15. Juni 2020
Konjunkturpaket Steuer
Steuerrecht Coronavirus: Schutzschirm für die deutsche Wirtschaft

Konjunkturpaket: Entwurf eines zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes soll erste steuerliche Maßnahmen umsetzen – Update #1

Am 12. Juni hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes mit ersten Steuermaßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen.

Es ist das erklärte Ziel der Koalitionspartner, Deutschland nach und während der Corona Krise schnell wieder auf einen nachhaltigen Wachstumspfad zu führen, der Arbeitsplätze und Wohlstand sichert. Dazu bedürfe es nicht nur der Reaktion auf die Auswirkungen der Krise, sondern viel mehr eines aktiv gestalteten innovativen Modernisierungsschubs und der entschlossenen Beseitigung bestehender Defizite.

+++ Update +++ 15. Juni 2020 +++ Update +++

Vor diesem Hintergrund hat sich der Koalitionsausschuss am 3. Juni 2020 auf ein umfangreiches Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket sowie ein Zukunftspaket mit insgesamt 57 Einzelmaßnahmen geeinigt.

Im entsprechenden Eckpunktepapier des Koalitionsausschusses „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken″ sind auch zahlreiche Steuer-Maßnahmen vorgesehen, deren erste Umsetzung bereits kurzfristig angestoßen wurde. Hierzu wurde zeitnah nach dem Koalitionsbeschluss der Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise″ (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz, in Form einer Formulierungshilfe des BMF vom 6. Juni 2020) in die Ressortabstimmung gegeben. Nach Änderungen des Gesetzesentwurfs vom 10. Juni 2020, hat das Bundeskabinett bereits auf seiner Sitzung vom 12. Juni den Regierungsentwurf des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Es ist davon auszugehen, dass auch der weitere Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens – durch finale Beschlussfassung des Gesetzes in Bundestag und Bundesrat – rasch erfolgen dürfte.

Konjunkturpaket mit zahlreichen steuerlichen Änderungen – Regierungsentwurf für ein zweites Corona-Steuerhilfegesetz soll erste Steuermaßnahmen umsetzen

Der Regierungsentwurf des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 12. Juni 2020 soll erste steuerliche Maßnahmen des zugrundeliegenden Eckpunktepapiers vom 3. Juni 2020, als auch weitere Punkte wie folgt umsetzen:

  • Aufschub bei der Einfuhrumsatzsteuer: Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird verschoben auf den 26. des Folgemonats. Dies gibt Unternehmen einen Liquiditätseffekt von ca. EUR 5 Mrd. und ermöglicht den Unternehmen in Deutschland ein „level playing field“ gegenüber vielen unserer europäischen Nachbarn.
  • Verbesserte Abschreibungen (AfA): Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.
  • Erhöhung des Ermäßigungsfaktors nach § 35 EStG; Reform der Körperschaftsteuer?: Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, soll nach dem Eckpunktepapier des Koalitionsausschusses auch das Körperschaftssteuerrecht modernisiert werden: u.a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags. Während der aktuelle Gesetzesentwurf die Anhebung des Ermäßigungsfaktors in § 35 EStG von 3,8 auf 4,0 aufnimmt, bleibt eine mögliche gesetzliche Regelung des Optionsmodells bislang offen.
  • Erhöhung des Freibetrags bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung: Bei der Gewerbesteuer wird ein Freibetrag für die existierenden Hinzurechnungstatbestände auf EUR 200.000 erhöht.
  • Einmaliger Kindergeldbonus von EUR 300: Mit einem einmaligen Kinderbonus von EUR 300 pro Kind für jedes kindergeldberechtigtes Kind werden die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
  • Befristete Erhöhung des Entlastungsbeitrags für Alleinerziehende: Auf Grund des höheren Betreuungsaufwand gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen wird befristet auf 2 Jahre der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende von derzeit EUR 1.908 auf EUR 4.000 für die Jahre 2020 und 2021 angehoben und damit mehr als verdoppelt.
  • Stärkere Förderung von Forschung und Entwicklung: Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage wird rückwirkend zum 1 Januar 2020 und befristet bis zum 31. Dezember 2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu EUR 4 Mio. pro Unternehmen gewährt. Damit wird ein Anreiz gesetzt, dass Unternehmen trotz der Krise in Forschung und Entwicklung und damit in die Zukunftsfähigkeit ihrer Produkte investieren.
  • Lenkung durch die Kfz-Steuer: Die Kfz-Steuer für Pkw wird stärker an CO2-Emissionen ausgerichtet, wovon eine spürbare Lenkungswirkung hin zu emissionsärmeren bzw. emissionsfreien Fahrzeugen ausgehen wird. Für Neuzulassungen wird die Bemessungsgrundlage zum 1. Januar 2021 daher hauptsächlich auf die CO2-Emissionen pro km bezogen und oberhalb 95g CO2/km in Stufen angehoben. Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von EUR 40.000 auf EUR 60.000 erhöht. Zudem soll die bereits geltende zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum 31. Dezember 2025 gewährt und bis (maximal) 31. Dezember 2030 verlängert werden.
  • Weitere Maßnahmen: Darüber hinaus sieht der aktuelle Gesetzesentwurf folgende – im Vergleich zum Eckpunktepapier bzw. der Vorläuferversion des Entwurfs teilweise neu aufgenommene – Regelungen vor:
    • Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr.
    • Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr.
    • Nach § 376 Absatz 3 AO wird die Grenze der Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert. In § 375a AO wird geregelt, dass in Fällen der Steuerhinterziehung trotz Erlöschens des Steueranspruchs nach § 47 AO eine Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach § 73 des Strafgesetzesbuches angeordnet werden kann. Mit dieser Regelung soll zukünftig eine Gleichbehandlung steuerrechtlicher Ansprüche im strafrechtlichen Einziehungsverfahren mit zivilrechtlichen erreicht werden.
    • Änderung der Umsatzsteuerverteilung (§ 1 Finanzausgleichsgesetz).

In unserer Blogreihe „Coronavirus: Schutzschirm für die deutsche Wirtschaft″ informieren wir Sie über die getroffenen Hilfsmaßnahmen, deren Wirksamkeit und die sonst zu berücksichtigenden unternehmerischen „Stolpersteine″, die das Coronavirus mit sich gebracht hat. Bisher erfolgt sind Beiträge zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und wie dies bei M&A-Transaktionen hilft, zum CorInsAG, zum Kurzarbeitergeld und der Kurzarbeitergeldverordnung sowie den Auswirkungen auf Kreditverträge. Es folgten Beiträge zu den steuerlichen Auswirkungen, zur EU-Beihilfemöglichkeiten, zum Schutz vor Kündigungen von Wohn- und Geschäftsräumen und Mietverhältnissen allgemeinsowie zum Wirtschaftsstabilisierungsfond und damit verbundenen, offenen Fragen zum WSF. Weiter beschäftigten wir uns mit dem Erlass des BMI zu bauvertraglichen Fragen, mit Finanzhilfen für Unternehmen, den Fördermöglichkeiten und mit den steuerliche Maßnahmen, mit Cash-Pooling und dem Gesetz zum Darlehensnehmerschutz sowie den alternativen Wegen zur Abhaltung von Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsratssitzungen.


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