14. Februar 2011
Wettbewerbsrecht (UWG)

Das Geschäftsmodell der irreführenden Zahlungsaufforderungen bei Schutzfristverlängerungen …

… scheint in voller Blüte zu stehen: Markeninhaber dürften Schreiben etwa der Deutsche Markenverlängerungs GmbH, der Intellectual Property Agency Ltd. oder der ECTO S.A. nicht nur einmal erhalten haben. In solchen Schreiben wird auf den Ablauf der Schutzfrist hingewiesen und eine Schutzfristverlängerung angeboten. Der dafür zu entrichtende Betrag ist freilich regelmäßig völlig überhöht. Daher funktioniert das Geschäftsmodell nur deswegen, weil ganz bewusst der irreführende Eindruck erweckt wird, es handle sich um eine offizielle Mitteilung des (jeweiligen) Markenamtes. Erst im Kleingedruckten wird deutlich, dass es sich um ein „Angebot“ eines privaten Dienstleisters handelt.

Solche Schreiben sind nicht nur lästig, sie haben manchmal auch Erfolg; und zwar nicht nur weil sie teilweise „gut gemacht sind“, sondern weil sie nach unserer Einschätzung auch vermehrt in Ferienzeiten ausgesendet werden, um sich damit den vielleicht ungeübten Blick der Urlaubsvertretung zunutze zu machen.

Mit diesem auf Täuschung basierenden Geschäftsmodell haben sich in der Vergangenheit Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte befasst. Die Markenämter halten Warnhinweise bereit (s. hierzu die Verweise in der September-Ausgabe unseres Update Gewerblicher Rechtsschutz). Das HABM hat dabei nicht nur die Namen einzelner Unternehmen aufgelistet, sondern blendet auf seinen Seiten einige Schreiben ein.

Jüngst haben das Landgericht Kiel und das Landgericht Berlin in drei Entscheidungen die Geschäftspraktik als unlauter gemäß § 3 UWG bewertet (Urteil des Landgericht Kiel vom 10.6.2010, Aktenzeichen 15 O 20/10 – Irreführende Zahlungsaufforderung I; Urteil des Landgericht Berlin vom 5.5.2010, Aktenzeichen 96 O 186/09 – Irreführende Zahlungsaufforderung II; Urteil des Landgericht Berlin vom 7.7.2010, Aktenzeichen 97 O 230/09 – Irreführende Zahlungsaufforderung III). Darüber hinaus dürfte in vielen Fällen der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung gegeben sein (siehe hierzu das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 25.6.2010, Aktenzeichen 10 C 69/10, zu einem Fall des sog. Adressbuchschwindel). Nach einer Schätzung des Deutschen Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) zu den Fällen des Adressbuchschwindels provozieren solche Schreiben eine Rücklaufquote von 3 %.

Einzelne zusprechende Urteile werden das Problem dauerhaft nicht beseitigen. Allerdings lohnt es, sich zu wehren. Je mehr dies tun, umso größer wird die Wirkung sein. Wir wehren uns und klären auf (s. bspw. zuletzt den Beitrag in der September-Ausgabe unseres Newsletters Update Gewerblicher Rechtsschutz).

Tags: Adressbuchschwindel Anfechtung Irreführende Zahlungsaufforderung Rechtsprechung Schutzfrist Wettbewerbsverstoß