Wir zeigen die wesentlichen Möglichkeiten für Start-ups, um auf die Corona-Krise zu reagieren.
Wie alle wirtschaftlichen Unternehmungen sind auch Start-ups von der Corona-Krise betroffen. Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber reagiert und es wurden einige Maßnahmen umgesetzt oder zumindest auf den Weg gebracht, um negative Folgen der Corona-Krise abzufedern.
+++ Update +++ 7. Mai 2020 +++ Update +++
Im Folgenden wollen wir einen kurzen Überblick über die wesentlichen Unterstützungsmaßnahmen für Start-ups geben, die in Folge der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Hierbei handelt es sich insbesondere um Corona-Matching-Fazilität, finanzielle Soforthilfen, Kreditfinanzierung, Kurzarbeitergeld, Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, steuerliche Unterstützungsmaßnahmen und Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen. Zuletzt wollen wir darüber hinaus noch auf alternative Möglichkeiten zur Brückenfinanzierung hinweisen, an denen jüngst verstärktes Interesse besteht.
Corona-Matching-Fazilität
Start-ups können bei zukünftigen Finanzierungsrunden bis zu 50% aus der Corona-Matching-Fazilität erhalten. Auf Antrag der privaten Investoren matcht der öffentliche Investor (KfW Capital oder Europäischer Investitionsfonds) pari-passu zu gleichen Konditionen die privaten Investoren. Bei den Start-ups muss es sich um „junge“ (voraussichtlich ≤5 Jahre) innovative Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell handeln, die Corona bedingt in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.
Finanzierung von bisher nicht gefundeten Start-ups
Für solche Start-ups, die mangels privater Investoren, keinen Zugang zur Corona-Matching-Fazilität haben, werden weitere Wege eröffnet, um eine Finanzierung sicherzustellen. Die Umsetzung erfolgt auf Landesebene. Rechtlich ist es möglich auf diesem Wege bis zu EUR 800.000 an öffentlichen Mitteln beihilferechtskonform auszureichen.
Finanzielle Soforthilfe bzw. Direktzuschüsse
Der Bund gewährt nicht zurückzuzahlende finanzielle Soforthilfen (steuerbare Zuschüsse) in Höhe von:
- bis zu EUR 9.000 Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente);
- bis zu EUR 15.000 Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).
Der Zuschuss des Bundes soll der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. durch laufende Betriebskosten (z.B. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) dienen.
Darüber hinaus bringen viele Bundesländer aktuell eigene – regelmäßig komplementäre – Förderprogramme auf den Weg, die sich u.a. an Start-ups richten und auch finanzielle Soforthilfen vorsehen.
Kreditfinanzierung
1. Kredite
Es sind verschiedene Nachbesserungen bei bestehenden oder die Einrichtung neuer Kreditprogramme mit Vorzugskonditionen vorgesehen, bei denen die KfW – ggf. mit anderen Banken zusammen – Kredite bereitstellt.
Im Wesentlichen ist die Darlehenssumme in der Höhe begrenzt durch entweder das Doppelte der jährlichen Lohnsumme für 2019 oder 25% des Jahresumsatzes 2019 oder den spezifischen Liquiditätsbedarf des begünstigten Unternehmens für die nächsten 12 bzw. 18 Monate, abhängig von der Größe des Unternehmens. Die Beurteilung soll auf der Grundlage einer angemessenen Begründung und Selbstzertifizierung des begünstigten Unternehmens erfolgen. Entsprechende Kredite müssen über die Hausbank beantragt werden.
Voraussetzung ist, dass der Antragssteller seit 3 Jahren selbständig tätig ist bzw. seit 3 Jahren existiert, mindestens aber über eine Unternehmenshistorie mit aussagefähigen Jahresabschlussunterlagen von 2 Geschäftsjahren verfügt. Für Unternehmen, die noch keine 3 Jahre am Markt sind, weißt die KfW als Alternative auf den ERP-Gründerkredit – Startgeld – hin. Darüber hinaus seien ergänzende Maßnahmen der Bundesregierung derzeit in Arbeit.
2. Bürgschaften
Neben Krediten sollen zukünftig verstärkt Bürgschaften für Betriebsmittelkredite zur Verfügung gestellt werden. Bis zu einem Betrag von EUR 2,5 Mio. soll dies durch die Bürgschaftsbanken erfolgen, darüber hinaus sind die Länder beziehungsweise deren Förderinstitute zuständig. Bürgschaften können maximal 80 % des Kreditrisikos abdecken, das heißt, die jeweilige Hausbank muss mindestens 20 % Eigenobligo übernehmen. Die Obergrenze von 35 % Betriebsmitteln am Gesamtobligo der Bürgschaftsbanken wird auf 50 % erhöht.
Eine Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben bis zu EUR 2,5 Mio. kann über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden.
Kurzarbeitergeld
Im Fall von Kurzarbeit wird der Umfang der Beschäftigung einzelner Mitarbeiter reduziert. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt bis zu 60 % (für Mitarbeiter mit Kind 67 %) des während der Kurzarbeit ausgefallenen pauschalierten Nettolohns der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter. Auch anfallende Sozialversicherungsbeiträge werden gefördert.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Die existierenden Regelungen zur Insolvenzantragspflicht und der Haftung für verbotene Auszahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife sowie dem Schutz bestimmter Transaktionen vor Insolvenzanfechtung wurden teilweise erheblich gelockert. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll nämlich vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können.
Steuerliche Unterstützungsmaßnahmen
Die Finanzverwaltung (Bund/Länder) hat eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um Unternehmen im Hinblick auf die Auswirkungen des Coronavirus steuerlich kurzfristig zu entlasten und so die Liquidität der betroffenen Unternehmen zu verbessern. Betroffene Unternehmen können steuerlich insbesondere hinsichtlich der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer kurzfristig entlastet werden; sie können die Stundung von bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern beantragen.
Zudem ist auf Antrag beim zuständigen Finanzamt die Anpassung der Vorauszahlungen unter erleichterten Voraussetzungen möglich. Dabei sollten auch die rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen und mithin entsprechende Rückerstattungen möglich sein.
Zuletzt sollen die Finanzämter bis Ende 2020 auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden verzichten und durch die Krise entstandene Zinsen oder zinsähnliche Instrumente (z.B. Säumniszuschläge, Stundungszinsen) erlassen werden.
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Wirtschaftlich erheblich durch die Corona-Krise betroffene Unternehmen können die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen beantragen. Voraussetzung ist, dass die Zahlung der Beiträge mit einer erheblichen Härte für das Unternehmen verbunden wäre und das Unternehmen ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten hat. Um eine Gefährdung der Sozialversicherungsansprüche zu vermeiden, darf eine Stundung allerdings nur gewährt werden, soweit der Liquiditätsengpass lediglich vorübergehend ist oder die Schulden in naher Zukunft abgebaut werden können. Betroffene Start-ups können die Stundung bei der jeweils zuständigen Krankenkasse beantragen.
Alternative Möglichkeiten der Brückenfinanzierung
Neben den staatlichen Unterstützungsmaßnahmen gibt es weitere Möglichkeiten für Start-ups, die Krisenzeit finanziell zu überbrücken. Als Alternative zu den bewährten Convertible Loans werden derzeit auch verstärkt mezzanine Finanzierungsinstrumente wie etwa partiarische Darlehen, Genussrechte oder auch stille Beteiligungen nachgefragt. Diese ermöglichen es ebenfalls, die Investoren perspektivisch am Erfolg des Start-ups zu beteiligen.
Bei der Ausgestaltung ist jedoch Vorsicht geboten, da diese Instrumente unter bestimmten Voraussetzungen eine Banklizenz und die Erstellung eines Prospektes erfordern.
Zuschuss für Beratungsleistungen
Seit Anfang April können Corona-betroffene Start-ups sowie Freiberufler einiger Berufsgruppen beim BAFA (Bundesamt für Ausfuhr und Wirtschaftskontrolle) einen Zuschuss für Unternehmensberatungen beantragen. Hierbei können Beratungsleistungen bis zu einem Beratungswert von EUR 4.000,00 ohne Eigenanteil gefördert werden.
In unserer Blogserie zu „Coronavirus: Handlungsempfehlungen für Unternehmen″ zeigen wir anhand der aktuellen Situation unternehmensbezogene Stolpersteine auf, die in Krisenzeiten zu beachten sind. Bereits erschienen sind Beiträge zu Verhandlungen, Verjährungen und Verfristungen sowie Haftungsfragen bei Absagen von Messen und Veranstaltungen, zum Datenschutz trotz Corona und zu Möglichkeiten von Aktiengesellschaften zur Cash-Ersparnis sowie Vermögensübertragungen zu steuergünstigen Konditionen. In weiteren Beiträgen gehen wir ein auf die Erstellung eines Notfallplans, auf Vertriebsverträge und Tipps für Lieferanten in Krisenzeiten und auf Auswirkungen auf Lebensmittel- und Hygieneverordnungen. Im Anschluss haben wir uns mit der streitigen (gerichtlichen) Auseinandersetzung befasst, sind auf kartellrechtliche Auswirkungen sowie die Bedeutung für den Kapitalmarkt eingegangen. Näher befasst haben wir uns auch mit „infizierten″ Vertragsverhandlungen, den Änderungen in Mittel- und Osteuropa sowie mit klinischen Studien und dem neuen EU-Leitfaden für Sponsoren uns Prüfärzte. Weiter geht es mit Pflichten zur Abgabe der Steuererklärung und eventuell steuerstrafrechtlichen Haftungsrisiken, dem Moratorium für Zahlungsverpflichtungen von Verbrauchern und Kleinstunternehmern, Unterstützungsmaßnahmen für Start-ups, das Kurzarbeitergeld, sowie den Erleichterungen für Stiftungen und Vereine und GmbH-Gesellschafterbeschlüssen. Es folgten weitere Beiträge zu Kooperationen im Gesundheitswesen und zu Sachspenden an Krankenhäuser, zum Marktzugang für persönliche Schutzausrüstung und Medizinprodukte, zur Beschlagnahmemöglichkeit von Schutzausrüstung durch den Staat und zu Auswirkungen auf laufende IT-Projekte. Zuletzt haben wir auf die Haftung bei betrieblichen Corona-Schutzimpfungsprogrammen hingewiesen.
Aktuelle Informationen zu COVID-19 finden Sie in unserem Corona Center auf unserer Website. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit der aktuellen Lage und zu den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, sprechen Sie unser CMS Response Team jederzeit gerne an.