6. April 2020
Corona Entschädigung Arztpraxis
Coronavirus - Handlungsempfehlungen für Unternehmen Healthcare

Arztpraxen und Medizinische Versorgungszentren in Zeiten der Corona-Pandemie

Die Welt geht ins Home-Office, die Arztpraxen bleiben geöffnet. Doch was passiert, wenn eine Praxis wegen Corona-Verdachts schließen muss?

Die Sorge vor Betriebsschließungen wegen einer durch das neuartige SARS-CoV-2 (Coronavirus) verursachten Erkrankung COVID-19 trifft nicht nur Wirtschaftsunternehmen, sondern auch Arztpraxen und Medizinische Versorgungszentren (MVZ). Oberste Priorität ist und bleibt es aber, die Versorgung der Patienten sicherzustellen und gleichzeitig eine Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus zu minimieren.

Aus diesem Grund greifen Ärzte zunehmend auf telemedizinische Leistungen wie die Videosprechstunde zurück. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für bis zu 14 Tage können vorübergehend sogar per Telefon ausgestellt und per Post versendet werden. Um die Funktionsfähigkeit der Praxis sicherzustellen, halten manche Praxen einen Teil ihrer Mitarbeiter von allen Infekt-Patienten fern. Berufsausübungsgemeinschaften bzw. Medizinische Versorgungszentren mit größeren Teams teilen sich zum Teil organisatorisch in zwei Gruppen auf, die sich wöchentlich abwechseln. Auf diese Weise bleibt ein Praxisbetrieb möglich, auch wenn sich eines der beiden Teams mit dem Coronavirus ansteckt bzw. ein Ansteckungsverdacht besteht.

Organisatorische Maßnahmen dieser Art bieten eine gute Möglichkeit, behördlichen Maßnahmen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes wie einer Quarantäne oder einem beruflichen Tätigkeitsverbot zu begegnen. Für den Fall, dass eine Praxis dennoch infektionsschutzrechtliche Maßnahmen treffen, stellt sich allerdings schnell die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz besteht.

Gesetzlicher Versorgungsauftrag und Sprechstundenverpflichtung

Vertragsärzte sind grundsätzlich verpflichtet, für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in ihrem Fachgebiet zur Verfügung zu stehen. Der Vertragsarzt muss deshalb in dem seinem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang den Versicherten persönlich zur Verfügung stehen und an seinem Vertragsarztsitz Sprechstunden anbieten. Für ein MVZ ergeben sich die einzuhaltenden Mindestsprechstundenzeiten aus der Summe der im MVZ vorhandenen Arztstellen. Dies gilt auch für angestellte Ärzte bei einem Vertragsarzt bzw. einer Berufsausübungsgemeinschaft.

An dieser Ausgangslage ändert sich dem Grundsatz nach auch nichts für die Zeit der Corona-Pandemie. Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn keine Schutzkleidung, kein Mundschutz, kein Desinfektionsmittel mehr zur Verfügung steht, kommt eine Reduzierung der Sprechstundenzeiten oder eine (zeitweise) Schließung der Praxis in Betracht. Um Versorgungsengpässe zu verhindern, sollte der Praxisinhaber seine Praxis jedoch nur nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) schließen.

Meldepflicht für Ärzte bei Corona-Verdachtsfällen

Das Infektionsschutzgesetz normiert einen Katalog an meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern. Der Katalog ist dabei nicht abschließend: Durch eine Öffnungsklausel (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG) sind auch andere, nicht im Katalog genannte „bedrohliche übertragbare Krankheiten“ meldepflichtig.

Das Bundesgesundheitsministerium hat die gesetzlichen Meldepflichten am 1. Februar 2020 per Eilverordnung (Corona-Verordnung) auch auf den Verdacht einer Erkrankung mit dem neuartigen Coronavirus ausgedehnt. Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 1. Februar 2021. Meldepflichtig ist insbesondere der feststellende bzw. behandelnde Arzt sowie daneben – soweit vorhanden – auch der leitende Arzt. Nach der Corona-Verordnung sind Infektionen mit dem Coronavirus auch dann zu melden, wenn der Verdacht auf eine Infektion bereits gemeldet wurde. Ebenso zu melden ist, wenn sich der Verdacht einer Infektion nicht bestätigt.

Corona-Verdachtsfälle sind allerdings nur dann zu melden, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist.

Behördliches Einschreiten nach Infektionsschutzgesetz

Das Infektionsschutzgesetz enthält verschiedene Ermächtigungsgrundlagen für Maßnahmen der zuständigen (Landes-)Behörde. Während die §§ 16 ff. IfSG Maßnahmen zur „Verhütung“ übertragbarer Krankheiten regeln, dienen die Schutzmaßnahmen nach §§ 24 ff. IfSG der „Bekämpfung“ übertragbarer Krankheiten.
Die zuständige Behörde kann als Bekämpfungsmaßnahme gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen eine Quarantäne (§ 30 IfSG) sowie ein berufliches Tätigkeitsverbot (§ 31 IfSG) anordnen. Schließlich können behördliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie auch auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG gestützt werden. Zuwiderhandlungen gegen die behördliche Anordnung einer Quarantäne oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots sind strafbar (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG).

Anspruch auf Entschädigungszahlungen kann sich aus § 56 IfSG ergeben

Ob und unter welchen Voraussetzungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes eine Entschädigung verlangt werden kann, richtet sich grundsätzlich danach, ob eine Präventionsmaßnahme oder eine Bekämpfungsmaßnahme vorliegt.

Da die von den Behörden wegen der Corona-Pandemie zu treffenden Maßnahmen keine Präventionsmaßnahmen (§§ 16 f. IfSG), sondern Bekämpfungsmaßnahmen (§§ 28 ff. IfSG) darstellen, richtet sich der (infektionsschutzrechtliche) Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG. Der Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass – abhängig vom konkreten Einzelfall – auch Ersatzansprüche außerhalb des Infektionsschutzgesetzes in Betracht kommen können.

Nach § 56 IfSG erhält eine Entschädigung in Geld, wer als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einem behördlichen Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Der Wortlaut der Norm zeigt bereits, dass keine Entschädigung nach § 56 IfSG erfolgt, wenn der Praxisinhaber seine Praxis freiwillig oder aus anderen als infektionsschutzrechtlichen Gründen schließt.

Der Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG setzt eine rechtmäßige (insbesondere im konkreten Einzelfall verhältnismäßige) behördliche Anordnung voraus. Hier gilt es für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten worden sind. Gegen die behördlichen Maßnahmen kann Widerspruch und Anfechtungsklage erhoben und ggf. einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden.

Höhe der Entschädigung richtet sich nach Verdienstausfall

Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG haben sowohl Praxisinhaber als auch angestellte Ärzte. Die Entschädigung bemisst sich dabei nach dem Verdienstausfall. Grundlage für die Berechnung des Verdienstausfalls ist das Netto-Arbeitsentgelt.

Entschädigungsanspruch für Angestellte

Ist die von der behördlichen Maßnahme betroffene Person (z.B. bei der BAG oder dem MVZ) angestellt, so hat nicht die Behörde die Entschädigung in Geld zu leisten, sondern der Arbeitgeber (§ 56 Abs. 5 IfSG). Für Angestellte wird die Entschädigung dabei für die ersten sechs Wochen in voller Höhe des Verdienstausfalls gewährt.
Den Arbeitgeber trifft insoweit eine Vorleistungspflicht, wobei er auf Antrag von der zuständigen Behörde Abschlagszahlungen erhält.

Der Arbeitgeber, der eine Entschädigung leistet (ohne dafür eine Arbeitsleistung zu erhalten), kann bei der zuständigen Behörde die nachträgliche Erstattung der geleisteten Beträge beantragen. Wichtig zu beachten ist hierbei, dass die Anträge innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der behördlichen Maßnahme, z.B. dem Ende der angeordneten Quarantäne oder des Verbots der beruflichen Tätigkeit, gestellt werden müssen. Doch Achtung: Wird der entschädigungsberechtigte Angestellte arbeitsunfähig, erkrankt er während der aufgrund eines Verdachtsfalls angeordneten Quarantäne etwa tatsächlich an COVID-19, bleibt der Entschädigungsanspruch in der Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die ihm wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zustehen (etwa der Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld), gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über.

Bei Selbstständigen richtet sich die Höhe des Verdienstausfalls nach dem Einkommenssteuerbescheid. Für Selbstständige gilt die Besonderheit, dass der Berechnung des Verdienstausfalls (nur) ein Zwölftel des Arbeitseinkommens nach § 15 SGB IV aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.
Für Entschädigungsansprüche von Selbstständigen gilt außerdem folgende Härteklausel: Bei einer Existenzgefährdung können die während des Verdienstausfalls entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in „angemessenen Umfang“ ebenfalls erstattet werden; der Behörde wird insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt (§ 56 Abs. 4 Satz 1 IfSG). Selbstständige, deren Praxisbetrieb während der Dauer der behördlichen Maßnahme ruht, erhalten auf Antrag außerdem zusätzlich die in dieser Zeit weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben erstattet (§ 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG).

KBV gibt weitere Informationen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bietet eine Liste der zuständigen Behörden, an die sich Ärzte im Falle der behördlich angeordneten Quarantäne bzw. des angeordneten Tätigkeitsverbots wenden können.

Aktuelle Gesetzesänderungen beachten

Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BGBl. I S. 587) vom 27. März 2020 wird u.a. auch die Entschädigungsregelung des § 56 IfSG erweitert. Danach erhalten nunmehr auch erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern unter zwölf Jahren eine Entschädigung, wenn sie wegen einer (vorübergehenden) behördlichen Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen (außerhalb der Schulferien), einen Verdienstausfall erleiden, weil sie keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können. Die Entschädigung wird in diesen Fällen allerdings nur in Höhe von 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls gewährt.

Daneben hat der Bundesrat am 27. März 2020 weiteren Unterstützungsmaßnahmen zugunsten von Praxen zugestimmt (Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz, BR-Drs. 152/20). Zum Schutz vor einer zu hohen Umsatzminderung bei der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen, bedingt durch die Corona-Pandemie, sieht das Gesetz Ausgleichszahlungen vor.

Für den Fall, dass sich das Gesamthonorar eines vertragsärztlichen Leistungserbringers um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal mindert und diese Honorarminderung in einem Fallzahlrückgang in Folge einer Pandemie oder Epidemie begründet ist, kann die KV aufgrund des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes künftig eine befristete Ausgleichszahlung an den vertragsärztlichen Leistungserbringer leisten (§ 87a Abs. 3a SGB V n.F.). Die Ausgleichszahlung wird allerdings in der Höhe gemindert, in der der vertragsärztliche Leistungserbringer Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz oder finanzielle Hilfen aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen erhält. Die Aufwendungen für die Ausgleichszahlungen sollen der KV durch die Krankenkassen erstattet werden.

In unserer Blogserie zu „Coronavirus: Handlungsempfehlungen für Unternehmen″ zeigen wir anhand der aktuellen Situation unternehmensbezogene Stolpersteine auf, die in Krisenzeiten zu beachten sind. Bereits erschienen sind Beiträge zu Verhandlungen, Verjährungen und Verfristungen sowie Haftungsfragen bei Absagen von Messen- und Veranstaltungen, zum Datenschutz trotz Corona und zu  Möglichkeiten von Aktiengesellschaften zur Cash-Ersparnis sowie Vermögensübertragungen zu steuergünstigen Konditionen. In weiteren Beiträgen gehen wir ein auf die Erstellung eines Notfallplans, auf Vertriebsverträge und Tips Lieferanten in Krisenzeiten und auf Auswirkungen auf Lebensmittel- und Hygieneverordnungen. Im Anschluss haben wir uns mit der streitigen (gerichtliche) Auseinandersetzung befasst, sind auf kartellrechtliche Auswirkungen sowie die Bedeutung für den Kapitalmarkt eingegangen. Näher befasst haben wir uns auch mit „infizierten″ Vertragsverhandlungen, den Änderungen in Mittel- und Osteuropa sowie mit klinischen Studien und dem neuen EU-Leitfaden für Sponsoren uns Prüfärzte. Weiter geht es mit Pflichten zur Abgabe der Steuererklärung und eventuell steuerstrafrechtlichen Haftungsrisiken, dem Moratorium für Zahlungsverpflichtungen von Verbrauchern und Kleinstunternehmern, Unterstützungsmaßnahmen für Start-ups, das Kurzarbeitergeld, sowie den Erleichterungen für Stiftungen und Vereine und GmbH-Gesellschafterbeschlüsse. Es folgten weitere Beiträge zu Kooperationen im Gesundheitswesen und zu Sachspenden an Krankenhäuser, zum Marktzugang für persönliche Schutzausrüstung und Medizinprodukte, zur Beschlagnahmemöglichkeit von Schutzausrüstung durch den Staat und zu Auswirkungen auf laufende IT-Projekte


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Friederike von Zezschwitz