In einer Unternehmensinsolvenz prüft der Insolvenzverwalter nicht nur, ob die Geschäftsführer Fehler gemacht haben, sondern auch, ob die Berater haften.
Krisenberatung ist haftungsträchtig.
Scheitert die Restrukturierung eines Unternehmens und stellt die Geschäftsführung in der Folge einen Insolvenzantrag, untersucht der Insolvenzverwalter, zu welchem Zeitpunkt die Insolvenz eingetreten ist. Ergeben die Untersuchungen, dass der Insolvenzantrag zu spät gestellt wurde, werden der Insolvenzverwalter und geschädigte Gläubiger versuchen, sowohl die Geschäftsführung, als auch die Berater in Anspruch zu nehmen.
An dieser Stelle rückt nicht nur der Rechtsanwalt in den Blick. Vielmehr können auch andere Berater, wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder sonstige Sanierungsberater betroffen sein.
Die Beraterhaftung kann vertraglich begründet sein
Der primäre Anknüpfungspunkt für eine Beraterhaftung ist ein vertraglicher Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Mandatsvereinbarung.
Da die Mandatsvereinbarung meist zwischen dem Berater und dem Unternehmen abgeschlossen wird, ist das Unternehmen der Anspruchsinhaber. Den Anspruch macht im Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter geltend.
Die Geschäftsführung kann aus der Mandatsvereinbarung eigene Schadensersatzansprüche herleiten, wenn sie über die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter in den Schutzbereich der Mandatsvereinbarung mit einbezogen wurde. Diese Frage kann relevant werden, wenn die Geschäftsführung in Anspruch genommen wird und dann ihrerseits die Berater in Regress nehmen möchte. Ob eine Einbeziehung vorliegt, ist eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall.
Aus der Sicht des Beraters empfiehlt es sich deswegen, in der Mandatsvereinbarung eindeutig klarzustellen, welche Personen in den Schutzbereich einbezogen werden sollen und welche nicht.
Anspruchsvoraussetzungen einer Beraterhaftung aus Vertrag
§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt die Verletzung einer vertraglich geschuldeten Pflicht voraus.
Der Umfang der Pflichten ist in einem Prozess oft streitig. Die an einer Restrukturierung beteiligten Berater sollten deswegen die vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflichten eindeutig und abschließend in der Mandatsvereinbarung regeln. Es sollte insbesondere vereinbart werden, ob die Prüfung und Überwachung der Insolvenzantragspflichten geschuldet wird oder nicht.
Ist der Berater nicht explizit mit der Prüfung und Überwachung der Insolvenzantragspflichten beauftragt worden, kann ihn trotzdem als vertragliche Nebenpflicht eine entsprechende Hinweispflicht treffen. Im Jahr 2017 (Urteil v. 26. Januar 2017 – IX ZR 285/14) entschied der BGH in einem Haftungsprozess eines Insolvenzverwalters gegen den vormals mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragten Steuerberater, dass dieser die Gesellschaft auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hinweisen muss, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife dem Geschäftsführer nicht bewusst ist. Die Geschäftsführung muss sich der Umstände, die auf einen Insolvenzgrund hinweisen, bewusst und in der Lage sein, die tatsächliche und rechtliche Bedeutung dieser Umstände einzuschätzen.
Diese Rechtsprechung lässt sich auf andere Berater übertragen und kann insbesondere dann von Bedeutung werden, wenn kein Berater für die Prüfung und Überwachung der Insolvenzantragspflichten mandatiert wurde. Im Zweifel ist dann davon auszugehen, dass der Geschäftsführung die Insolvenzantragspflicht nicht bewusst ist, da sie die tatsächlichen Umstände oft nicht selbst rechtlich bewerten kann.
Das Verschulden des Beraters wird durch die nachgewiesene Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB indiziert. In einem Rechtsstreit müsste also der Berater darlegen und beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Anspruchsumfang einer Beraterhaftung aus Vertrag
Steht fest, dass der Berater seine im Hinblick auf Insolvenzgründe bestehende Prüfungs- oder Hinweispflichten verletzt hat, so ist er verpflichtet, der Insolvenzmasse den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Pflichtverletzung muss allerdings tatsächlich zu dem Schaden geführt haben. Dieser kausale Zusammenhang kann fehlen, wenn die Geschäftsführung noch Möglichkeiten gehabt hätte, das Unternehmen zu sanieren.
Der Umfang der Haftung bemisst sich grundsätzlich nach der aus § 249 Abs. 1 BGB folgenden Differenzhypothese, also nach einem Vergleich der in Folge der Pflichtverletzung eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne die Pflichtverletzung bestanden hätte.
Der Insolvenzverwalter kann für das Unternehmen nur die Fortführungsverluste als Schaden geltend machen, die durch die verspätete Insolvenzantragstellung entstanden sind. Bei der Berechnung wird unterstellt, dass die Geschäftsführung bei einem pflichtgemäßen Verhalten des Beraters rechtzeitig nach dem Eintritt eines Insolvenzgrundes den Insolvenzantrag gestellt und damit weitere Verluste verhindert hätte. Der Insolvenzverwalter hat deswegen einen Überschuldungsstatus auf den Zeitpunkt der hypothetischen und einen auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Insolvenzantragstellung zu erstellen, damit die beiden Vermögenslagen miteinander verglichen werden können.
Ein etwaiger Regressanspruch der Geschäftsführung kann hingegen umfassender sein. Diese haftet im Falle einer verspäteten Insolvenzantragstellung grundsätzlich für alle Zahlungen, die nach dem Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden und nicht zwingend der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienten. Bei dieser Betrachtung bleiben beispielsweise Erlöse außer Betracht, die im Zeitraum zwischen Eintritt der Insolvenzreife und Insolvenzantragstellung erzielt wurden.
Anspruchsminderndes Mitverschulden der Geschäftsführung
Schließlich kann der Schadensersatzanspruch infolge eines Mitverschuldens der Geschäftsführung gemindert oder sogar ausgeschlossen sein. Bei der Bewertung der wechselseitigen Verschuldensgrade ist zu berücksichtigen, dass die Geschäftsführung – unabhängig von ihren eigenen Kenntnissen – stets verpflichtet ist, für eine Organisation zu sorgen, die ihr die zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht.
Beraterhaftung aus Gesetz wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung möglich
Neben der vertraglichen kommt eine gesetzliche Haftung wegen einer Beihilfe zur Insolvenzverschleppung aus §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO in Betracht.
Als Anspruchsinhaber kommen hier insbesondere die oben erwähnten Gläubiger des Unternehmens in Betracht, da sie kein Vertragsverhältnis mit dem Berater haben und auch nicht in den Schutzbereich der Mandatsvereinbarung einbezogen sind.
Anspruchsvoraussetzungen einer Beraterhaftung wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung
Täter einer Insolvenzverschleppung im Sinne des § 15a InsO kann zwar nur die Geschäftsführung des Unternehmens sein. Dies steht einer Gehilfenhaftung gemäß § 830 Abs. 2 BGB aber nicht entgegen. Die Voraussetzungen dafür richten sich nach strafrechtlichen Grundsätzen. Beihilfe ist danach die vorsätzliche Hilfeleistung zur Vorsatztat eines anderen (vgl. § 27 Abs. 1 StGB). Objektiv muss die Beihilfehandlung zwar nicht für den Taterfolg ursächlich gewesen sein, die tatbestandsmäßige Handlung aber gefördert, erleichtert oder den Täter in seinem Entschluss zur Tatbegehung bestärkt haben. In subjektiver Hinsicht ist neben einem entsprechenden Vorsatz des Täters zumindest die Erkenntnis des Gehilfen erforderlich, dass der Geschäftsführer den Insolvenzantrag trotz gegebener Insolvenzreife pflichtwidrig unterlässt (BGH, Urteil v. 25.07.2005 – II ZR 390/03).
Diese Konstellation kann entstehen, wenn der Berater einen Insolvenzgrund feststellt und zur Insolvenzantragstellung rät, die Geschäftsführung den Rat aber nicht befolgt. In diesem Fall sollte der Berater das Mandat niederlegen, um das beschriebene Haftungsrisiko zu vermeiden.
Anspruchsumfang einer Beraterhaftung wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung
Besteht der Anspruch, haftet der Berater in unterschiedlicher Höhe, je nachdem ob es sich um einen so genannten Alt- oder Neugläubiger handelt. Ersterer hat seine Forderung gegenüber dem Unternehmen vor dem Eintritt des Insolvenzgrundes erworben. Die Haftung ist deswegen auf seinen Quotenschaden begrenzt. Der Altgläubiger kann also nur den Betrag ersetzt verlangen, den er durch eine weitere Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft nach dem Eintritt des Insolvenzgrundes erlitten hat. Hingegen genießt der Neugläubiger, also der Gläubiger, der seine Forderung nach dem Eintritt des Insolvenzgrundes erworben hat, vollen Schutz. Denn § 15a InsO will den Geschäftsverkehr davor schützen, mit der Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife neue Geschäfte abzuschließen.
In Krisenfällen die Beraterhaftung im Auge behalten
Aufgrund der beschriebenen Haftungsgefahren ist es für die beteiligten Berater wichtig, die gegenüber dem Mandanten geschuldete Leistung in der Mandatsvereinbarung genau zu definieren und in der täglichen Arbeit auf eine klare Aufgabenteilung Wert zu legen.
Um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollte die Prüfung und Überwachung der Insolvenzantragspflichten separat beauftragt und laufend durchgeführt werden.
Unsere Beitragsreihe informiert rund um die Restrukturierung eines Unternehmens innerhalb und außerhalb einer Insolvenz. Den Auftakt machte eine Einführung in die Unternehmensinsolvenz und -restrukturierung. In den folgenden Beiträgen beleuchteten wir die Haftung von Geschäftsführern bei Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung sowie das Insolvenzgeld und die Insolvenzgeldvorfinanzierung in der Praxis. Des Weiteren widmeten wir uns der Reform zum neuen Insolvenzanfechtungsrecht, der Insolvenzantragspflicht und den Insolvenzgründen für Unternehmen. Anschließend berichteten wir über die Entscheidung des EuGH zum Beihilfecharakter der Sanierungsklausel sowie die Vorverlagerung des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit. Daraufhin setzten wir uns mit dem Ablauf des Insolvenzantrags und des Insolvenzeröffnungsverfahrens und dem Insolvenzantrag durch Gläubiger auseinander. Danach wurde die Insolvenzforderung vs. Masseforderung, Verkürzung des Schutzes durch D&O – Versicherungen und Forderungen und Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz betrachtet. Weiter erschienen Beiträge zum Insolvenzantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit – Entmachtung des Gesellschafters oder Haftungsfalle für die Geschäftsführung, zu Gläubigerrechten in der Krise oder Insolvenz des Schuldners, zu Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung sowie zu Pensionsansprüchen des beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers in der GmbH-Insolvenz. Es folgten Beiträge zum Schutz vor der Insolvenzanfechtung durch Bargeschäfte und der Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne. Anschließend erschien ein Beitrag zum Wahlrecht des Insolvenzverwalters sowie Beiträge zum fehlenden Fiskusprivileg in der vorläufigen Eigenverwaltung, der ESUG Evaluation und zur Mindestbesteuerung in der Insolvenz. Auch erschienen Beiträge zur Aufrechnung in der Insolvenz, zu Aus- und Absonderungsrechten und zum Insolvenzplanverfahren sowie zum Lieferantenpool. Weiter haben wir zu Folgen und Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, über das Konzerninsolvenzrecht und die Treuepflichten in der Krise sowie Cash Pooling als Finanzierungsinstrument im Konzern berichtet. Zuletzt klärten wir über die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen für Zahlungen in der Krise, über das französische Insolvenzverfahren, die Procédure de Sauvegarde und Sauvegarde financière accélérée, sowie die Forderungsanmeldung und Haftung von Geschäftsleitern für Verletzungen von Steuerpflichten auf. Ebenfalls zeigen wir die Grundlagen von Sanierungskonzepten und Sanierungsgutachten auf.