Keine Lohnzahlung durch den Arbeitgeber bei Quarantäne nach Reise in ein COVID-19-Risikogebiet.
In Baden-Württemberg und Bayern stehen aktuell die Schulferien bevor. Insbesondere für die Arbeitnehmer* aus den südlichen Bundesländern ist der August der klassische Monat für Urlaubsreisen in das Ausland. Bei den aktuell zurückgehenden Infektionszahlen und der Aufhebung vieler Reisewarnungen durch das Auswärtige Amt besteht bei vielen der Eindruck, dass dies wieder recht unproblematisch möglich sei. Insoweit stehen mögliche arbeitsrechtliche Implikationen häufig nicht im Vordergrund der dieses Jahr in der Regel sehr kurzfristig – ggf. neu – erfolgenden Sommerreiseplanungen.
++ Update ++ 4. September 2020 ++ Update ++
Doch nach wie vor wird durch das Auswärtige Amt vor nicht notwendigen Reisen ins Ausland – vorerst bis zum 31. August 2020 – gewarnt. Ausgenommen sind lediglich die meisten EU-Mitgliedsstaaten und einige Drittstaaten. Welche Konsequenzen eine Auslandsreise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum jetzigen Zeitpunkt haben kann, ist vielen nicht bewusst.
Quarantänepflicht nach Rückkehr aus Risikogebiet
„Personen, die aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreisen, müssen sich derzeit nach den befristeten landesrechtlichen Bestimmungen der Bundesländer unverzüglich in eine 14-tägige Absonderung (umgangssprachlich oft als Quarantäne bezeichnet) begeben, vgl. §§ 32 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz – IfSG.
Die Einstufung als Risikogebiet wird fortlaufend geprüft und auf der Homepage des Robert Koch-Instituts veröffentlicht. Diese Einstufung kann sich je nach Infektionsgeschehen vor Ort schnell ändern und natürlich auch EU-Staaten – zurzeit etwa Luxemburg – betreffen. Es muss also insbesondere auch damit gerechnet werden, dass aus einem „sicheren Staat″ bzw. einer „sicheren Region″ noch während des Urlaubs ein Risikogebiet wird. Ob Arbeitnehmer bei ihrer Rückkehr nach Deutschland einer Absonderungspflicht unterliegen, entscheidet sich danach, ob das Reiseland am Tag der Rückreise als Risikogebiet eingestuft ist.
Ausnahmen von der Absonderungspflicht: Corona-Test oder kurzer Aufenthalt
Von der Absonderungspflicht gibt es jedoch in allen Landesverordnungen Ausnahmen, u. a. bei Vorlage eines negativen Corona-Tests. Konkret muss durch ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache nachgewiesen werden können, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegen. Der Corona-Test muss in einem qualitätsgesicherten Labor durchgeführt und darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise nach Deutschland vorgenommen worden sein; relevant ist der Zeitpunkt der Blutentnahme.
Die konkreten Erfordernisse an das ärztliche Zeugnis können je nach Bundesland im Detail unterschiedlich ausfallen. Sofern ein entsprechendes Testergebnis vorgelegt werden kann, entfällt die Absonderungspflicht.
Sofern kein Test vor der Einreise durchgeführt wurde, ist es grundsätzlich auch möglich, sich erst nach der Einreise testen zu lassen. Nach Rücksprache mit dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt kann die Absonderung für die Durchführung eines Tests verlassen werden. In Zukunft können Tests ggf. auch unmittelbar nach der Ankunft in einem Testzentrum am Flughafen durchgeführt werden. Der Flughafen Frankfurt etwa hat ein solches Testzentrum bereits eingerichtet.
Eine weitere – nicht in jedem Bundesland geregelte – Ausnahme ist u. a. der nur kurzfristige Aufenthalt im Ausland von weniger als 48 Stunden.
In der Regel kein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bei Reise ins Risikogebiet
Bei Heimkehrern aus Risikogebieten, die absonderungspflichtig sind, stellt sich aktuell die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber verpflichtet sein kann, Entgeltfortzahlung zu leisten.
Haben sich Arbeitnehmer im Urlaub mit COVID-19 infiziert, haben sie grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Dieser Anspruch kann nach einer Reise in ein Risikogebiet wegen eines Verschuldens allerdings ausgeschlossen sein. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Entgeltfortzahlungsanspruch dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstoßen hat (BAG 18. März 2015 – 10 AZR 99/14). Reist ein Arbeitnehmer aus rein touristischen Zwecken willentlich in ein COVID-19-Risikogebiet, wird dieser Verschuldensmaßstab aus unserer Sicht in der Regel erfüllt sein.
Liegt keine Infektion mit COVID-19 vor und ist der Arbeitnehmer lediglich absonderungspflichtig, wird ein Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber ebenfalls in aller Regel nicht gegeben sein. Es gilt, dass bei den Ansprüchen nach § 616 BGB und § 56 IfSG ein Anspruch nicht besteht, wenn Arbeitnehmer die Absonderung zu verschulden haben. Bei der Reise in ein Risikogebiet wird deshalb in den meisten Fällen kein Zahlungsanspruch bestehen.
Sofern § 616 Satz 1 BGB nicht ohnehin schon durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist, wird man dem Arbeitnehmer ein Verschulden vorzuwerfen haben. Wer sich für seinen Urlaub in ein Risikogebiet begibt, für das vom Auswärtigen Amt eine Reisewarnung besteht, nimmt bewusst in Kauf, in Absonderung zu müssen oder gegebenenfalls das Urlaubsland nicht mehr (rechtzeitig) verlassen zu können. Wenn die Arbeitsleistung dann nicht aus der Absonderung heraus erbracht werden kann, scheidet ein Zahlungsanspruch grundsätzlich aus. Auch bei einer Reise in ein derzeitiges Nicht-Risikogebiet kann im Einzelfall in Anbetracht der allgemeinen Warnung des Auswärtigen Amts vor nicht notwendigen Reisen in das Ausland und dem Umstand, dass jedes Land zur Zeit schnell zu einem Risikogebiet werden kann, ein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegen.
Auch keine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG bei Reise ins Risikogebiet
Bei Rückkehrern aus einem Risikogebiet handelt es sich um sogenannte Ansteckungsverdächtige. Wird für diese eine Absonderung angeordnet und erleiden diese dadurch einen Verdienstausfall, so erhalten sie grundsätzlich für sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 und Satz 1, Abs. 2 IfSG). Diese Entschädigung haben zunächst die Arbeitgeber für die zuständige Behörde auszuzahlen. Innerhalb einer Frist von zwölf Monaten können die Arbeitgeber sich das Geld auf Antrag zurückerstatten lassen.
Bei § 56 IfSG handelt es sich jedoch um eine Billigkeitsentschädigung, die die Betroffenen vor materieller Not sichern soll (vgl. BT-Drucksache 1888, S. 27). Es ist daher auch hier ein etwaiges Verschulden des Reiserückkehrers als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es unbillig wäre, eine Entschädigung aus öffentlichen Mitteln zu gewähren, wenn der Verdienstausfall ausgeglichen oder gemindert werden könne (vgl. BT-Drucksache 1888, S. 28).
Ist ein Arbeitnehmer daher trotz bestehender Reisewarnung in eine Risikogebiet eingereist und wird dadurch zum Ansteckungsverdächtigen, hat er die sich anschließende Absonderung bewusst in Kauf genommen. Es wäre unbillig, in einem solchen Fall der Allgemeinheit die Entschädigungskosten aufzuerlegen. Eine Entschädigung nach § 56 IfSG dürfte daher in der Regel nicht in Betracht kommen.
Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer über Konsequenzen einer Reise in ein Corona-Risikogebiet informieren
Auch wenn hierzu keine rechtliche Verpflichtung besteht, ist es dennoch sinnvoll, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer darüber informieren, dass bei einer Reise in ein Risikogebiet nicht nur eine Ansteckung mit COVID-19, sondern auch eine Absonderung mit entsprechenden Gehaltseinbußen droht.
Wer dennoch ins Ausland reisen möchte, sollte sich vorher genau über die landesspezifischen Ausnahmeregelungen von der Absonderungspflicht informieren und dementsprechende Vorbereitungen für die Rückkehr (einschließlich einer zeitlichen Planung für eine etwaige COVID-19 Testung vor Arbeitsaufnahme) treffen. Auch hierüber kann der Arbeitgeber aufklären. Arbeitgeber sollten jedenfalls das Entgelt für nicht erbrachte Arbeitsleistung nicht vorschnell auszahlen und im Einzelfall prüfen, ob überhaupt eine Zahlungspflicht besteht. In Zweifelsfällen kann es sinnvoll sein, einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs beim zuständigen Gesundheitsamt zu beantragen. Zahlt dieses keine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG, sollte auch der Arbeitgeber die Zahlung zunächst verweigern. In jedem Fall gilt es zu beachten, dass der Erstattungsanspruch nur zwölf Monate lang geltend gemacht werden kann.
Update: Bund und Länder beschließen Entschädigungsausschluss nach einer Reise in ein Risikogebiet
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 27. August 2020 beschlossen, dass kurzfristig eine Rechtsänderung des Infektionsschutzgesetzes erfolgen soll. Hiernach soll bundeseinheitlich eine Entschädigung für den Einkommensausfall dann nicht gewährt werden, wenn eine „Absonderung″ aufgrund einer vermeidbaren Reise in ein bei Reiseantritt – bereits als solches ausgewiesenes – Risikogebiet erforderlich wird. Eine solche Regelung – unabhängig davon, ob man diese nun als inhaltliche Neuregelung qualifizierte oder ihr entsprechend der hier vertretenen Auffassung nur klarstellenden Charakter beimisst – ist zu begrüßen. Sie entspricht nach unserem Verständnis auch dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers.
Bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung empfehlen wir weiterhin, zunächst einen Erstattungsanspruch beim zuständigen Gesundheitsamt zu beantragen und erst nach dessen Gewährung die Entschädigung an die betroffenen Arbeitnehmer auszuzahlen. Hieran ändert auch die Aussage des Pressesprechers des Bundesgesundheitsministeriums vom 26. August 2020 nichts. Nach dessen Aussage sollen Reisende, die aus einem Risikogebiet zurückkehren und in Absonderung müssen, dafür keinen Urlaub nehmen und auch keinen Verdienstausfall befürchten müssen. Dies gelte auch dann, wenn vor der Reise feststehe, dass sie in ein Risikogebiet reisen.
Absonderung nach Reiserückkehr
Nach dem Beschluss soll außerdem möglichst ab dem 1. Oktober 2020 eine vorzeitige Beendigung der Selbstisolation frühestens durch einen Test ab dem fünften Tag nach der Rückkehr möglich sein. Arbeitnehmer, die bewusst in ein Risikogebiet fahren, müssen deshalb ab dem 1.Oktober 2020 mit einem Entgeltausfall von mindestens fünf Tagen rechnen. Anders wäre dies nur, wenn der Arbeitnehmer in Absprache mit seinem Arbeitgeber während der Absonderung im Home-Office arbeiten kann.
*Gemeint sind Beschäftigte jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird künftig bei allen Bezeichnungen nur noch die grammatikalisch männliche Form verwendet.
In unserer Blogserie zu „Coronavirus: Handlungsempfehlungen für Unternehmen″ zeigen wir anhand der aktuellen Situation unternehmensbezogene Stolpersteine auf, die in Krisenzeiten zu beachten sind. Bereits erschienen sind Beiträge zu Verhandlungen, Verjährungen und Verfristungen sowie Haftungsfragen bei Absagen von Messen- und Veranstaltungen, zum Datenschutz trotz Corona und zu Möglichkeiten von Aktiengesellschaften zur Cash-Ersparnis sowie Vermögensübertragungen zu steuergünstigen Konditionen. In weiteren Beiträgen gehen wir ein auf die Erstellung eines Notfallplans, auf Vertriebsverträge und Tipps Lieferanten in Krisenzeiten und auf Auswirkungen auf Lebensmittel- und Hygieneverordnungen. Im Anschluss haben wir uns mit der streitigen (gerichtlichen) Auseinandersetzung befasst, sind auf kartellrechtliche Auswirkungen sowie die Bedeutung für den Kapitalmarkt eingegangen. Näher befasst haben wir uns auch mit „infizierten″ Vertragsverhandlungen, den Änderungen in Mittel- und Osteuropa sowie mit klinischen Studien und dem neuen EU-Leitfaden für Sponsoren uns Prüfärzte. Weiter geht es mit Pflichten zur Abgabe der Steuererklärung und eventuell steuerstrafrechtlichen Haftungsrisiken, dem Moratorium für Zahlungsverpflichtungen von Verbrauchern und Kleinstunternehmern, Unterstützungsmaßnahmen für Start-ups, das Kurzarbeitergeld, sowie den Erleichterungen für Stiftungen und Vereine und GmbH-Gesellschafterbeschlüssen. Es folgten weitere Beiträge zu Kooperationen im Gesundheitswesen und zu Sachspenden an Krankenhäuser, zum Marktzugang für persönliche Schutzausrüstung und Medizinprodukte, zur Beschlagnahmemöglichkeit von Schutzausrüstung durch den Staat und zu Auswirkungen auf laufende IT-Projekte.
Aktuelle Informationen zu COVID-19 finden Sie in unserem Corona Center auf unserer Website. Und mit unserem Quick Check Wirtschaftsstabilisierungsfonds können Sie in kürzester Zeit herausfinden, ob Ihr Unternehmen für eine Stabilisierungsmaßnahme des WSF in Betracht kommen könnte. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit der aktuellen Lage und zu den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, sprechen Sie unser CMS Response Team jederzeit gerne an.
Hallo,
wie verhält ess ich, wenn das Reiseland während meines Urlaubsaufenthaltes zum Risikogebiet erklärt wird?
Darf der Arbeitgeber Reiserückkehrern aus Risikogebieten trotz Vorlage eines negativen Tests eine 14tägige Quarantäne ohne Lohnfortzahlung verordnen?
Hallo,
wie verhält es sich, wenn das Reiseland während meines Urlaubsaufenthaltes zum Risikogebiet erklärt wird?
Hallo. Gilt ein Umsteigeflughafen in einem Risikogebiet (z.B.Istanbul) selbst als Risikogebiet im Sinne der Rechtsprechung? Z.B. Flug von Leipzig nach Istanbul und Weiterflug nach Ercan Zypern (Nord)
Wer muss eigentlich für die Kosten einer Quarantäne im Ausland aufkommen, wenn der corona Test positiv ausfällt? Bspw. Türkei, dort wird der Test verpflichtend verlangt. Wer zahlt den verspäteten Rückflug dann nach Deutschland?
Hallo,
wie verhält es sich, wenn das Reiseland während meines Urlaubsaufenthaltes zum Risikogebiet erklärt wird?
Wie ist die Sachlage wenn ein Mitarbeiter in einem Land Urlaub macht, was vermutlich in den nächsten Tagen als Risikogebiet erklärt wird und dieser Mitarbeiter einen Tag, bevor es definitiv zum Risikogebiet erklärt wird, zurückkommt? Der Arbeitgeber dann von ihm , aus Prävention, einen COVID19- Test verlangt u den Mitarbeiter solange von der Arbeit fern hält bis das Testergebnis eingetroffen ist. Hat dieser Mitarbeiter Anspruch auf Lohnfortzahlung?
wie verhält ess ich, wenn das Reiseland während meines Urlaubsaufenthaltes zum Risikogebiet erklärt wird? Bekomme ich trotzdem Gehalt wenn ich in Quarantäne muss? Wenn ja, von meinen Arbeitgeber? Oder vom Staat?
Sehe ich das richtig, dass über Geldstrafen diskutiert wird, wenn Einer seine Maske nicht anzieht, aber auf der anderen Seite diskutiert wird, dass jemand sein Gehalt weiter bekommen soll, wenn er bewusst in ein Risikogebiet reist? Wo sind wir eigentlich?
Hallo. Ein Tag vor dem Urlaubsende wurde mein urlaubsort als risiko Gebit eingeschtuft.Auf dem Flughafen würde mir Test auf covid 19 gemacht. Das Ergebnis ist negativ ausgefallen. Mein Arbeitgeber hat ein zweite Test verlangt. Frage:ist der Test notwendig?Und muss der Arbeitgeber für den Verdienstausfall aufkommen wahrend der Wartezeit auf das Ergebnis fom Gesundheitsamt.
wie verhält es sich, wenn das Reiseland während des Urlaubsaufenthaltes zum Risikogebiet erklärt wird? Wer zahlt was?
Arbeitgeber oder Gesundheitsamt? Und in welcher Höhe?
Hallo,
wie verhält ess ich, wenn das Reiseland während meines Urlaubsaufenthaltes zum Risikogebiet erklärt wird? Ich freue mich über eine Antwort.
Lg
wie ist es, wenn das Reiseland während des Urlaubsaufenthaltes zum Risikogebiet erklärt wird? Muss ich trotzdem Urlaub für Quarantäne nehmen oder zahlt es der AG bzw Krankenkasse..
Hallo,
ein Mitarbeiter wurde nach 8 Tagen darüber informiert, dass ein Passagier auf seinem Rückflug Covid-19-positiv getestet wurde. Der Mitarbeiter möchte sich jetzt testen lassen und fällt bis zum Testergebnis aus.
Frage:
Muss der Arbeitgeber für den Verdienstausfall während der Wartezeit auf das Ergebnis vom Gesundheitsamt bei einem Covid-19-Test aufkommen?
Hallo,
Gestern das Land verlassen, heute um 19 Uhr wurde es zum Risikogebiet erklärt. Muss ich in Quarantäne? Oder mich testen lassen?
Hallo,
Heute ist der Reiseort, wo ich immer noch bin zu riskogebiet erklärt. Wie ist die Vorgehensweise, wenn ich nach Deutschland zurück komme.muss ich trotzdem Urlaub für Quarantäne nehmen oder zahlt es der AG bzw Krankenkasse.danke
Ich bin im Urlaub und es ist zum risikogebiet erklärt worden. Ich habe aber noch eine Woche vor mir muss ich früher abreisen und mich testen lassen, oder kann ich dass auch nach meinem Urlaub machen ohne das ich unbezahlten Urlaub nehmen muss. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen
Auch Wien ist jetzt Risikogebiet – ja, nee, is klar. Interessanterweise ist z.B. die Region Rghone-Alpes in Frankreich lt. RKI Risikogebiet, lt. BAG Schweiz jedoch nicht. Sind also Schweiizer weniger anfällig? Sind Deutsche eher krank? (Dies ist tendenziell zu bejahen.)
Und was heißt eigentlich Reise in Risikogebiete? In Marseille ist das Risiko sicher höher als in der Bergeinsamkeit der Dauphiné. Reist man alleine mit Rad, Motorrad, Auto mit Nächtigung in abgelegenen Campingplätzen ist das Ansteckungsrisiko definitv niedriger als in jeder x-beliebigen deutschen Stadt.
Ein Schelm, wer böses dabei denkt. Die Schlüsse mag jeder halbwegs vernunftbegabte des selbständigen Denkens fähige Mensch selbst ziehen.
Mein Mann arbeitet im Risikogebiet an der Deutschen Botschaft. Ich halte mich regelmäßig dort auf. Wie verhält es sich dann mit der Lohnfortzahlung nach Rückkehr ab 01.10.? Es ist keine Urlaubsreise. Ich habe einen Diplomatenpass.
Hallo
Wie sieht es aus wenn ich in einem EU Land Urlaub machen und es wird eine Quarantäne für Deutsche Urlauber angeordnet. Kann man vorher noch ausreisen oder passiert sowas mit sofortiger Gültigkeit?
Hallo,wie verhält es sich, wenn das Reiseland während des Urlaubsaufenthaltes zum Risikogebiet erklärt wird? Wer zahlt was?
Arbeitgeber oder Gesundheitsamt? Und in welcher Höhe?Oder bekomme kein Geld?
Danke für Antwort.
Hallo zusammen,
ich habe eigentlich die gleiche Frage wie Elena. Während des Urlaubs, wird mein Reiseland zum Risikogebiet. Wer zahlt was? Darf meine Firma mich dann unentgeltlich in Quarantäne schicken? Oder woher beziehe ich dann mein Geld?
Hallo zusammen,
ich habe eigentlich die gleiche Frage wie Elena und Oliver
Während des Urlaubs, wird mein Reiseland zum Risikogebiet. Wer zahlt was? Darf meine Firma mich dann unentgeltlich in Quarantäne schicken? Oder woher beziehe ich dann mein Geld?
Hallöchen, mir geht es genauso, wie sovielen hier. Bin in Tirol im Urlaub und ab jetzt wurde es zum Risikogebiet erklärt. Kann mich mein Arbeitgeber in 14 tägige Quarantäne schicken und bekomme ich Lohnfortzahlung?
Hallo,
ich habe nach einer Reise ins Risikogebiet zwei negative PCR-Tests vorgelegt.
Eine durchgeführt am Flughafen Istanbul, der Test entspricht den RKI Vorgaben.
Der Zweite durchgeführt am Flughafen in Stuttgart, gleich nach meiner Ankunft.
Das Ordnungsamt hat aber ein zusätzliches ärztliches Attest verlangt um die Selbstisolierung aufzuheben. War das rechtens? Konnte weitere 2 Tage nicht arbeiten, da ein Arzttermin früher nicht möglich war.
einen negativen PCR-Test, durchgeführt am Flughafen Istanbul, (Entspricht den RKI vorschriften) dem Ordungsamt vorgelegt.
Hallo. Wenn man in das Risikogebiet Tirol reist, dort aber für weniger als 48 h ist, entfällt ja die Quarantäne Pflicht. Darf mein Arbeitgeber mich dann trotzdem zwei Wochen in unbezahlten Urlaub schicken?
Muss ich jetzt immer in Quarantäne wenn ich z. B. Aus Antalya komme und einen negativ Test habe und muss ich den in Deutschland dann bezahlen.
Hallo,
Wir sind seit 5 Tagen in Belgien.Seit heute ist es Risikogebiet.Wir haben eigentlich bis zum 11.gebucht.Sollen wir früher abreisen?Ab 12.müssen wir wieder arbeiten. Wenn wir dann in Quarantäne wären,würde dann der Lohn weiter gezahlt?
Guten Tag, wir diskutieren über die Frage wenn wir eine Kurreise antreten und es wird dann als Risikogebiet eingestuft und wir in Quarantäne müssen. Wer kommt für die Kosten für den weiteren Aufenthalt in der Kurklinik auf?
danke für eine Antwort und freundliche Grüße
Fam Geßner
Hallo,
was ist, wenn während meines Aufenthalts in Griechenland das Reuseziel plötzlich zum Risikogebiet wird? Wer zahlt hier die Quatantäne?
Hallo, muss man in Quarantäne, wenn das Urlaubsland erst 3 Tage nach der Rückkehr nach Deutschland vom RKI zum Risikoland erklärt wird?
Hallo,wie verhält es sich, wenn das Reiseland während des Urlaubsaufenthaltes zum Risikogebiet erklärt wird? Wer zahlt was?
Hallo ,
Ich bin seit fast einff er m Jahr auf Dauer krank geschrieben . Nun möchte ich in ein Risiko Gebiet reisen aus privaten Gründen.
Meine AU ist gültig im Reusezeitraum .
Kann die Krankenkasse davon erfahren wenn ich zurück kehre ! Und kann sie mir das Krankengeld streichen weil ich weg war ?
Für eine Antwort wäre ich dankbar bad ich jetzt bald einen Flug buchen möchte in den nächsten Tagen !
Mit freundlichen Grüßen
Wer muss eigentlich für die Kosten einer Quarantäne im Ausland aufkommen, wenn der corona Test positiv ausfällt? Bspw. Türkei, dort wird der Test verpflichtend verlangt. Wer zahlt den verspäteten Rückflug dann nach Deutschland
Hallo,
wie verhält es sich, wenn das Reiseland während meines Urlaubsaufenthaltes zum Risikogebiet erklärt wurde und ich drei Tage in Absonderung war, bis der negative Test vor lag. Eine Bescheinigung durch das Gesundheitsamt liegt in deisem Fall nicht vor.
Während meines Aufenthaltes wurde mein Urlaubsland zum Risikogebiet erklärt, nun muss ich nach der Rückreise in Quarantäne. Dies habe ich natürlich nicht selbst verschuldet, da ich ja in kein Risikogebiet geflogen bin und es auch nicht abzusehen war, dass es eines wird. Muss ich für die Zeit der Quarantäne weiteren Urlaub nehmen?
Guten Tag,
Ich möchte gerne informiert werden.
Ich habe am 11.02.2021 Urlaub nach Malediven (Flugreise beginnt aus Litauen nach Malediven; Komplekt mit Covid-19 Tests hin und Rückflug.
Wenn aus Litauen komme und einen negativ Test habe, darf der Arbeitgeber Reiserückkehrern aus Risikogebieten trotz Vorlage eines negativen Tests in 14tägige Quarantäne schicken und bekomme ich Lohnfortzahlung?
Auf Ihre Antwort freue ich mich sehr.
Mit freundlichen Grüßen
Zaneta Ubartaite
Hallo, während meines Aufenthaltes wurde mein Urlaubsland zum Risikogebiet erklärt, obwohl der Inzidenzwert nur knapp über 50 liegt. Muss ich für die nun angeordnete Quarantäne Urlaub nehmen?
Guten Tag. Ich hätte gerne gesüßt, wie verhält sich die Sache mit Lohnfortzahlung bzw. Lohnausfallentschädigung
wenn man aus dem Risikogebiet zurückkehrt und zwingend in die Quarantäne muss und die Reise meines Erachtens unvermeidbar war?
Meine Mutter ist im Risikogebiet verstorben. Da ich kein Auto mehr fahre, musste ich mit meinem Ehemann dorthin, um meine Mutter und seine Schwiegermutter zu beerdigen. Wir sind oder waren die einzigen Familienmitglieder. Für uns war es unvermeidbar die Reise anzutreten.
Der Arbeitgeber will die Quarantänezeit nicht bezahlen. Kann jemand etwas dazu sagen?
Bin am 13.02.2021 nach Cuba in Urlaub geflogen zu dem Zeitpunkt kein Risikogebiet,am 28.03.2021 wurde Cuba von Deutschland zum Risikogebiet erklärt.Rückkehr am 02.03.2021,Ankunft Frankfurt 03.03.2021.Zahlt da der Arbeitgeber die Quarantäne in die ich mich begeben muss.Viele Grüße Michael
Hallo,
wer zahlt die Quarantenezeit nach dem Urlaub, wenn das Reiseland während meines Urlaubsaufenthalts zum Risikogebiet erklärt wird?