Keine Lohnzahlung durch den Arbeitgeber bei Quarantäne nach Reise in ein COVID-19-Risikogebiet.
In Baden-Württemberg und Bayern stehen aktuell die Schulferien bevor. Insbesondere für die Arbeitnehmer* aus den südlichen Bundesländern ist der August der klassische Monat für Urlaubsreisen in das Ausland. Bei den aktuell zurückgehenden Infektionszahlen und der Aufhebung vieler Reisewarnungen durch das Auswärtige Amt besteht bei vielen der Eindruck, dass dies wieder recht unproblematisch möglich sei. Insoweit stehen mögliche arbeitsrechtliche Implikationen häufig nicht im Vordergrund der dieses Jahr in der Regel sehr kurzfristig – ggf. neu – erfolgenden Sommerreiseplanungen.
++ Update ++ 4. September 2020 ++ Update ++
Doch nach wie vor wird durch das Auswärtige Amt vor nicht notwendigen Reisen ins Ausland – vorerst bis zum 31. August 2020 – gewarnt. Ausgenommen sind lediglich die meisten EU-Mitgliedsstaaten und einige Drittstaaten. Welche Konsequenzen eine Auslandsreise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum jetzigen Zeitpunkt haben kann, ist vielen nicht bewusst.
Quarantänepflicht nach Rückkehr aus Risikogebiet
„Personen, die aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreisen, müssen sich derzeit nach den befristeten landesrechtlichen Bestimmungen der Bundesländer unverzüglich in eine 14-tägige Absonderung (umgangssprachlich oft als Quarantäne bezeichnet) begeben, vgl. §§ 32 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz – IfSG.
Die Einstufung als Risikogebiet wird fortlaufend geprüft und auf der Homepage des Robert Koch-Instituts veröffentlicht. Diese Einstufung kann sich je nach Infektionsgeschehen vor Ort schnell ändern und natürlich auch EU-Staaten – zurzeit etwa Luxemburg – betreffen. Es muss also insbesondere auch damit gerechnet werden, dass aus einem „sicheren Staat″ bzw. einer „sicheren Region″ noch während des Urlaubs ein Risikogebiet wird. Ob Arbeitnehmer bei ihrer Rückkehr nach Deutschland einer Absonderungspflicht unterliegen, entscheidet sich danach, ob das Reiseland am Tag der Rückreise als Risikogebiet eingestuft ist.
Ausnahmen von der Absonderungspflicht: Corona-Test oder kurzer Aufenthalt
Von der Absonderungspflicht gibt es jedoch in allen Landesverordnungen Ausnahmen, u. a. bei Vorlage eines negativen Corona-Tests. Konkret muss durch ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache nachgewiesen werden können, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegen. Der Corona-Test muss in einem qualitätsgesicherten Labor durchgeführt und darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise nach Deutschland vorgenommen worden sein; relevant ist der Zeitpunkt der Blutentnahme.
Die konkreten Erfordernisse an das ärztliche Zeugnis können je nach Bundesland im Detail unterschiedlich ausfallen. Sofern ein entsprechendes Testergebnis vorgelegt werden kann, entfällt die Absonderungspflicht.
Sofern kein Test vor der Einreise durchgeführt wurde, ist es grundsätzlich auch möglich, sich erst nach der Einreise testen zu lassen. Nach Rücksprache mit dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt kann die Absonderung für die Durchführung eines Tests verlassen werden. In Zukunft können Tests ggf. auch unmittelbar nach der Ankunft in einem Testzentrum am Flughafen durchgeführt werden. Der Flughafen Frankfurt etwa hat ein solches Testzentrum bereits eingerichtet.
Eine weitere – nicht in jedem Bundesland geregelte – Ausnahme ist u. a. der nur kurzfristige Aufenthalt im Ausland von weniger als 48 Stunden.
In der Regel kein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bei Reise ins Risikogebiet
Bei Heimkehrern aus Risikogebieten, die absonderungspflichtig sind, stellt sich aktuell die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber verpflichtet sein kann, Entgeltfortzahlung zu leisten.
Haben sich Arbeitnehmer im Urlaub mit COVID-19 infiziert, haben sie grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Dieser Anspruch kann nach einer Reise in ein Risikogebiet wegen eines Verschuldens allerdings ausgeschlossen sein. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Entgeltfortzahlungsanspruch dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstoßen hat (BAG 18. März 2015 – 10 AZR 99/14). Reist ein Arbeitnehmer aus rein touristischen Zwecken willentlich in ein COVID-19-Risikogebiet, wird dieser Verschuldensmaßstab aus unserer Sicht in der Regel erfüllt sein.
Liegt keine Infektion mit COVID-19 vor und ist der Arbeitnehmer lediglich absonderungspflichtig, wird ein Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber ebenfalls in aller Regel nicht gegeben sein. Es gilt, dass bei den Ansprüchen nach § 616 BGB und § 56 IfSG ein Anspruch nicht besteht, wenn Arbeitnehmer die Absonderung zu verschulden haben. Bei der Reise in ein Risikogebiet wird deshalb in den meisten Fällen kein Zahlungsanspruch bestehen.
Sofern § 616 Satz 1 BGB nicht ohnehin schon durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist, wird man dem Arbeitnehmer ein Verschulden vorzuwerfen haben. Wer sich für seinen Urlaub in ein Risikogebiet begibt, für das vom Auswärtigen Amt eine Reisewarnung besteht, nimmt bewusst in Kauf, in Absonderung zu müssen oder gegebenenfalls das Urlaubsland nicht mehr (rechtzeitig) verlassen zu können. Wenn die Arbeitsleistung dann nicht aus der Absonderung heraus erbracht werden kann, scheidet ein Zahlungsanspruch grundsätzlich aus. Auch bei einer Reise in ein derzeitiges Nicht-Risikogebiet kann im Einzelfall in Anbetracht der allgemeinen Warnung des Auswärtigen Amts vor nicht notwendigen Reisen in das Ausland und dem Umstand, dass jedes Land zur Zeit schnell zu einem Risikogebiet werden kann, ein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegen.
Auch keine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG bei Reise ins Risikogebiet
Bei Rückkehrern aus einem Risikogebiet handelt es sich um sogenannte Ansteckungsverdächtige. Wird für diese eine Absonderung angeordnet und erleiden diese dadurch einen Verdienstausfall, so erhalten sie grundsätzlich für sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 und Satz 1, Abs. 2 IfSG). Diese Entschädigung haben zunächst die Arbeitgeber für die zuständige Behörde auszuzahlen. Innerhalb einer Frist von zwölf Monaten können die Arbeitgeber sich das Geld auf Antrag zurückerstatten lassen.
Bei § 56 IfSG handelt es sich jedoch um eine Billigkeitsentschädigung, die die Betroffenen vor materieller Not sichern soll (vgl. BT-Drucksache 1888, S. 27). Es ist daher auch hier ein etwaiges Verschulden des Reiserückkehrers als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es unbillig wäre, eine Entschädigung aus öffentlichen Mitteln zu gewähren, wenn der Verdienstausfall ausgeglichen oder gemindert werden könne (vgl. BT-Drucksache 1888, S. 28).
Ist ein Arbeitnehmer daher trotz bestehender Reisewarnung in eine Risikogebiet eingereist und wird dadurch zum Ansteckungsverdächtigen, hat er die sich anschließende Absonderung bewusst in Kauf genommen. Es wäre unbillig, in einem solchen Fall der Allgemeinheit die Entschädigungskosten aufzuerlegen. Eine Entschädigung nach § 56 IfSG dürfte daher in der Regel nicht in Betracht kommen.
Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer über Konsequenzen einer Reise in ein Corona-Risikogebiet informieren
Auch wenn hierzu keine rechtliche Verpflichtung besteht, ist es dennoch sinnvoll, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer darüber informieren, dass bei einer Reise in ein Risikogebiet nicht nur eine Ansteckung mit COVID-19, sondern auch eine Absonderung mit entsprechenden Gehaltseinbußen droht.
Wer dennoch ins Ausland reisen möchte, sollte sich vorher genau über die landesspezifischen Ausnahmeregelungen von der Absonderungspflicht informieren und dementsprechende Vorbereitungen für die Rückkehr (einschließlich einer zeitlichen Planung für eine etwaige COVID-19 Testung vor Arbeitsaufnahme) treffen. Auch hierüber kann der Arbeitgeber aufklären. Arbeitgeber sollten jedenfalls das Entgelt für nicht erbrachte Arbeitsleistung nicht vorschnell auszahlen und im Einzelfall prüfen, ob überhaupt eine Zahlungspflicht besteht. In Zweifelsfällen kann es sinnvoll sein, einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs beim zuständigen Gesundheitsamt zu beantragen. Zahlt dieses keine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG, sollte auch der Arbeitgeber die Zahlung zunächst verweigern. In jedem Fall gilt es zu beachten, dass der Erstattungsanspruch nur zwölf Monate lang geltend gemacht werden kann.
Update: Bund und Länder beschließen Entschädigungsausschluss nach einer Reise in ein Risikogebiet
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 27. August 2020 beschlossen, dass kurzfristig eine Rechtsänderung des Infektionsschutzgesetzes erfolgen soll. Hiernach soll bundeseinheitlich eine Entschädigung für den Einkommensausfall dann nicht gewährt werden, wenn eine „Absonderung″ aufgrund einer vermeidbaren Reise in ein bei Reiseantritt – bereits als solches ausgewiesenes – Risikogebiet erforderlich wird. Eine solche Regelung – unabhängig davon, ob man diese nun als inhaltliche Neuregelung qualifizierte oder ihr entsprechend der hier vertretenen Auffassung nur klarstellenden Charakter beimisst – ist zu begrüßen. Sie entspricht nach unserem Verständnis auch dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers.
Bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung empfehlen wir weiterhin, zunächst einen Erstattungsanspruch beim zuständigen Gesundheitsamt zu beantragen und erst nach dessen Gewährung die Entschädigung an die betroffenen Arbeitnehmer auszuzahlen. Hieran ändert auch die Aussage des Pressesprechers des Bundesgesundheitsministeriums vom 26. August 2020 nichts. Nach dessen Aussage sollen Reisende, die aus einem Risikogebiet zurückkehren und in Absonderung müssen, dafür keinen Urlaub nehmen und auch keinen Verdienstausfall befürchten müssen. Dies gelte auch dann, wenn vor der Reise feststehe, dass sie in ein Risikogebiet reisen.
Absonderung nach Reiserückkehr
Nach dem Beschluss soll außerdem möglichst ab dem 1. Oktober 2020 eine vorzeitige Beendigung der Selbstisolation frühestens durch einen Test ab dem fünften Tag nach der Rückkehr möglich sein. Arbeitnehmer, die bewusst in ein Risikogebiet fahren, müssen deshalb ab dem 1.Oktober 2020 mit einem Entgeltausfall von mindestens fünf Tagen rechnen. Anders wäre dies nur, wenn der Arbeitnehmer in Absprache mit seinem Arbeitgeber während der Absonderung im Home-Office arbeiten kann.
*Gemeint sind Beschäftigte jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird künftig bei allen Bezeichnungen nur noch die grammatikalisch männliche Form verwendet.
In unserer Blogserie zu „Coronavirus: Handlungsempfehlungen für Unternehmen″ zeigen wir anhand der aktuellen Situation unternehmensbezogene Stolpersteine auf, die in Krisenzeiten zu beachten sind. Bereits erschienen sind Beiträge zu Verhandlungen, Verjährungen und Verfristungen sowie Haftungsfragen bei Absagen von Messen- und Veranstaltungen, zum Datenschutz trotz Corona und zu Möglichkeiten von Aktiengesellschaften zur Cash-Ersparnis sowie Vermögensübertragungen zu steuergünstigen Konditionen. In weiteren Beiträgen gehen wir ein auf die Erstellung eines Notfallplans, auf Vertriebsverträge und Tipps Lieferanten in Krisenzeiten und auf Auswirkungen auf Lebensmittel- und Hygieneverordnungen. Im Anschluss haben wir uns mit der streitigen (gerichtlichen) Auseinandersetzung befasst, sind auf kartellrechtliche Auswirkungen sowie die Bedeutung für den Kapitalmarkt eingegangen. Näher befasst haben wir uns auch mit „infizierten″ Vertragsverhandlungen, den Änderungen in Mittel- und Osteuropa sowie mit klinischen Studien und dem neuen EU-Leitfaden für Sponsoren uns Prüfärzte. Weiter geht es mit Pflichten zur Abgabe der Steuererklärung und eventuell steuerstrafrechtlichen Haftungsrisiken, dem Moratorium für Zahlungsverpflichtungen von Verbrauchern und Kleinstunternehmern, Unterstützungsmaßnahmen für Start-ups, das Kurzarbeitergeld, sowie den Erleichterungen für Stiftungen und Vereine und GmbH-Gesellschafterbeschlüssen. Es folgten weitere Beiträge zu Kooperationen im Gesundheitswesen und zu Sachspenden an Krankenhäuser, zum Marktzugang für persönliche Schutzausrüstung und Medizinprodukte, zur Beschlagnahmemöglichkeit von Schutzausrüstung durch den Staat und zu Auswirkungen auf laufende IT-Projekte.
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