4. Oktober 2011
EuGH
Vergaberecht

Ausschreiben oder nicht? – EU-Kommission fordert Deutschland zur Stellungnahme auf

Die EU-Kommission hat Deutschland  wegen des Verkaufs von einer Beteiligung der öffentlichen Hand an einem Abfallentsorgungsunternehmen zur Stellungnahme aufgefordert. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Pressemitteilung der EU-Kommission zu dem nach Art. 258 ff. AEUV eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren. Nach Auffassung der Kommission ist der Verkauf der Beteiligung vergaberechtlich erheblich, weil das Abfallentsorgungsunternehmen zuvor einen öffentlichen Auftrag für Abfallentsorgungsleistungen erhalten hatte und die Vertragslaufzeit für diese Leistungen zum Zeitpunkt der Beteiligungsveräußerung noch andauerte. Der öffentliche  Auftrag müsse erneut zum Gegenstand eines Vergabeverfahrens gemacht werden. Denn es handele sich um die wesentliche Änderung eines öffentlichen Auftrags, welche nach der Rechtsprechung des EuGH zwangsläufig eine erneute Ausschreibung des Auftrags erforderlich mache.

Im Jahr 2004 hatte das Abfallentsorgungsunternehmen im Anschluss an ein EU-weites Ausschreibungsverfahren den Zuschlag für Abfallentsorgungsleistungen erhalten, die bis 2015 bzw. bis 2017 laufen. Der Landkreis Mansfeld Südharz, der  im Jahr 2007 aus Sangerhausen und Mansfelder Land gebildet  wurde, hielt an diesem Unternehmen 75 % der Anteile und verkaufte im Jahr 2009 seine gesamte Beteiligung an ein privatwirtschaftliches Unternehmen. Diese Beteiligungsveräußerung hätte nach Ansicht der Kommission zu einer erneuten Ausschreibung führen müssen.

Das Vertragsverletzungsverfahren befindet sich bereits in der 2. Stufe des sog. Vorverfahrens. Die Bundesrepublik muss nun innerhalb von 2 Monaten Stellung nehmen. Teilt sie nicht mit, welche Maßnahmen zur Einhaltung des europäischen Vergaberechts getroffen wurden, kann die Kommission das gerichtliche Verfahren bei dem EuGH einleiten.

Bewertung

Die Auffassung der Kommission steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des OLG Naumburg. Dieses hatte in zwei Entscheidungen (OLG Naumburg: Beschl. v. 29.04.2010, 1 Verg 2/10, 1 Verg 3/10) noch angenommen, dass die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft, an der sowohl öffentliche als private juristische Personen Anteile halten, keine erneute Ausschreibungspflicht bewirkt, wenn hiermit keine Umgehung von vergaberechtlichen Vorschriften bezweckt wird. Auch die übrige Rechtsprechung war stark einzelfallorientiert an diese Frage herangegangen und hatte etwa danach unterschieden, ob bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise von einer neuen Auftragserteilung ausgegangen werden müsse (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 13. 7. 2001, Verg 3/01). Die Kommission scheint demgegenüber einen weitaus restriktiveren Ansatz zu verfolgen. Sollte sie sich hiermit durchsetzen, wären Anteilsveräußerungen der öffentlichen Hand mit dem Risiko verbunden, hierdurch öffentliche Aufträge vorzeitig zu verlieren und sich einem erneuten Wettbewerb stellen zu müssen.

Tags: 1 Verg 2/10 1 Verg 3/10 Ausschreibung Beteiligungsveräußerung Vertragsverletzungsverfahren Vorverfahren