29. April 2020
BayernFonds
Coronavirus - Handlungsempfehlungen für Unternehmen Corporate / M&A

Der BayernFonds zur Stabilisierung von Unternehmen in Bayern in Zeiten der Corona-Krise – Update #1

Um die dramatischen Folgen der Corona-Pandemie für die bayerische Wirtschaft abzu-mildern, legt Bayern den BayernFonds als milliardenschweren Rettungsanker auf.

Corona hat Deutschland und auch Bayern fest im Griff. Die gewaltigen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise sind überall sichtbar. Nach Lieferen

gpässen, Messe- und Veranstaltungsabsagen, Home-Office und Betriebsstillegungen folgen nun Investitions- und Einstellungsstopps, Kurzarbeit im großen Umfang, nicht erfüllte Liefer-, Miet- und Darlehensverträge sowie abschmelzende und aufgebrauchte Liquiditätsreserven. Auch müssen erste Unternehmen Insolvenz anmelden.

+++ Update +++ 29. April 2020 +++ Update +++

Diese Auswirkungen werden weiter zunehmen. Eine Rezession der Wirtschaft gilt als ausgemacht. Das spüren auch die Unternehmen und Unternehmer am Wirtschaftsstandort Bayern.

Milliardenschwerer BayernFonds aufgelegt

Um diese immensen Auswirkungen und Verwerfungen für die bayerische Wirtschaft abzufedern, legt  Bayern als erstes Bundesland einen milliardenschweren BayernFonds auf. Er soll Unternehmen der Realwirtschaft mit Sitz oder überwiegendem Tätigkeitsschwerpunkt in Bayern stabilisieren, indem Liquiditätsengpässe überwunden und Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen geschaffen werden, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische oder wirtschaftliche Souveränität, die Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt in Bayern hätte. Bayern folgt damit dem Bund, der bereits Ende März den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) aufgesetzt hat. Unternehmen können ab sofort prüfen, ob sie für eine Stabilisierungsmaßnahme des WSF in Betracht kommen könnten.

Während der WSF überwiegend größere und große Unternehmen unterstützen will, hat der BayernFonds vor allem den Mittelstand im Blick. Förderfähige Unternehmen müssen – wie dem BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz (BayFoG) als Rechtsgrundlage des BayernFonds zu entnehmen ist – im letzten (beim WSF in den beiden letzten) Geschäftsjahr(en) vor dem 1. Januar 2020

  • eine Bilanzsumme von mehr als 10 Millionen Euro und
  • einen Umsatz von mehr als 10 Millionen Euro ausgewiesen sowie
  • mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt haben,

wobei es genügt, dass zwei dieser drei Kriterien erfüllt sind. Eine Obergrenze gibt es nicht. Zudem werden auch Start-ups angesprochen, die – unabhängig von diesen Schwellenwerten – seit dem 1. Januar 2017 in mindestens einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde von privaten Kapitalgebern mit einem Unternehmenswert von mindestens 5 Millionen Euro (post money) bewertet wurden. Unternehmen des Finanzsektors und Kreditinstitute sind von diesen Maßnahmen genauso ausgeschlossen wie Unternehmen, die eine Stabilisierungsmaßnahme des Wirtschaftsstabilisierungsfonds WSF erhalten haben.

WSF BayernFonds
Bilanzsumme > EUR 43 Mio. > EUR 10 Mio.
Umsatz > EUR 50 Mio. > EUR 10 Mio.
Arbeitnehmer mindestens 250 mindestens 50
Maßgebliche Geschäftsjahre
vor dem 1. Januar 2020
2 Geschäftsjahre 1 Geschäftsjahr
Start-ups (Unternehmenswert
bei letzter Finanzierungsrunde seit 2017)
EUR 50 Mio. EUR 5 Mio.
Garantien EUR 400 Mrd. EUR 36 Mrd.
Rekapitalisierungen  EUR 100 Mrd. EUR 20 Mrd

BayernFonds mit Garantien und Unternehmensbeteiligungen als Stabilisierungsmaßnahmen

Als Stabilisierungsmaßnahmen kann der BayernFonds, der von einer neu zu gründenden Bayerischen Finanzagentur verwaltet werden soll, wie sein großer Bruder WSF zwei bis zum 31. Dezember 2021 befristete Stabilisierungsmaßnahmen einsetzen:

Erstens darf der BayernFonds Garantien bis zur Höhe von EUR 36 Milliarden für Verbindlichkeiten von Unternehmen übernehmen, die nach dem Inkrafttreten des BayFoG begründet worden sind. Dabei gilt eine zeitliche Befristung von 60 Monaten.

Zweitens kann sich der Bayernfonds „an der Rekapitalisierung von Unternehmen beteiligen„. Im Fokus stehen dabei nachrangige Schuldtitel, Hybridanleihen, Genussrechte, stille Beteiligungen, Wandelanleihen und Unternehmensanteile. Das Volumen dieser Rekapitalisierung beläuft sich auf EUR 20 Milliarden. Das BayFoG sieht weder eine Befristung noch ein Datum für die Veräußerung etwaiger Unternehmensbeteiligungen vor.

Diese Stabilisierungsmaßnahmen sollen zu angemessenen Gegenleistungen erfolgen und sind als ultima ratio gedacht. Das bedeutet, dass Unternehmen sie nur erhalten, wenn keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Zudem muss durch die Stabilisierungsmaßnahme eine eigenständige Fortführungsperspektive nach Überwindung der Corona-Pandemie bestehen. Eine Beteiligung durch den Fonds soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Freistaates an der Stabilisierung des Unternehmens vorliegt und der angestrebte Zweck nicht anderweitig erreicht werden kann. Außerdem dürfen Unternehmen zum 31. Dezember 2019 nicht die EU-Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten″ erfüllt haben, wobei die Gesetzesbegründung eine Anpassung dieser Definition an die aktuelle Krise der Realwirtschaft andeutet.

Ansprechpartner für die Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, das im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat über den Antrag des Unternehmens nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Zu den Ermessenskriterien zählen unter anderem

  • die Bedeutung des Unternehmens für den Wirtschaftsstandort Bayern,
  • die Dringlichkeit,
  • die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Wettbewerb sowie
  • der Grundsatz des möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Mitteleinsatzes.

Näheres kann in einer Richtlinie geregelt werden, z.B. Gegenleistungen und sonstige Bedingungen für Garantien und Rekapitalisierungen, Obergrenzen sowie Bedingungen für die Veräußerung der Beteiligungen. Europarechtliche Vorgaben und Beschlüsse zu staatlichen Beihilfen sind zu beachten.

BayernFonds bei guter Unternehmensführung und (nur) mit staatlichen Einflussmöglichkeiten

Um diese Stabilisierungsmaßnahmen zu erhalten, müssen Unternehmen gut geführt werden. Das Gesetz spricht von einer „soliden und umsichtigen Geschäftspolitik„. Insbesondere sollen die begünstigten Unternehmen zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen beitragen (was durch Auflagen abgesichert werden kann). Des Weiteren kann eine Richtlinie zusätzliche Anforderungen verlangen, angefangen von Zweckbestimmungen für die aufgenommenen Mittel über die Vergütung der Unternehmensorgane und Ausschüttung von Dividenden bis hin zu Restrukturierungsauflagen.

Kurzum: Der BayernFonds soll zur Stabilisierung des bayerischen Wirtschaftsstandortes Unternehmen der Realwirtschaft finanziell über Garantien, Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Instrumente unterstützen. Im unternehmenspolitischen Fokus steht die notwendige Absicherung von Produktionsketten und Arbeitsplätzen. Im Gegenzug verpflichten sich die begünstigten Unternehmen zu einer gesunden Unternehmensführung (Corporate Governance) und gewähren dem BayernFonds bestimmte Einflussmöglichkeiten.

Die Umsetzung des BayernFonds wird mit großem Interesse verfolgt. Es ist zu erwarten, dass viele bayerische Unternehmen seine finanzielle Unterstützung beantragen werden.

In unserer Blogserie zu „Coronavirus: Handlungsempfehlungen für Unternehmen″ zeigen wir anhand der aktuellen Situation unternehmensbezogene Stolpersteine auf, die in Krisenzeiten zu beachten sind. Bereits erschienen sind Beiträge zu Verhandlungen, Verjährungen und Verfristungen sowie Haftungsfragen bei Absagen von Messen- und Veranstaltungen, zum Datenschutz trotz Corona und zu  Möglichkeiten von Aktiengesellschaften zur Cash-Ersparnis sowie Vermögensübertragungen zu steuergünstigen Konditionen. In weiteren Beiträgen gehen wir ein auf die Erstellung eines Notfallplans, auf Vertriebsverträge und Tips Lieferanten in Krisenzeiten und auf Auswirkungen auf Lebensmittel- und Hygieneverordnungen. Im Anschluss haben wir uns mit der streitigen (gerichtliche) Auseinandersetzung befasst, sind auf kartellrechtliche Auswirkungen sowie die Bedeutung für den Kapitalmarkt eingegangen. Näher befasst haben wir uns auch mit „infizierten″ Vertragsverhandlungen, den Änderungen in Mittel- und Osteuropa sowie mit klinischen Studien und dem neuen EU-Leitfaden für Sponsoren uns Prüfärzte. Weiter geht es mit Pflichten zur Abgabe der Steuererklärung und eventuell steuerstrafrechtlichen Haftungsrisiken, dem Moratorium für Zahlungsverpflichtungen von Verbrauchern und Kleinstunternehmern, Unterstützungsmaßnahmen für Start-ups, das Kurzarbeitergeld, sowie den Erleichterungen für Stiftungen und Vereine und GmbH-Gesellschafterbeschlüsse. Es folgten weitere Beiträge zu Kooperationen im Gesundheitswesen und zu Sachspenden an Krankenhäuser, zum Marktzugang für persönliche Schutzausrüstung und Medizinprodukte, zur Beschlagnahmemöglichkeit von Schutzausrüstung durch den Staat und zu Auswirkungen auf laufende IT-Projekte


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Tags: BayernFonds Coronavirus Wirtschaft