18. Juni 2020
Corona Mediation
Coronavirus - Handlungsempfehlungen für Unternehmen Dispute Resolution

„Home-Mediation“: Streitbeilegung in Krisenzeiten

In der Corona-Zeit nehmen B2B-Konflikte zu, lassen sich aber effizient mittels „Home-Mediation“ lösen.

Die durch die Covid-19-Pandemie ausgelöste Krisensituation stellt den Staat, die Wirtschaft im Allgemeinen und die Unternehmen im Besonderen vor große Herausforderungen. Streitigkeiten kommen da zur Unzeit. Auch wenn die Pandemie die Solidarität in großen Teilen der Gesellschaft fördert, wirkt sie auf Streitigkeiten wie ein Brennglas. Bestehende Konflikte werden aufgrund wirtschaftlicher Engpässe verschärft oder entstehen, weil sich Geschäftspartner nicht mehr an vertragliche Pflichten halten wollen oder können.

Doch wie können Unternehmen Konflikte schnell, effizient und ohne bestehende Geschäftsbeziehungen über Gebühr zu belasten lösen, wenn bilaterale Verhandlungen gescheitert sind?

Mediation als Alternative zu streitigen Auseinandersetzungen – Nicht nur in der Krise

Der Gang zu Gericht als traditionelles Werkzeug der Rechtsdurchsetzung bleibt natürlich möglich. Die Covid-19-Pandemie bietet aber eine neue Chance für eine bislang, zumindest in Deutschland, verhältnismäßig selten genutzte Form der Streitbeilegung – die Mediation. Denn das Virus macht auch vor der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht Halt.

Zwar konnte ein Notbetrieb aufrechterhalten werden. Zugangsbeschränkungen und die Verschiebung von mündlichen Verhandlungen waren und sind jedoch an der Tagesordnung (eine Übersicht zu Verlautbarungen der Justiz finden Sie hier). Nicht nur „Home-Schooling“, sondern auch „Home Judging“ stößt mangels entsprechender digitaler Möglichkeiten derzeit (noch) an Grenzen. Das elektronische Anwaltspostfach beA hat zwar seine Feuertaufe bestanden. Digitale Fallbearbeitung der Richter und Geschäftsstellen aus dem Home-Office gestaltet sich noch schwierig.

Derzeit nimmt die Justiz den Betrieb sukzessive wieder auf. Doch auch in Zukunft ist mit Einschränkungen zu rechnen. Die Pandemie kann daher die (schieds-)gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen verzögern. Neben den (Schieds-)Gerichten spielen auch die Parteien hierfür eine wesentliche Rolle. Denn die Pandemie-bedingten Einschränkungen erschweren die Aufarbeitung komplexer Sachverhalte.

Neben dem zeitlichen Aspekt bringt eine gerichtliche Auseinandersetzung weitere Nachteile mit sich. Insbesondere werden interne Ressourcen blockiert, die gerade in Krisenzeiten für das operative Geschäft benötigt werden. Eine von EUCON im Jahr 2018 beauftragte Studie kommt zu dem Ergebnis, dass diese internen Kosten im Rahmen eines Rechtsstreits die (externen) Anwalts- und Gerichtskosten im Regelfall erheblich übersteigen. Aber auch die externen Kosten sind nicht zu vernachlässigen, da sie – unabhängig von den Erfolgsaussichten des eigenen Anspruchs – Liquidität binden.

Für aus der Pandemie resultierende Streitigkeiten könnten zudem Bedenken bestehen, Ansprüche gegen langjährige Vertragspartner gerichtlich zu verfolgen.

All dies spricht dafür, sich im Vorfeld eines Rechtsstreits über alternative Streitbeilegungsmethoden Gedanken zu machen. Hierfür bietet sich die Mediation an.

Mediation ist konsensual

Im Rahmen einer Mediation wird ein unabhängiger Dritter (Mediator) von den Parteien zur konsensualen Streitbeilegung herangezogen. Ziel ist es, dass die Parteien durch eine durch den Mediator strukturierte Verhandlung freiwillig und eigenverantwortlich eine Lösung erarbeiten (§ 1 Abs. 1 MediationsG). Die Mediation bezweckt nicht die Aufarbeitung der Vergangenheit, sondern fokussiert sich auf eine gemeinsame Lösung für die Zukunft, die im besten Fall zu einer „win-win″ Situation für die Parteien führt.

Der Mediator vermittelt die Lösungsfindung. Die Entscheidungsgewalt über das Verfahren verbleibt zu jeder Zeit bei den Parteien. Eine Streitbeilegung kann dadurch begünstigt werden, dass der Mediator mit den Parteien Einzelgespräche führt (§ 2 Abs. 3 S. 2 MediationsG). So können Lösungsmöglichkeiten eruiert werden, die den Parteien bislang unbekannt sind oder von diesen aus taktischen Gründen nicht offen auf den Verhandlungstisch gelegt werden können.

Durch die Einschaltung eines Mediators wird die eigene Rechtsposition der Parteien nicht beeinträchtigt. Den Parteien steht es frei, die Mediation jederzeit ohne Angabe von Gründen zu beenden (§ 2 Abs. 5 S. 1 MediationsG). Der Mediator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet (z.B. durch § 4 MediationsG oder § 6 Abs. 2 S. 2 DIS-Mediationsordnung). In einigen Mediationsordnungen sind zudem weitergehende Verschwiegenheits- bzw. Verwertungsverbote für aus der Mediation gewonnene Erkenntnisse enthalten (Art. 9.2 ICC Mediation Rules, Art. 14 Abs. 2 EUCON Mediationsordnung). Die Aufarbeitung des Sachverhalts im Rahmen der Mediation schwächt daher die eigene Position nicht.

Mediationsverfahren lassen sich vielfältig ausgestalten. Sie können unter dem Deckmantel anerkannter Institutionen wie der EUCON, DIS oder ICC durchgeführt werden. Alternativ kann auch eine ad-hoc Mediation zwischen den Parteien und dem Mediator vereinbart werden.

Mediationsverhandlungen können auch „online“ mittels Bild- und Tonübertragung und/oder telefonisch stattfinden. Dies ist gerade dann von Vorteil, wenn sich die Medianten nicht persönlich treffen können. Die fehlende Präsenz hat zweifelsohne Nachteile. Daher ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Konflikt „online-tauglich“ ist. Hier ist zu berücksichtigen, dass ein erfahrener Mediator diese Nachteile kompensieren kann. Zwar bestehen entsprechende Möglichkeiten auch in streitigen Verfahren (§ 128a ZPO). In der Praxis wird hiervon – bislang – wenig Gebrauch gemacht.

Mediation ist zudem günstig und erfolgt zeitnah

In zeitlicher Hinsicht lässt sich ein Mediationsverfahren begrenzen. Die Parteien können sich darauf einigen, dass die gemeinsame Lösungsfindung zunächst nur wenige Stunden oder einen Tag in Anspruch nehmen soll und nur im Falle einer Annäherung fortgeführt wird. Dadurch wird ein Zeitverlust verhindert. Alternativ sehen auch viele institutionelle Mediationsordnungen Endzeiträume vor (Art. 13 Abs. 2 EUCON Mediationsordnung, § 8.1 DIS-Mediationsordnung).

Der – im Verhältnis zur gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche – reduzierte Aufwand zur Vorbereitung einer Mediation führt dazu, dass sich Mediationsverfahren im Vergleich zu streitigen Verfahren um ein Vielfaches günstiger gestalten lassen. Dies gilt sowohl für die externen Verfahrenskosten und die Kosten der Parteivertretung, als auch für die internen Kosten. Interne Ressourcen werden geschont und können gerade in Krisenzeiten anderweitig genutzt werden.

Die Mediation endet – sofern erfolgreich – durch eine Abschlussvereinbarung, in der die Parteien die gefundene Lösung festhalten.

Mediation steht für „strukturierten, professionellen Verhandlungserfolg″

Trotz der vielen Vorteile wird die Mediation in der Praxis zwar vermehrt, aber immer noch verhältnismäßig selten genutzt. Die durch die Covid-19-Pandemie ausgelöste Krisensituation könnte dies ändern.

In unserer Blogserie zu „Coronavirus: Handlungsempfehlungen für Unternehmen″ zeigen wir anhand der aktuellen Situation unternehmensbezogene Stolpersteine auf, die in Krisenzeiten zu beachten sind. Bereits erschienen sind Beiträge zu Verhandlungen, Verjährungen und Verfristungen sowie Haftungsfragen bei Absagen von Messen- und Veranstaltungen, zum Datenschutz trotz Corona und zu  Möglichkeiten von Aktiengesellschaften zur Cash-Ersparnis sowie Vermögensübertragungen zu steuergünstigen Konditionen. In weiteren Beiträgen gehen wir ein auf die Erstellung eines Notfallplans, auf Vertriebsverträge und Tips Lieferanten in Krisenzeiten und auf Auswirkungen auf Lebensmittel- und Hygieneverordnungen. Im Anschluss haben wir uns mit der streitigen (gerichtliche) Auseinandersetzung befasst, sind auf kartellrechtliche Auswirkungen sowie die Bedeutung für den Kapitalmarkt eingegangen. Näher befasst haben wir uns auch mit „infizierten″ Vertragsverhandlungen, den Änderungen in Mittel- und Osteuropa sowie mit klinischen Studien und dem neuen EU-Leitfaden für Sponsoren uns Prüfärzte. Weiter geht es mit Pflichten zur Abgabe der Steuererklärung und eventuell steuerstrafrechtlichen Haftungsrisiken, dem Moratorium für Zahlungsverpflichtungen von Verbrauchern und Kleinstunternehmern, Unterstützungsmaßnahmen für Start-ups, das Kurzarbeitergeld, sowie den Erleichterungen für Stiftungen und Vereine und GmbH-Gesellschafterbeschlüsse. Es folgten weitere Beiträge zu Kooperationen im Gesundheitswesen und zu Sachspenden an Krankenhäuser, zum Marktzugang für persönliche Schutzausrüstung und Medizinprodukte, zur Beschlagnahmemöglichkeit von Schutzausrüstung durch den Staat und zu Auswirkungen auf laufende IT-Projekte


Aktuelle Informationen zu COVID-19 finden Sie in unserem Corona Center auf unserer Website. Und mit unserem Quick Check Wirtschaftsstabilisierungsfonds können Sie in kürzester Zeit herausfinden, ob Ihr Unternehmen für eine Stabilisierungsmaßnahme des WSF in Betracht kommen könnte. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit der aktuellen Lage und zu den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, sprechen Sie unser CMS Response Team jederzeit gerne an. 

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