6. April 2020
Corona Schutz Baustelle
Coronavirus - Handlungsempfehlungen für Unternehmen Arbeitsrecht

Corona in der Bauwirtschaft – Maßnahmen zum Schutz vor Ansteckung auf den Baustellen

Wir zeigen, welche Maßnahmen nun kurzfristig auf Baustellen zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus getroffen werden müssen.

Auch auf Baustellen ist das Risiko vor Ansteckung mit dem Coronavirus soweit wie möglich zu reduzieren. Dabei haben nicht nur der Bauherr, sondern insbesondere auch der Arbeitgeber Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der auf der Baustelle Beschäftigen zu treffen. Die Ministerien verschiedener Bundesländer sehen kurzfristige Maßnahmen zum Schutz vor Ansteckung auf Baustellen vor.

Vielzahl landesgesetzlicher Regelungen zum Schutz vor Ansteckung auf den Baustellen

In NRW gilt aktuell bis zum 19. April 2020 die CoronaSchVO. Nach § 7 Abs. 1 können Handwerker und Dienstleister ihrer Tätigkeit grundsätzlich weiterhin nachgehen. Allerdings müssen sie hierfür „Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen“ treffen. Gemäß § 16 Abs. 4 stellt ein Verstoß hiergegen erst dann eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn der Bauunternehmer einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen die Regelung verstößt. Es bedarf also zunächst eines entsprechenden behördlichen Tätigwerdens. Gemäß § 12 Abs. 1 sind Ansammlungen in der Öffentlichkeit verboten. Unabhängig davon, ob es sich bei einer Baustelle um einen öffentlichen Raum handelt, sind jedenfalls „Ansammlungen″ aus beruflichen Gründen erlaubt, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4.

In Berlin gilt bis zum 19. April 2020 die SARS-CoV-2-EindmaßnV. Diese enthält keine speziellen Regelungen für handwerkliche Tätigkeiten. In § 2 Abs. 4, 5 werden lediglich einzelne Arten von Gewerbebetrieben verboten – das Baugewerbe ist hiervon nicht erfasst. Gemäß § 14 Abs. 3 ist aber auch während der beruflichen Tätigkeit – soweit möglich – stets ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Gemäß § 18 Abs. 2 galt dies allerdings (zunächst nur) bis zum 5. April 2020.

In Bayern gilt aktuell vom 31. März bis zum 3. April die CoronaVV BY. Auch diese enthält keine speziellen Regelungen für Handwerksbetriebe. Jedoch ist gemäß § 1 Ab.s 1 S. 2 auch in Bayern stets ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten, soweit dies möglich ist. Dies gilt grundsätzlich auch für Baustellen.

In Bremen gilt bislang die Allgemeinverfügung vom 23. März 2020 (am 3. April 2020 hat der Senator für Inneres zugestimmt, die bislang erlassenen Allgemeinverfügungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise in einer Rechtsverordnung zusammenzuführen): Danach können Handwerker ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen; auch ausdrücklich dann, wenn die Leistung nicht beim Anbieter, sondern beim Kunden erbracht wird. Hierbei sind Maßnahmen zur Sicherstellung der gesteigerten hygienischen Anforderungen vorzunehmen. In der Öffentlichkeit ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten, wo immer es möglich ist.

In Hamburg gilt derzeit die Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus vom 16. März 2020. Laut deren Ziffer 5 dürfen Handwerksbetriebe ihren Betrieb weiterhin fortsetzen. Auch im Hinblick auf den Betrieb von Baustellen gibt es keine Corona-spezifischen Einschränkungen.

In Hessen regelt § 1 Abs. 10 CoronaVV HE 4, dass auch Handwerkstätigkeiten zwar noch weiterhin erbracht werden dürfen. Allerdings müssen hierbei die Empfehlungen des Robert Koch Instituts (RKI) für Hygiene eingehalten werden. Insbesondere müssen 1 bis 2 m Abstand eingehalten werden und es muss auf der Baustelle die Möglichkeit gegeben sein, sich die Hände zu waschen.

In Rheinland-Pfalz gilt vom 24. März bis zum 19. April 2020 die CoBeVo. Gemäß § 1 Abs. 3 dürfen Handwerker ihre Tätigkeit weiterhin ausüben, sofern die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleistet ist. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn der Mindestabstand kurzfristig nicht eingehalten werden kann. Es sind keine Einschränkungen für den Baustellenbetrieb geregelt.

Die im Saarland vom 1. April bis zum 20. April 2020 geltende CoronaVV SL enthält keine spezielle Regelung für Handwerks- oder Baubetriebe. Deren Betrieb ist nicht durch § 5 untersagt. Es gilt aber gemäß § 1 der Grundsatz der Kontaktreduzierung. Demnach ist ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten, soweit dies möglich ist. Wird dieser nicht eingehalten, so stellt dies aber keine Ordnungswidrigkeit nach § 14 dar.

Auch in Niedersachsen gilt nach § 2 Abs.2, 3 Satz 1 CoronaVsozKonBeschrV ND, dass ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten muss, soweit dies möglich ist. Ein Verstoß hiergegen stellt gemäß § 12 Abs. 1 eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 25.000 geahndet werden.

Die in Sachsen vom 1. April. bis zum 19. April 2020 geltende SächsCoronaSchVO sieht keine Untersagung bestimmter Dienst- oder Werkleistungen vor. Es gilt zwar eine Ausgangsbeschränkung, soweit kein triftiger Grund für einen Aufenthalt außerhalb der Wohnung vorliegt. Gemäß § 2 Abs. Nr. 2 ist die Ausübung beruflicher Tätigkeiten allerdings ein triftiger Grund. Gemäß § 1 ist auch in Sachsen ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten, soweit möglich.

In Sachsen-Anhalt gilt vom 25. März bis zum 19. April 2020 die 2. SARS-CoV-2-EindV. Diese enthält keine speziellen Regelungen für Handwerksbetriebe oder den Baustellenbetrieb. § 18 Abs. 1 sieht aber ebenfalls einen Mindestabstand von 1,5 m vor.

Nach § 1 Abs. 4 der SARS-CoV-2-BekämpfV dürfen auch Handwerksbetriebe in Mecklenburg-Vorpommern ihren Betrieb fortsetzen. Gemäß § 1 Abs. 5 müssen hierbei allerdings die Hygienevorschriften des RKI eingehalten werden. Das bedeutet, dass ein Abstand von 1 bis 2 Metern eingehalten werden sollte und auch auf Baustellen die Möglichkeit zum Händewaschen gegeben sein muss.

Die in Schleswig-Holstein geltende SARS-CoV-2-BekämpfV enthält weder spezielle Regelungen für Handwerksbetriebe noch Regelungen zur Einhaltung von Mindestabständen.

Nach der in Thüringen vom 27. März bis zum 19. April 2020 geltenden ThürSARS-CoV-2-EindmaßnV ist gemäß § 1 ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Zusätzlich sind gemäß § 4 in allen Betrieben bestimmte Hygienevorschriften zu beachten. Hierzu zählen insbesondere die Empfehlungen des RKI sowie ausdrücklich ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime. Gemäß § 16 können zurzeit bestimmte Grundrecht eingeschränkt werden. Die Einschränkung der grundrechtlich gewährleisteten Unternehmerfreiheit wird jedoch nicht ausdrücklich erwähnt.

Nach § 3 der CoronaVO ist in Baden-Württemberg im öffentlichen Raum stets ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Diese Verordnung gilt noch bis zum 15. Juni 2020.

In Brandenburg sind Handwerksbetriebe gemäß § 2 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindV ausdrücklich nicht zu schließen. Die Verordnung enthält keine Regelungen, wonach ein Mindestabstand verpflichtend ist. Jedoch sind Betriebe und Einrichtungen, welche körpernahe Dienstleistungen erbringen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, zu schließen. Baustellen fallen nicht hierunter; der Mindestabstand von 1,5 m ist dennoch einzuhalten.

Umsetzungsnotwendigkeiten auf den Baustellen

Die landesgesetzlichen Regelungen stellen damit weitestgehend keine besonderen – über die allgemein vom RKI vorgesehenen Hygienemaßnahmen und das Abstandsgebot hinausgehende unmittelbare Anforderungen. Aber bereits das Einhalten dieser Vorgaben kann auf den Baustellen weitergehende Handlungsnotwendigkeiten eröffnen:

Um Abstandsgebot und Hygienemaßnahmen einzuhalten bedarf es:

  • Organisation der Anwesenheit von Mitarbeitern und der Arbeitsabläufe so, dass der Sicherheitsabstand von mind. 1,5 m möglichst eingehalten werden kann. Hierzu ist der Einsatz der Mitarbeiter ggf. neu zu disponieren, so dass auch in engeren Arbeitsbereichen die Einhaltung ermöglicht wird.
  • Insbesondere der Aufenthalt in den Pausenräumen sollte so gestaltet und organisiert werden, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann (ggf. durch zeitlich versetzte Pausen, soweit möglich). Bestenfalls ist auch ein zeitlicher Abstand zwischen der Nutzung durch unterschiedliche Gruppen bzw. Desinfektion der Räume – jedenfalls gutes Lüften und Reinigen – sicherzustellen.
  • Über das Bereitstellen mobiler, anschlussfreier Toilettenkabinen sollten dringend Sanitärräume im Sinne der Arbeitsstättenregel (ASR A4.1) zur Verfügung gestellt werden, so dass eine ausreichende Anzahl an Handwaschgelegenheiten für die Mitarbeiter mit fließendem Wasser, Seife und Einmalhandtüchern vorhanden ist.
  • Solche Handwaschgelegenheiten mit fließendem Wasser, Seife und Einmalhandtüchern sollten in der Nähe der Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.
  • Mindestens tägliche, gründliche Reinigung der Pausenräume und insbesondere der Sanitätsräume.
  • Bestenfalls lässt sich die Arbeit so organisieren, dass auch die Gruppen der Mitarbeiter bei arbeitsteiligem Zusammenwirken möglichst personengleich bleiben und nicht durchmischt werden.
  • Information an die Mitarbeiter über die Schutzmaßnahmen (insbesondere Hygienevorschriften und Sicherheitsabstand).
  • Wie auch sonst ist es hilfreich, die Mitarbeiter auf der Baustelle im Wege der Anwesenheitskontrolle zu erfassen, um im Verdachtsfall einer Infektion weitere Maßnahmen ergreifen zu können.

Fazit: Die Arbeit auf Baustellen kann fortgeführt werden – bei Einhaltung der Mindestanforderungen zum Schutz vor Ansteckungen

Weder landesgesetzliche „Corona″-Verordnungen noch allgemeine arbeitsrechtsrechtliche Schutzvorschriften zwingen zum Stilllegen von Baustellen oder Reduzieren der Aktivitäten auf den Baustellen. Gleichwohl sollten die vorgenannten Empfehlungen soweit als möglich umgesetzt werden, um das Ansteckungsrisiko zu mindern und die Gesundheit der Belegschaften sicherzustellen.

In unserer Blogserie zu „Coronavirus: Handlungsempfehlungen für Unternehmen″ zeigen wir anhand der aktuellen Situation unternehmensbezogene Stolpersteine auf, die in Krisenzeiten zu beachten sind. Bereits erschienen sind Beiträge zu Verhandlungen, Verjährungen und Verfristungen sowie Haftungsfragen bei Absagen von Messen- und Veranstaltungen, zum Datenschutz trotz Corona und zu  Möglichkeiten von Aktiengesellschaften zur Cash-Ersparnis sowie Vermögensübertragungen zu steuergünstigen Konditionen. In weiteren Beiträgen gehen wir ein auf die Erstellung eines Notfallplans, auf Vertriebsverträge und Tips Lieferanten in Krisenzeiten und auf Auswirkungen auf Lebensmittel- und Hygieneverordnungen. Im Anschluss haben wir uns mit der streitigen (gerichtliche) Auseinandersetzung befasst, sind auf kartellrechtliche Auswirkungen sowie die Bedeutung für den Kapitalmarkt eingegangen. Näher befasst haben wir uns auch mit „infizierten″ Vertragsverhandlungen, den Änderungen in Mittel- und Osteuropa sowie mit klinischen Studien und dem neuen EU-Leitfaden für Sponsoren uns Prüfärzte. Weiter geht es mit Pflichten zur Abgabe der Steuererklärung und eventuell steuerstrafrechtlichen Haftungsrisiken, dem Moratorium für Zahlungsverpflichtungen von Verbrauchern und Kleinstunternehmern, Unterstützungsmaßnahmen für Start-ups, das Kurzarbeitergeld, sowie den Erleichterungen für Stiftungen und Vereine und GmbH-Gesellschafterbeschlüsse. Es folgten weitere Beiträge zu Kooperationen im Gesundheitswesen und zu Sachspenden an Krankenhäuser, zum Marktzugang für persönliche Schutzausrüstung und Medizinprodukte, zur Beschlagnahmemöglichkeit von Schutzausrüstung durch den Staat und zu Auswirkungen auf laufende IT-Projekte


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