23. April 2020
Aufstockung Kurzarbeit
Coronavirus - Handlungsempfehlungen für Unternehmen Arbeitsrecht

Geplante Erhöhung des Kurzarbeitergeldes – Bitte prüfen Sie Ihre Aufstockungsregelungen

Weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise: Dazu gehört eine bis 31. Dezember 2020 befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes.

Die große Koalition hat sich in der Nacht vom 22. auf den 23. April auf weitere Hilfsmaßnahmen geeinigt: Die Arbeitnehmer*, die während der Kurzarbeit ihre Arbeitszeit um mindestens 50 % reduziert haben und besonders lange in Kurzarbeit arbeiten, sollen vermehrt unterstützt werden.

Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 87 %

Je nach Bezugsdauer soll das Kurzarbeitergeld deshalb für kinderlose Beschäftigte stufenweise von 60 % auf bis zu 80 % und für Eltern von 67 % auf bis zu 87 % erhöht werden.

Im Detail heißt das Folgendes:

  • In den ersten drei Monaten gelten die bisherigen Kurzarbeitergeldsätze von 60 % bzw. 67 %.
  • Ab dem 4. Monat des Kurzarbeitergeldbezugs sollen 70 % oder 77 % (für Beschäftigte mit Kindern) der Nettoentgeltdifferenz nach §§ 105, 106 SGB III bezahlt werden.
  • Ab dem 7. Monat sollen dann 80 % oder 87 % (für Beschäftigte mit Kindern) der Nettoentgeltdifferenz nach §§ 105, 106 SGB III gezahlt werden.

Die Erhöhung erfolgt längstens bis zum 31. Dezember 2020. Der Beschluss der großen Koalition muss nun erst noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, was aktuell allerdings sehr schnell gehen kann.

Praxistipp zur Anpassung von Aufstockungsleistungen:

Viele (Betriebs-)Vereinbarungen zur Kurzarbeit sehen eine (vom Arbeitgeber gewährte) Aufstockungsleistung bzw. einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld vor. Diese Regelungen müssten überprüft und ggf. nachverhandelt werden, wenn sie nicht „on top″ zur erhöhten gesetzlichen Leistung bezahlt werden sollen.

*Gemeint sind Beschäftigte jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird künftig bei allen Bezeichnungen nur noch die grammatikalisch männliche Form verwendet.

In unserer Blogserie zu „Coronavirus: Handlungsempfehlungen für Unternehmen″ zeigen wir anhand der aktuellen Situation unternehmensbezogene Stolpersteine auf, die in Krisenzeiten zu beachten sind. Bereits erschienen sind Beiträge zu Verhandlungen, Verjährungen und Verfristungen sowie Haftungsfragen bei Absagen von Messen- und Veranstaltungen, zum Datenschutz trotz Corona und zu  Möglichkeiten von Aktiengesellschaften zur Cash-Ersparnis sowie Vermögensübertragungen zu steuergünstigen Konditionen. In weiteren Beiträgen gehen wir ein auf die Erstellung eines Notfallplans, auf Vertriebsverträge und Tips Lieferanten in Krisenzeiten und auf Auswirkungen auf Lebensmittel- und Hygieneverordnungen. Im Anschluss haben wir uns mit der streitigen (gerichtliche) Auseinandersetzung befasst, sind auf kartellrechtliche Auswirkungen sowie die Bedeutung für den Kapitalmarkt eingegangen. Näher befasst haben wir uns auch mit „infizierten″ Vertragsverhandlungen, den Änderungen in Mittel- und Osteuropa sowie mit klinischen Studien und dem neuen EU-Leitfaden für Sponsoren uns Prüfärzte. Weiter geht es mit Pflichten zur Abgabe der Steuererklärung und eventuell steuerstrafrechtlichen Haftungsrisiken, dem Moratorium für Zahlungsverpflichtungen von Verbrauchern und Kleinstunternehmern, Unterstützungsmaßnahmen für Start-ups, das Kurzarbeitergeld, sowie den Erleichterungen für Stiftungen und Vereine und GmbH-Gesellschafterbeschlüsse. Es folgten weitere Beiträge zu Kooperationen im Gesundheitswesen und zu Sachspenden an Krankenhäuser, zum Marktzugang für persönliche Schutzausrüstung und Medizinprodukte, zur Beschlagnahmemöglichkeit von Schutzausrüstung durch den Staat und zu Auswirkungen auf laufende IT-Projekte


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Tags: Aufstockung Koalition Kurzarbeit