30. März 2020
Corona Unternehmenswert Steuer
Coronavirus - Handlungsempfehlungen für Unternehmen Private Clients Steuerrecht

Gesunkene Unternehmenswerte sinnvoll nutzen? Vermögensübertragungen zu steuergünstigen Konditionen

Auswirkungen gesunkener Unternehmenswerte auf die Nachfolgeberatung - Corona-Krise als Anlass für die Übertragung von Vermögen auf die nachfolgende Generation?

Die genauen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise sind derzeit noch nicht absehbar. Viele Betriebe dürften im Jahr 2020 einen Gewinneinbruch, wenn nicht sogar drastische Verluste verzeichnen. Diese Entwicklung wird sich in der Bewertung von Unternehmensvermögen bemerkbar machen bzw. hat sich bereits in gesunkenen Börsenkursen niedergeschlagen.

In der Nachfolgeplanung stellt sich die Frage, welche Auswirkungen sich aufgrund geringerer Unternehmenswerte ergeben und wie geringere Unternehmens- oder Kurswerte in der Nachfolgeplanung sinnvoll genutzt werden können.

Corona-Krise hat Auswirkungen auf die Unternehmenswerte

Für nicht börsennotierte Unternehmen sind für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer verschiedene Bewertungsverfahren vorgesehen. In der Praxis wird überwiegend das sog. vereinfachte Ertragswertverfahren herangezogen. Daneben ist eine Bewertung im Substanzwertverfahren oder einem anerkannten anderen Unternehmensbewertungsverfahren möglich bzw. in bestimmten Fällen auch zwingend. Für viele Unternehmen dürften sich in allen Verfahren aufgrund der Krise geringere Unternehmenswerte ergeben.

Der Unternehmenswert von börsennotierten Unternehmen sowie der gemeine Werte von Wertpapierdepots wird aus Börsenkursen abgeleitet. Diese weisen derzeit einen niedrigen Stand auf.

Bewertung von (nicht börsennotierten) Unternehmen/Unternehmensanteilen

Im Rahmen einer Unternehmensbewertung nach dem im Steuerrecht vorgesehenen vereinfachten Ertragswertverfahrensind grundsätzlich die Jahresüberschüsse der letzten drei abgelaufenen Geschäftsjahre vor der Übertragung zur Ermittlung des nachhaltigen Ertrags heranzuziehen (§ 201 Abs. 2 Satz 1 BewG). Ein Gewinneinbruch im Jahr 2020 würde sich damit erst bei einer Unternehmensübertragung im Jahr 2021 auswirken. Sofern sich nach einer Krise die Erträge des Unternehmens wieder stabilisieren, könnte die Finanzverwaltung das Krisenjahr ggf. auch unberücksichtigt lassen.

Im Falle einer Bewertung im Substanzwertfahren kann die Krise unter Umständen bereits im Krisenjahr einen Bewertungseffekt haben.

Sonstige Unternehmensbewertungsverfahren leiten den Unternehmenswert regelmäßig aus prognostizierten Erträgen ab, so dass es darauf ankommt, welchen Effekt die Krise auf diese Prognose hat.

Auswirkung des Unternehmenswerts auf die Nachfolgeplanung

Ein geringerer Unternehmenswert kann grundsätzlich mit einer geringeren Steuerbelastung verbunden sein. Jedoch ist dies nicht zwingend. Denn die Höhe des Unternehmenswerts hat verschiedene Wechselwirkungen im Hinblick auf die Höhe einer erbschaft- und schenkungsteuerlichen Steuerbegünstigung.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die konkrete Steuerbelastung auf den Unternehmenswert in vielen Fällen nicht relevant sein wird. Denn eine Auswirkung ergibt sich nur dann, wenn nicht eine 100%-Verschonung, sondern nur eine 85%-ige Steuerbefreiung zur Anwendung kommt oder wenn die Behaltensregelungen nicht eingehalten werden oder die erforderliche Lohnsumme nicht erreicht wird.

Wechselwirkungen durch geringere Unternehmenswerte

Die Höhe des Unternehmenswerts hat einen gegenläufigen Effekt, da der Unternehmenswert im Rahmen der Betriebsvermögensverschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG als Bezugsgröße für verschiedene Abzugspositionen und zur Quotenberechnung des Verwaltungsvermögenstests relevant ist. Ein höherer Unternehmenswert ist hier grundsätzlich von Vorteil.

So wird bei geringerem Unternehmenswert die 90%-Verwaltungsvermögensgrenze schneller überschritten sein, mit der Folge, dass eine erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung vollständig ausgeschlossen ist. Beim sog. 90% Verwaltungsvermögenstest wird das Verwaltungsvermögen (vom Gesetzgeber definiertes schädliches nicht produktiv genutztes Vermögen) dem Unternehmenswert gegenübergestellt (§ 13b Abs. 3 ErbStG).

Oder es kann der Fall eintreten, dass statt der 100%-igen Steuerbefreiung nur eine 85%-ige Steuerbefreiung möglich ist (diesbezüglich ist eine 20%-Grenze einzuhalten). Weiterhin kann das steuerpflichtige Nettoverwaltungsvermögen höher sein, da Abzugspositionen, die sich nach einem prozentualen Betrag des Unternehmenswerts richten, bei geringeren Unternehmenswerten auch geringer sind („Finanzmittel-Freibetrag″ nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG und Kulanzpuffer § 13b Abs. 7 Satz 1 ErbStG).

Ob und wie die jeweiligen Effekte sich in der konkreten Situation auswirken, hängt von vielen Faktoren ab, die bei jedem Unternehmen individuell unterschiedlich sind und im Einzelfall beurteilt werden müssen. Grundsätzlich dürfte sich aber eine Unternehmensübertragung bei gesunkenen Unternehmenswerten anbieten. Insbesondere in Fällen, in denen die Nachfolge ohnehin ansteht, könnte eine solche nun in Betracht gezogen und die konkreten Steuereffekte der aktuellen Situation geprüft werden.

Vermeidung von sog. Großerwerben

Eine Unternehmensübertragung kann bei geringeren Unternehmenswerten insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn anderenfalls ein sog. Großerwerb gegeben wäre. Wird innerhalb von 10 Jahren begünstigtes Vermögen von mehr als EUR 26 Mio. erworben (sog. Großerwerb) ist nur eine abgeschmolzene Steuerbegünstigung oder eine Begünstigung im Rahmen des sog. Erlassmodels möglich (§§ 13c, 28a ErbStG).

Niedrigere Unternehmenswerte können dazu führen, dass die maßgebliche Großerwerbsgrenze nicht überschritten wird und so ggf. die reguläre Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b  ErbStG in Anspruch genommen werden kann.

Von günstigen Aktienkursen profitieren – Aktien an Familienangehörige übertragen

Wertpapiere, die an einer deutschen Börse (regulierter Markt bzw. Freiverkehr) gehandelt werden, sind für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke mit dem jeweiligen zum Übertragungsstichtag notierten Börsenkurs zu bewerten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BewG). Ein gesunkener Unternehmenswert ist damit unmittelbar im Zeitpunkt des Kursverfalls steuerlich relevant.

Die aktuell zum Teil drastisch gesunkenen Börsenkurse könnten Anlass sein, geplante Übertragungen von Aktien oder Wertpapierdepots vorzuziehen. Denn aufgrund geringerer Börsenkurse können etwaige Freibeträge besser ausgenutzt und ein umfangreicheres Wertpapiervermögen auf die nachfolgende Generation übertragen werden. Auch wenn die Kurswerte in der Zukunft wieder steigen, bleibt für Zwecke der Schenkungsteuer dennoch der (ggf. geringe) Wert zum Zeitpunkt der Übertragung maßgebend.

Abweichungen vom Börsenkurs nur in Ausnahmefällen

Die von der Börse festgelegten Kurse sind grundsätzlich auch in Zeiten einer wirtschaftlichen Krise als steuerlich maßgebende (gemeine) Werte anzuerkennen. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn der amtlich festgestellte Kurs nicht der wirklichen Geschäftslage des Verkehrs an der Börse entsprechen würde (§ 24 Abs. 2 BörsG), d.h. börsenrechtlich eine Kursstreichung erfolgen könnte, kann von dem amtlichen Kurs abgewichen werden.

Letzteres ist jedenfalls bei einem Kursverfall in einer Krisensituation nicht gegeben.

Steuergünstige Übertragung von Wertpapieren – ggf. unter Beibehaltung des Einflusses des Schenkers – kann sinnvoll sein

Die Übertragung von Aktien und/oder Wertpapierdepots an die nachfolgende Generation kann sich bei gefallenen Börsenwerten anbieten, um so Vermögen zu steuergünstigen Konditionen zu übertragen. Soll vermieden werden, dass die nachfolgende Generation nach der Übertragung des Vermögens frei über das Vermögen verfügen kann, könnte die Vermögensübertragung mit der Errichtung einer Familiengesellschaft flankiert werden. Der Vermögensübergeber kann an dieser Familiengesellschaft weiterhin beteiligt sein und die Gesellschaft nach seinen Vorstellungen ausgestalten. Das Vermögen kann so bereits steuergünstig übertragen werden. Dennoch kann es nach dem Wünschen des Vermögensübergebers in der Familie zusammengehalten werden.

Auswirkung gesunkener Unternehmenswerte auf die Nachfolgeplanung genau prüfen

Die Auswirkungen der Corona-Krise auf die Übertragung von Unternehmensvermögen ist deutlich komplexer. Im Hinblick auf die Bewertung sollten sich geringere Erträge erst zeitlich versetzt auf einen im steuerlichen vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswert auswirken. Zudem muss genau geprüft werden, welche Auswirkungen geringere Unternehmenswerte auf die erbschaftsteuerlichen Verschonungsmöglichkeiten haben. Hierzu kann es sich anbieten, im Rahmen einer Sensititvitätsanalyse verschiedene Szenarien zu simulieren um möglichst zum passenden Zeitpunkt reagieren zu können. Steht eine Unternehmensübertragung mittelfristig ohnehin an, können wirtschaftlich nachteilige Auswirkungen der Krise Anlass sein, die steuerliche Vorteilhaftigkeit einer Unternehmensübertragung zu überprüfen.

In unserer Blogserie zu „Coronavirus: Handlungsempfehlungen für Unternehmen″ zeigen wir anhand der aktuellen Situation unternehmensbezogene Stolpersteine auf, die in Krisenzeiten zu beachten sind. Bereits erschienen sind Beiträge zu Verhandlungen, Verjährungen und Verfristungen sowie Haftungsfragen bei Absagen von Messen und Veranstaltungen, zum Datenschutz trotz Corona und zu Möglichkeiten von Aktiengesellschaften zur Cash-Ersparnis sowie Vermögensübertragungen zu steuergünstigen Konditionen. In weiteren Beiträgen gehen wir ein auf die Erstellung eines Notfallplans, auf Vertriebsverträge und Tipps für Lieferanten in Krisenzeiten und auf Auswirkungen auf Lebensmittel- und Hygieneverordnungen. Im Anschluss haben wir uns mit der streitigen (gerichtlichen) Auseinandersetzung befasst, sind auf kartellrechtliche Auswirkungen sowie die Bedeutung für den Kapitalmarkt eingegangen. Näher befasst haben wir uns auch mit „infizierten″ Vertragsverhandlungen, den Änderungen in Mittel- und Osteuropa sowie mit klinischen Studien und dem neuen EU-Leitfaden für Sponsoren uns Prüfärzte. Weiter geht es mit Pflichten zur Abgabe der Steuererklärung und eventuell steuerstrafrechtlichen Haftungsrisiken, dem Moratorium für Zahlungsverpflichtungen von Verbrauchern und KleinstunternehmernUnterstützungsmaßnahmen für Start-ups, das Kurzarbeitergeld, sowie den Erleichterungen für Stiftungen und Vereine und GmbH-Gesellschafterbeschlüssen. Es folgten weitere Beiträge zu Kooperationen im Gesundheitswesen und zu Sachspenden an Krankenhäuser, zum Marktzugang für persönliche Schutzausrüstung und Medizinprodukte, zur Beschlagnahmemöglichkeit von Schutzausrüstung durch den Staat und zu Auswirkungen auf laufende IT-Projekte. Zuletzt haben wir auf die Haftung bei betrieblichen Corona-Schutzimpfungsprogrammen hingewiesen.


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