29. Januar 2021
Insolvenzantragspflicht Aussetzung
Coronavirus: Schutzschirm für die deutsche Wirtschaft Restrukturierung und Insolvenz

Teilweise (!) Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021

Die teilweise Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30. April 2021 verlängert. Die Nichtbeachtung der Ausnahmen birgt jedoch Haftungsrisiken.

Wie bereits erwartet hat sich der Gesetzgeber abermals zur Verlängerung der teilweisen Aussetzung der Insolvenzantragspflicht entschlossen. Diese soll – wohl vorerst – bis zum 30. April 2021 gelten. Hintergrund für die Aussetzung sind die Verzögerungen bei der Auszahlung der Hilfsprogramme von Bund und Ländern. Am 28. Januar 2021 beschloss der Bundestag die entsprechende Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG).

Am 12. Februar 2021 hat auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Mit der Veröffentlichung ist es jetzt rückwirkend zum 1. Februar 2021 in Kraft getreten (Art. 3 Abs. 3 Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019).

Darüber hinaus wird der Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen ausgeweitet. Geschützt werden Zahlungen auf gestundete Forderungen, die bis zum 31. März 2022 geleistet werden, sofern die Stundung bis zum 28. Februar 2021 vereinbart wurde. Dies bringt zusätzliche Sicherheit für Gläubiger, die zur Unterstützung von Geschäftspartnern bereit sind.

Durch die Änderungen sollen die Folgen der Pandemie für die Wirtschaft abgefedert und Arbeitsplätze gesichert werden. 

Schonfrist für Unternehmen, die auf staatliche Hilfen warten

Mit der erneuten Verlängerung des „harten Lockdowns“ setzen Bund und Länder weitere Hilfsprogramme auf (insb. sog. „November- und Dezemberhilfen“, „November- und Dezemberhilfe Plus“, „November- und Dezemberhilfe Extra“, „Überbrückungshilfe III“). Zur weiteren Unterstützung der Unternehmen wurde beschlossen, dass die Abschlagszahlungen des Bundes deutlich angehoben und direkt vorgenommen werden sollen. Länder sollen die regulären Auszahlungen übernehmen. 

Nachdem der Bund die Voraussetzungen geschaffen hat, ist es nun am Bund und an den Ländern, die Auszahlungen so schnell wie möglich zu realisieren. 

Teilweise Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021

Die staatlichen Hilfen nützen nur, wenn sie auch rechtzeitig bei den Unternehmen ankommen. Die hohe Anzahl der gestellten Anträge und der damit einhergehenden notwendigen Prüfung verzögert die Auszahlung der beantragten Hilfen. Zudem gibt es bei der Beantragung der Hilfen noch immer (technische) Schwierigkeiten. 

Die Auszahlung der Novemberhilfe bereitete schon im Dezember 2020 Schwierigkeiten. Als Reaktion entschloss sich der Gesetzgeber zu einer erneuten Aussetzung der am 31. Dezember 2020 auslaufenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Während die am 31. Dezember 2020 auslaufende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht allgemein für COVID-19 bedingt überschuldete Unternehmen galt, gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im Januar 2021 für COVID-19 bedingte zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmen, sofern sich die Insolvenzreife durch die Auszahlung staatlicher Hilfeleistungen abwenden lässt.

Diese recht unübersichtliche Regelung hat der Gesetzgeber nun verlängert. Schon im Dezember 2020 war abzusehen, dass der Monatszeitraum vermutlich nicht ausreichen wird, um die Hilfen rechtzeitig auszuzahlen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt nun bis zum 30. April 2021. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge auf staatliche Hilfeleistungen zwischen dem 1. November 2020 und dem 28. Februar 2021 gestellt wurden oder werden. Soweit in diesem Zeitraum (insbesondere aus technischen Gründen) noch keine Anträge gestellt werden konnten, ist die Insolvenzantragspflicht dennoch ausgesetzt, wenn die Unternehmen in den Kreis der Antragsberechtigten des Hilfsprogramms fallen. Allerdings gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht für Unternehmen, die offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe haben oder bei denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.

Ausnahmen von der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bergen Haftungsrisiken

Anders als weithin angenommen, profitieren bei weitem nicht alle Unternehmen von der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.

Grundsätzlich gilt, dass nur solche Unternehmen von der Aussetzung betroffen sind, bei welchen der Insolvenzgrund auf den Folgen der Pandemie beruht. Bei Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig waren, besteht hierbei eine gesetzliche Vermutung, dass die materielle Insolvenz auf der Pandemie beruht.

Neben dem Beruhen auf der Pandemie setzt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht voraus, dass die Unternehmen bis zum 28. Februar 2021 die Hilfen des Bundes und der Länder beantragen. Von dieser Frist kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn rechtliche oder tatsächliche Gründe die Antragstellung des Unternehmens verhindern.

Ferner sind nur solche Unternehmen von der Antragspflicht befreit, die berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass die beantragten Hilfen auch tatsächlich gewährt werden und diese auch ausreichend sind, um den Insolvenzgrund zu beseitigen.

Insgesamt dürfen keine Umstände vorliegen aus denen hervorgeht, dass ein Überleben trotz der zu erwartenden Hilfen überwiegend unwahrscheinlich ist.

Nutzen der Aussetzung für die Zukunft?

Fraglich ist allerdings, inwieweit die teilweise und vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht allein geeignet ist, eine anstehende Pleitewelle zu verhindern. Sie kann nur kurzfristig verhindern, dass Unternehmen, die in der Vergangenheit erfolgreich am Markt teilgenommen haben, ein Insolvenzverfahren durchlaufen müssen.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht hilft Unternehmen nicht, wenn sie aus faktischen Gründen, wie dem Liquiditätsmangel, nicht weiterwirtschaften können. Weder Dauer noch Langzeitfolgen der COVID-19-Pandemie und deren Einschränkungen sind derzeit absehbar. Unternehmen, die sich nicht auf eine mögliche Veränderung des Marktes einstellen, werden es auch nach der Pandemie schwer haben. Sie müssen die Entwicklung ihres Unternehmens im Blick behalten und ggf. ihr Geschäftsmodell an die andauernden und durch die COVID-19-Pandemie geschaffenen Bedingungen anpassen, um langfristig überlebensfähig zu sein. 

Die Resilienz von Unternehmen, die bereits wegen des schnellen technologischen Wandels und der Digitalisierung immer wichtiger wurde, gewinnt auch durch die Pandemie mehr an Bedeutung. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann ein Insolvenzverfahren ein sinnvoller Weg zur Restrukturierung und Sanierung des Unternehmens sein – auch wenn zur Einleitung eines solchen Verfahrens derzeit keine Pflicht bestehen sollte.

Insolvenzanfechtungsschutz für Stundungen

Nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 COVInsAG gelten die bis zum 31. März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind, als nicht gläubigerbenachteiligend, soweit gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist. Dies schützt solche Zahlungen vor den Möglichkeiten des Insolvenzverwalters zur Insolvenzanfechtung in einem später eröffneten Insolvenzverfahren.

Gläubiger, die während der COVID-19-Pandemie Stundungen gewähren, werden auch bereits jetzt nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. e COVInsAG geschützt. Dies gilt aber nur, wenn das Unternehmen von der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht profitiert. Unklar war, ob auch Zahlungen nach dem Ende des Aussetzungszeitraums dem Anfechtungsschutz unterfallen. Die Neuregelung schafft hier Klarheit. Das Ziel der Neuregelung ist, Gläubiger, die ein infolge der COVID-19-Pandemie kriselndes Unternehmen durch eine Stundung unterstützen, zu privilegieren. Da sie einen Beitrag dazu geleistet haben, die aufgrund der staatlichen Hilfsprogramme bestehenden Sanierungsaussichten nicht zu vereiteln, sollen sie nicht gerade wegen der Zahlungserleichterung einem erhöhten Anfechtungsrisiko ausgesetzt werden.

Praxistipp: Insolvenzantragspflicht genau prüfen!

Wie zuvor gilt, dass die Geschäftsführer genau prüfen müssen, ob sie die Voraussetzungen zur Bewilligung der Hilfen erfüllen. In einer gesonderten Prüfung ist festzustellen, dass die voraussichtlichen Hilfen geeignet sind, den Insolvenzgrund tatsächlich zu beseitigen. Zuletzt bedarf es einer Antragstellung bis zum 28. Februar 2021.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Geschäftsführer verpflichtet, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Hierbei kann er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit maximal drei Wochen, bei Eintritt der Überschuldung maximal sechs Wochen zuwarten – aber nur, wenn noch Chancen auf die Abwendung der Insolvenzreife bestehen. Diese Frist läuft immer ab dem Eintritt der Insolvenzreife und nicht etwa erst mit dem Ablauf des Aussetzungszeitraums am 30. April 2021.

Bei unterlassener oder verspäteter Insolvenzantragstellung drohen nicht nur erhebliche Haftungsrisiken, sondern auch die Strafbarkeit. 

In unserer Blogreihe „Coronavirus: Schutzschirm für die deutsche Wirtschaft″ informieren wir Sie über die getroffenen Hilfsmaßnahmen, deren Wirksamkeit und die sonst zu berücksichtigenden unternehmerischen „Stolpersteine″, die das Coronavirus mit sich gebracht hat. Bisher erfolgt sind Beiträge zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und wie dies bei M&A-Transaktionen hilft, zum COVInsAG, zum Kurzarbeitergeld und der Kurzarbeitergeldverordnung sowie den Auswirkungen auf Kreditverträge. Es folgten Beiträge zu den steuerlichen Auswirkungen, zu EU-Beihilfemöglichkeiten, zum Schutz vor Kündigungen von Wohn- und Geschäftsräumen und Mietverhältnissen allgemein sowie zum Wirtschaftsstabilisierungsfond und damit verbundenen, offenen Fragen zum WSF. Weiter beschäftigten wir uns mit dem Erlass des BMI zu bauvertraglichen Fragen, mit Finanzhilfen für Unternehmen, den Fördermöglichkeiten und mit den steuerliche Maßnahmen, mit Cash-Pooling und dem Gesetz zum Darlehensnehmerschutz sowie den alternativen Wegen zur Abhaltung von Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsratssitzungen.


Aktuelle Informationen zu COVID-19 finden Sie in unserem Corona-Center auf unserer Website. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit der aktuellen Lage und den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, stehen Ihnen unsere Spezialisten und Ihre gewohnten Ansprechpartner zur Verfügung. Sprechen Sie uns gern an!

Tags: Ausnahmen Aussetzung Haftung Insolvenzantragspflicht