrechtlich zulässigen Regelung in die Rechte der Anteilsinhaber eingegriffen werden (§ 7 Abs. 4 S. 5 StaRUG). Möglich sind insbesondere ein Debt-Equity-Swap, eine Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung, ein Bezugsrechtsausschluss oder eine Planregelung, die ein Verkaufsangebot der Geschäftsanteile der „blockierenden“ Anteilsinhaber vorsieht.
Den vorgenannten gesellschaftsrechtlichen Restrukturierungsmaßnahmen ist dabei gemein, dass diese stets Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Anteilsinhaber haben. Gerade im Kontext einer Unternehmenskrise, die durch Unstimmigkeiten unter den Anteilsinhabern ausgelöst oder zumindest verstärkt wurde, werden die zur Umsetzung vorgeschlagenen gesellschaftsrechtlichen Restrukturierungsmaßnahmen nicht von allen Anteilsinhabern gleichermaßen befürwortet. Dies vor allem dann, wenn die Restrukturierung nicht nur dazu genutzt werden soll die finanzwirtschaftliche Schieflage des Unternehmens zu beheben, sondern gleichzeitig auch eine Restrukturierung auf Governance-Ebene erfolgen soll, indem ein Teil der Anteilsinhaber aus dem Unternehmen „gedrängt“ wird.
Letzteres wird in der Praxis vor allem im Wege eines Kapitalschnitts mit anschließendem Bezugsrechtsausschluss vollzogen. Ob der Bezugsrechtsausschluss dabei nur gegenüber einem Teil der Anteilsinhaber erfolgt oder dieser gar alle Anteilsinhaber umfasst, um einen Investor als neuen Alleininhaber zu implementieren, hängt von der Ausgangslage ab. Der Umstand, dass das StaRUG den Eingriff in Rechte der Anteilsinhaber ausdrücklich zulässt, darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass nach wie vor einige (ungeklärte) Fallstricke bestehen, die es bei einer Restrukturierung unter Einwirkung auf die Rechte der Anteilsinhaber zu beachten gilt. Dies betrifft zum einen die Frage, ob für die Anzeige der Restrukturierungssache nach § 31 Abs. 1 StaRUG ein Beschluss der Anteilsinhaber notwendig ist. Zum anderen können sich aufgrund von strategischen Erwägungen aus Sicht des Planerstellers aber auch Fragen zur Gruppenanzahl oder der Gruppeneinteilung ergeben. Gerade Erwägungen im Hinblick auf die Gruppenanzahl-/einteilung sind mitunter von entscheidender Bedeutung, wenn mit Hilfe des Plans auch Gesellschafterstreitigkeiten gelöst werden sollen.
Anteilsinhaberbeteiligung bei Anzeige eines StaRUG-Vorhabens notwendig?
Halten die Geschäftsleiter die Durchführung eines Restrukturierungsverfahrens für sachgerecht, stehen sie vor der Frage, ob sie hierfür die Zustimmung der Anteilsinhaber benötigen. Das Restrukturierungsverfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 StaRUG durch Anzeige des Vorhabens in Gang gesetzt und nach § 31 Abs. 3 StaRUG rechtshängig. Im Gegensatz zu einem Insolvenzverfahren (§ 60 Abs. 1 Nr. 4, 5 GmbHG) führt die StaRUG-Anzeige zwar nicht zur Auflösung der Gesellschaft oder Änderungen in der Organisationsverfassung des Unternehmens. Nach § 32 Abs. 1 S. 1, § 43 Abs. 1 S. 1 StaRUG sind die Geschäftsleiter allerdings ab Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache verpflichtet, die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger zu wahren, weshalb Widersprüche zu den Interessen der Anteilsinhaber nicht ausbleiben werden.
Nicht zuletzt dieser shift of duties, der mit der Restrukturierungsanzeige einhergeht, sowie die Möglichkeit auch weitreichende Eingriffe in die Rechte der Anteilsinhaber vorzunehmen, haben dazu geführt, dass seit der Einführung des StaRUG darüber diskutiert wird, ob die Geschäftsleiter für die Restrukturierungsanzeige die vorherige Zustimmung der Anteilsinhaber benötigen.
Hier ist zunächst zwischen dem Erfordernis eines Beschlusses im Innenverhältnis sowie Außenverhältnis einerseits und dem Erfordernis bei einer GmbH und einer AG andererseits zu unterscheiden.
Ausgehend von der Entscheidung des AG Nürnberg (Beschluss vom 21.6.2023 – RES 397/23) hat sich bei der AG zunehmend die Ansicht durchgesetzt, dass zumindest im Außenverhältnis kein Beschluss notwendig ist, um eine wirksame Restrukturierungsanzeige vorzunehmen. Dies zumindest dann, wenn ausreichend glaubhaft gemacht wurde, dass das StaRUG-Verfahren zur Vermeidung eines Insolvenzverfahren alternativlos ist. Begründet wird dies zum einen damit, dass auch für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit nach ganz überwiegender Ansicht kein Beschluss der Anteilsinhaber erforderlich ist. Zum anderen wird aber auch darauf verwiesen, dass die Anteilsinhaber andernfalls die Möglichkeit hätten, ein aus ihrer Sicht unliebsames Restrukturierungsverfahren scheitern zu lassen, indem sie die Zustimmung verweigern, was aber dem Sinn und Zweck des StaRUG zuwiderliefe.
Deutlich undurchsichtiger stellt sich hingegen die Rechtslage bei der GmbH dar. Hier entschied das AG Hamburg (Beschluss v. 17. März 2023 – 61c RES 1/23), dass der GmbH-Geschäftsführer zur Anzeige eines StaRUG-Vorhabens eines Gesellschafterbeschlusses mit qualifizierter Mehrheit bedarf. Das LG Hamburg (Beschluss v. 20. April 2023 – 304 T 15/23) bestätigte den Beschluss mit dem Hinweis, dass es nicht Sinn und Zweck des StaRUG sei, gesellschaftsrechtliche Zustimmungserfordernisse zu unterlaufen. In dasselbe Horn stieß auch das LG Berlin (Beschluss vom 31. Mai 2023 – 100 O 18/23), das jedenfalls dann die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Einleitung des Restrukturierungsverfahrens verlangt, wenn der beabsichtigte Restrukturierungsplan in die Stellung der Gesellschafter eingreift. Die beiden vorgenannten Beschlüsse zur GmbH haben in der Literatur zum Teil Zustimmung, zum Teil aber auch Ablehnung erfahren, sodass nach wie vor nicht von einer geklärten Rechtslage ausgegangen werden kann.
Von den Auswirkungen betreffend das Außenverhältnis zu unterscheiden ist die Frage, ob ein Zustimmungsbeschluss zumindest im Innenverhältnis erforderlich ist. Auch insoweit hat sich bisher keine Meinung durchsetzen können, sodass sowohl bei der AG als auch bei der GmbH nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Geschäftsleiter im Innenverhältnis schadensersatzpflichtig macht, wenn er die Anzeige des Restrukturierungsverfahrens ohne Zustimmung der Anteilsinhaber vornimmt. Eine Klärung der Rechtslage ist insbesondere auch nicht durch die Entscheidung des AG Nürnberg (Beschluss v. 21. Juni 2023 – RES 397/23) erfolgt, da das Gericht seine Entscheidung nur auf das Außenverhältnis bezog, während Fragen zum Innenverhältnis ausdrücklich offengelassen wurden.
(Reine) Gesellschafterpläne als Lösungsansatz für Gesellschafterstreitigkeiten
Neben der Frage, inwieweit die Anteilsinhaber zwingend zur Einleitung des Verfahrens eingebunden werden müssen, stellen sich weitere Fragen in Bezug auf die Rechtsstellung der Anteilsinhaber. Dies vor allem aufgrund strategischer Erwägungen, wenn der Restrukturierungsplan den Eingriff in Rechte der Anteilsinhaber vorsieht und diese erwartungsgemäß nicht von allen Anteilsinhabern gleichermaßen befürwortet werden. Für den Erfolg des Restrukturierungsplans ist es in einem solchen Fall von entscheidender Bedeutung, wie viele und welche Gruppen gebildet werden. Dies deshalb, weil die Annahme des Restrukturierungsplan nach § 25Abs. 1 StaRUG voraussetzt, dass in jeder Gruppe mindestens 75 % der Stimmrechte dem Plan zustimmen. Wird die erforderliche Mehrheit in einer der Gruppen nicht erreicht, besteht zusätzlich die Möglichkeit einer gruppenübergreifenden Mehrheitsentscheidung (sog. cross-class-cram-down) nach §§ 26 ff. StaRUG, sofern die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Aus Sicht des Planerstellers, welcher damit rechnet, dass es in der Gruppe der Anteilsinhaber Widerstand gegen den beabsichtigen Restrukturierungsplan gibt, muss somit sichergestellt werden, dass entweder die 75 % Mehrheit innerhalb der Gruppe erreicht wird oder aber die den Restrukturierungsplan ablehnenden Anteilsinhaber im Wege eines cross-class-cram-down überstimmt werden.
Das Ziel, die erforderliche Stimmmehrheit für einen Plan zu erhalten, der in die Rechte der Anteilsinhaber eingreift, kann der Planersteller unter anderem dadurch erreichen, dass er einen sog. isolierten Ein-Gruppen-Plan erstellt. Ein solcher Plan sieht lediglich eine einzige Gruppe vor, nämlich die der Anteilsinhaber und gleichzeitig auch nur den Eingriff in Rechte der Anteilsinhaber. Die Rechte von Gläubigern bleiben hingegen gänzlich unberührt, da diese gerade nicht durch den Plan gestaltet werden sollen. Dass ein solcher Ein-Gruppen-Plan zulässig ist, wurde erst kürzlich durch das AG Dresden (Hinweisbeschluss v. 22. November 2023 – 572 RES 1/23) bestätigt. Vorteil eines solchen Ein-Gruppen-Plan ist, dass die dem Plan nicht zustimmenden Anteilsinhaber bereits innerhalb der Gruppe durch die erforderliche Mehrheit von 75 % überstimmt werden und es somit keiner gruppenübergreifenden Mehrheitsentscheidung nach §§ 26 ff. StaRUG bedarf. Voraussetzung hierfür ist aber, dass innerhalb der einzigen Gruppe auch tatsächlich die 75 % Mehrheit erreicht wird und es für den Erfolg der Restrukturierung ausreichend ist, wenn nur in die Rechte der Anteilsinhaber eingegriffen wird.
Ist es hingegen absehbar, dass die erforderliche Mehrheit innerhalb nur einer Gruppe nicht erreicht wird, kann es sich unter Umständen anbieten, dass die Anteilsinhaber in zwei unterschiedliche Gruppen eingeteilt werden, um somit die nicht zustimmenden Anteilsinhaber nach §§ 26 ff. StaRUG zu überstimmen. Ein solches Vorgehen ist im Rahmen eines Restrukturierungsplans grundsätzlich zulässig, da dem StaRUG im Grundsatz nach § 9 StaRUG das Prinzip der freien Gruppenbildung gilt. Der Planersteller kann insbesondere nach § 9 Abs. 2 StaRUG weitere Untergruppen bilden, sofern sich diese sachgerecht voneinander abgrenzen lassen. Für den Fall, dass sich die Anteilsinhaber nach sachgerechten Kriterien abgrenzen lassen, steht es dem Planersteller damit frei, diese auch in unterschiedliche Gruppen einzuteilen, um damit die Möglichkeit einer gruppenübergreifenden Mehrheitsentscheidung herbeizuführen. Voraussetzung hierfür ist aber stets, dass eine Einteilung in unterschiedliche Gruppen durch sachgerechte Erwägungen gerechtfertigt ist. Welche Anforderungen dabei an die Sachgerechtigkeit zu stellen sind, ist noch nicht abschließend geklärt. Insbesondere bei der Frage, ob eine Einteilung der Anteilsinhaber in eine sanierungswillige und eine sanierungsunwillige Plangruppe zulässig ist, bestehen weiterhin Unsicherheiten. Es ist daher zwingend erforderlich, dass die Gruppeneinteilung vor dem Einreichen des Restrukturierungsplan durch einen Experten auf seine Zulässigkeit geprüft wird, um nicht zu riskieren, dass die Planbestätigung durch das Gericht verweigert wird.
Neben einer zulässigen Einteilung der Anteilsinhaber in zwei unterschiedliche Gruppen, hängt der Erfolg des Restrukturierungsplans zusätzlich davon ab, ob man einen cross-class-cram-down im Rahmen eines reinen Gesellschafterplans, der also nur Gruppen von Anteilsinhaber vorsieht, als zulässig erachtet. Das AG München (Beschluss v. 15. Februar 2023 – 1507 RES 3229/22) entschied hierzu, dass bei reinen Gesellschafterplänen die Zustimmung von lediglich einer Gruppe für die Annahme des Restrukturierungsplans nicht ausreicht, da ein solches Vorgehen nicht mit dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 3 Hs. 3 StaRUG vereinbar sei und dieser auch nicht teleologisch reduziert werden könne. Die Entscheidung fand in der Literatur nicht nur Zustimmung, was jedoch nichts daran ändert, dass aufgrund der Entscheidung des AG München ein erhebliches Risiko besteht, dass ein cross-class-cram-down bei reinen Gesellschafterpläne als nicht zulässig erachtet wird. Um die Risiken, die sich aufgrund dieser Rechtsunsicherheit ergeben zu reduzieren, kann es daher aus Sicht des Planersteller unter Umständen sinnvoll sein, neben den Anteilsinhabern weitere Gruppen zu bilden, um den Anforderungen des § 26 Abs. 1 Nr. 3 Hs. 3 StaRUG gerecht zu werden.
Ausschluss des Bezugsrechts beim Kapitalschnitt
Haben sich die Gesellschafterstreitigkeiten derart zugespitzt, dass der Großteil der Plangruppen nur dann zur Planannahme bereit ist, wenn entweder ein Teil oder gar alle Anteilsinhaber im Zuge des Restrukturierungsplans die Gesellschaft verlassen, kann dieses Ziel grundsätzlich ebenfalls durch das StaRUG erreicht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass im Zuge eines Kapitalschnitts das Bezugsrecht der Altanteilsinhaber (zum Teil) ausgeschlossen wird und lediglich ein Teil der Altanteilsinhaber oder ein externer Investor im Rahmen der Kapitalerhöhung bezugsberechtigt ist.
Ein besonderes Rechtfertigungserfordernis bedarf der Bezugsrechtsausschluss bei einer Kapitalherabsetzung auf null, weil hieraus ein vollständiger Ausschluss der Anteilsinhaber resultiert. Das StaRUG lässt derartige Zwangseingriffe in das Bezugsrecht grundsätzlich zu, sodass insbesondere die ansonsten geltenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen (§ 186 AktG (analog)) überlagert werden. Allerdings wurde die Frage, welche konkreten Anforderungen an einen Bezugsrechtsausschluss im Rahmen des StaRUG, der die Anteilsinhaber unterschiedlich behandelt, nicht höchstrichterlich geklärt. In der Praxis empfiehlt es sich daher, den Bezugsrechtsausschluss im Restrukturierungsplan ausführlich zu begründen.
Zusammenfassung und Ausblick
Das StaRUG bietet verschiedene Möglichkeiten Gesellschafterstreitigkeiten aufzulösen sowie Restrukturierungsmaßnahmen auch gegen den Willen (einzelner) Anteilsinhaber durchzusetzen. Gerade letzteres wurde im Wege eines Cross-Class Cram-Down vermehrt in bekannten StaRUG-Verfahren wie LEONI und GERRY WEBER zur Auflösung von Gesellschafterstreitigkeiten und den damit einhergehenden festgefahrenen Verhandlungen genutzt. Die Rechtsfragen, die sich in Bezug auf die Anteilsinhaber in den vorgenannten Fällen gestellt haben, werden die Restrukturierungsgerichte auch in Zukunft vermehrt beschäftigen, was dann zu mehr Rechtssicherheit in diesem Bereich führt.
Der Beitrag ist Teil unserer Blogreihe zur Unternehmensrestrukturierung nach dem StaRUG. Es erschienen bereits zahlreiche Beiträge zur europäischen Restrukturierungsrichtlinie, u.a. ein Beitrag zu den Moratorien und zu den Restrukturierungsplänen. Anschließend haben wir uns mit den Pflichten der Unternehmensleitung, dem Schutz von Finanzierungen und Finanzierungsgebern sowie den Restrukturierungsbeauftragten und Verwaltern befasst. Weiter sind wir auf die Entschuldung insolventer Unternehmer, arbeitsrechtliche Aspekte der Restrukturierungs-Richtlinie, das Dutch Scheme als Vorbild für den Restrukturierungsrahmen sowie eine Sanierung außerhalb der Insolvenz eingegangen.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.