23. März 2020
Notfallplan Corona
Coronavirus - Handlungsempfehlungen für Unternehmen Private Clients

Notfallplanung – Wenn nicht jetzt, wann dann?

Welche Maßnahmen sollten für einen Notfall getroffen sein? Ein kurzer Überblick über die meist verwendeten Notfallplanungsinstrumente.

Natürlich sollte jeder von uns eine Notfallplanung haben; eine Binsenweisheit! Warum haben dennoch die Wenigsten eine solche? Unschönes Thema – wo und wie fängt man am besten an – mache ich demnächst; so lauten meist die Antworten.

Dieser Beitrag soll einen schnellen Überblick über die wesentlichen Tools geben. Also: Wenn nicht jetzt, wann dann?

Persönliche, private und unternehmerische Handlungsfähigkeit sicherstellen

Für den persönlichen Notfall soll die eigene Handlungsfähigkeit sichergestellt werden. Eine Handlungsunfähigkeit kann durch einen Unfall oder eine Erkrankung eintreten. Der Familienunternehmer liegt drei Monate im Koma. Wer kann für ihn handeln? Unterschieden werden kann die persönliche Sphäre, die private und die unternehmerische Sphäre.

Welche Tools gibt es? Von Vollmachten über Verfügungen bis zum Testament!

Die Generalvollmacht ist in der Praxis das Maß aller Dinge. Eine solche wird in der Praxis auch gerne als Vorsorge- oder Betreuungsvollmacht bezeichnet. Letztere regeln nur Teile einer umfassenden Generalvollmacht. Daher empfehlen wir in der Praxis die Generalvollmacht, welche auch eine Vorsorge- und Betreuungsverfügung aufweist. In der Praxis ist die notariell beurkundete Generalvollmacht die meist genutzte Version der Generalvollmacht. Diese hat einige Vorteile in der Handhabung. Ist bspw. wegen der aktuellen Corona-Krise kein Notartermin möglich, sollte die Generalvollmacht zumindest ausgedruckt und unterschrieben werden. Lediglich, wenn Grundstücksübertragungen oder Übertragungen von GmbH-Anteilen vorgenommen werden sollen, bedarf es zumindest der notariellen Beglaubigung.

Die Patientenverfügung ist eine Anweisung an die (dann) behandelnden Ärzte. Welche Maßnahmen sollen durchgeführt werden, welche nicht. Die Patientenverfügung kann als Ergänzung zur Generalvollmacht betrachtet werden. Sie umfasst keine Anweisungen an die Ärzte für eine Akutmedizin (bspw. künstliches Koma), sondern für einen dauerhaften Verlauf, der zum Tode führen wird. Wichtig ist dies für eine Corona-Infizierung: Wer in einer alten Patientenverfügung die Ablehnung einer künstlichen Beatmung verfügt hat, muss dringend prüfen, dass die Patientenverfügung nicht für den Corona-Fall gilt (dies wird in der Regel der Fall sein, wenn klargestellt ist, dass die Patientenverfügung nicht für Akutfälle gilt). Für die Form ist die persönliche Unterzeichnung ausreichend. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den vergangenen drei Jahren wesentliche Urteile zur Patientenverfügung erlassen. Nicht jede Patientenverfügung ist wirksam. Daher sollte nicht jedes Formular was im Internet zum Download steht, unbesehen genutzt werden.

Unter Spezialvollmachten lassen sich unterschiedliche Themenbereiche zusammenfassen: Möchte beispielsweise der/die Familienunternehmer/in den Ehegatten für die persönlichen Belange und das Privatvermögen bevollmächtigen, dient hierzu die obige Generalvollmacht. Soll der Ehegatte jedoch nicht für das unternehmerische Vermögen bevollmächtigt werden, kann dies in der Generalvollmacht klargestellt werden. In einer weiteren Vollmacht („Spezialvollmacht“) wird eine andere Person für diesen Vermögensteil benannt.

Bei einem geschäftsführenden Gesellschafter ist auch immer die Ebene des Unternehmens zu prüfen. Fällt dieser aus, kann der Bevollmächtigte (bei einer entsprechenden Mehrheitsbeteiligung am Unternehmen) einen Gesellschafterbeschluss in einer Gesellschafterversammlung herbeiführen und (unter Umständen) sich selbst oder eine entsprechende Person zum Geschäftsführer benennen. Dies kann auch präventiv vorher erfolgen: Der geschäftsführende Gesellschafter fasst vorab diesen Gesellschafterbeschluss und bevollmächtigt präventiv die dafür vorgesehene Person.

Als Notfalltestament wird oft ein Übergangstestament bezeichnet. Streng nach dem Motto „besser ein Testament als gar kein Testament“ hilft in der Praxis regelmäßig ein Notfalltestament. In diesem wird die wesentliche Struktur festgelegt. Wer wird Erbe, wer Vermächtnisnehmer, gibt es einen Nachlassmanager (Testamentsvollstrecker) etc. Eine Regelung zum gleichzeitigen Tod sollte auch ein Notfalltestament enthalten (um eine doppelte Erbschafsteuer bei kurz nacheinander eintretenden Todesfällen zu verhindern). Es gibt auch Tools im Testament, mittels derer der länger lebende Ehegatte die Vermögensverteilung „justieren“ kann. Dies ist vor allem dann interessant, wenn der Testator noch nicht weiß, wie viel Vermögen der länger lebende Ehegatte benötigt , wie viel Vermögen seine Kinder erhalten sollen etc.

Auch wenn es im Notfall schnell gehen muss: Vorsorge treffen!

Die wichtigsten Tools sind die Generalvollmacht und das Notfalltestament, eine Patientenverfügung ist natürlich auch hilfreich. Diese lassen sich in kürzester Zeit errichten. Wir stehen – wenn gewünscht – zur Verfügung.

In unserer Blogserie zu „Coronavirus: Handlungsempfehlungen für Unternehmen″ zeigen wir anhand der aktuellen Situation unternehmensbezogene Stolpersteine auf, die in Krisenzeiten zu beachten sind. Bereits erschienen sind Beiträge zu Verhandlungen, Verjährungen und Verfristungen sowie Haftungsfragen bei Absagen von Messen und Veranstaltungen, zum Datenschutz trotz Corona und zu Möglichkeiten von Aktiengesellschaften zur Cash-Ersparnis sowie Vermögensübertragungen zu steuergünstigen Konditionen. In weiteren Beiträgen gehen wir ein auf die Erstellung eines Notfallplans, auf Vertriebsverträge und Tipps für Lieferanten in Krisenzeiten und auf Auswirkungen auf Lebensmittel- und Hygieneverordnungen. Im Anschluss haben wir uns mit der streitigen (gerichtlichen) Auseinandersetzung befasst, sind auf kartellrechtliche Auswirkungen sowie die Bedeutung für den Kapitalmarkt eingegangen. Näher befasst haben wir uns auch mit „infizierten″ Vertragsverhandlungen, den Änderungen in Mittel- und Osteuropa sowie mit klinischen Studien und dem neuen EU-Leitfaden für Sponsoren uns Prüfärzte. Weiter geht es mit Pflichten zur Abgabe der Steuererklärung und eventuell steuerstrafrechtlichen Haftungsrisiken, dem Moratorium für Zahlungsverpflichtungen von Verbrauchern und KleinstunternehmernUnterstützungsmaßnahmen für Start-ups, das Kurzarbeitergeld, sowie den Erleichterungen für Stiftungen und Vereine und GmbH-Gesellschafterbeschlüssen. Es folgten weitere Beiträge zu Kooperationen im Gesundheitswesen und zu Sachspenden an Krankenhäuser, zum Marktzugang für persönliche Schutzausrüstung und Medizinprodukte, zur Beschlagnahmemöglichkeit von Schutzausrüstung durch den Staat und zu Auswirkungen auf laufende IT-Projekte. Zuletzt haben wir auf die Haftung bei betrieblichen Corona-Schutzimpfungsprogrammen hingewiesen.


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