24. März 2020
Haftung Firmenfortführung Insolvenz
Restrukturierung und Insolvenz

BGH verneint die Haftung wegen Firmenfortführung beim Kauf aus der Insolvenz in Eigenverwaltung (Asset Deal)

Die Haftung des Käufers für Altverbindlichkeiten des Unternehmens ist auch bei einem Unternehmenskauf aus der Insolvenz in Eigenverwaltung ausgeschlossen.

Nach der Entscheidung des BGH vom 3. Dezember 2019 (Az. II ZR 457/18) ist § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auf den Erwerb eines Handelsgeschäfts aus der Insolvenz auch dann nicht anwendbar, wenn die Veräußerung nicht durch den Insolvenzverwalter, sondern durch den Schuldner in der Eigenverwaltung erfolgt.

Die Ausgangslage: Firmenfortführung als Haftungsrisiko

In der vorstehenden Entscheidung ging es um den in der Praxis häufig anzutreffenden Unternehmenskauf aus der Insolvenz im Wege eines so genannten Asset Deals.

Das insolvente Unternehmen – also die Verkäuferin – befand sich in einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. In einer Eigenverwaltung gibt es keinen Insolvenzverwalter, der die Insolvenzmasse und damit auch das Unternehmen verwaltet und verwertet. Vielmehr übernimmt die Geschäftsführung des Unternehmens diese Rolle und wird hierbei lediglich durch einen gerichtlich bestellten Sachwalter überwacht. Vertragspartner des Asset Deal Vertrags sind somit das insolvente Unternehmen, vertreten durch die Geschäftsführung und die Käuferin.

Hier führte die Käuferin das Unternehmen unter dem bisherigen Firmennamen fort.

Die unliebsame Folge dieser aus Reputationsgründen attraktiven Firmenkontinuität ist grundsätzlich eine haftungsrechtliche Kontinuität, da der Erwerber nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB für alle im Betrieb des Handelsgeschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers einzustehen hat, wenn er das erworbene Geschäft unter der bisherigen Firma fortführt.

Auf dieser Grundlage machte die Klägerin gegen den Beklagten eine gegenüber der Schuldnergesellschaft begründete Forderung geltend.

Ein gemäß § 25 Abs. 2 HGB möglicher Ausschuss der Haftung für Altverbindlichkeiten war offenbar weder in das Handelsregister eingetragen noch der Klägerin mitgeteilt worden.

Die Streitfrage: Ausschluss der Haftung bei einem Unternehmenskauf aus einem Eigenverwaltungsverfahren?

Allgemein bietet der Kauf aus der Insolvenz in Form eines Asset Deals für die Vertragsparteien zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, da im Insolvenzverfahren bedeutende handels-, gesellschafts-, arbeits- und steuerrechtliche Regelungen nicht oder nur modifiziert anwendbar sind.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Ansicht in der Literatur findet insbesondere § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB bei einem Verkauf des Handelsgeschäfts durch den Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren keine Anwendung. Bis zu der Entscheidung des BGH gab es jedoch keine höchstrichterliche Entscheidung zur Übertragbarkeit dieses Ansatzes auf den Kauf eines Unternehmens aus der Insolvenz in Eigenverwaltung.

Ein Urteil des LAG Hamm (Urteil vom 6. April 2016 – 2 Sa 1395/15) und die überwiegende Ansicht in der Literatur befürworten insoweit eine Gleichstellung von Fremd- und Eigenverwaltung; abschließende Rechtssicherheit bestand jedoch zum Leidwesen der an der Transaktion Beteiligten bislang nicht.

Die Entscheidung des BGH: Unanwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB

Der BGH hat hier nun für Klarheit gesorgt: Entgegen den Vorinstanzen verneint er folgerichtig eine Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB bei einem Kauf aus der Insolvenz im Eigenverwaltungsverfahren und befreit den Unternehmenserwerber damit von dem Damoklesschwert einer späteren Haftung für Alt-Schulden des Verkäufers.

Die Nichtanwendbarkeit der Regelung im Falle einer Veräußerung durch den Insolvenzverwalter begründet sich nach der Auffassung des BGH vor allem mit dessen Aufgabe, das Unternehmen im Interesse der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung im Ganzen zu veräußern. Eine Haftung des Erwerbers für Alt-Schulden würde die bestmögliche Verwertung des Unternehmens als Massegegenstand in erheblichem Maße erschweren. Zudem streite der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung für eine Unanwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, da andernfalls einzelne Insolvenzgläubiger systemwidrig bevorzugt würden.

Angesichts der Ausgestaltung des eröffneten Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung überträgt der BGH die vorstehenden Erwägungen zum Regelinsolvenzverfahren auf den Kauf aus der Insolvenz in Eigenverwaltung. Die Rechtsstellung sowie der Pflichtenkreis des eigenverwaltenden Schuldners seien dem Insolvenzverwalteramt angeglichen, sodass Ersterer die Führung der Geschäfte ebenfalls an den Insolvenzzwecken und den Interessen der Gläubigergesamtheit auszurichten habe. Infolgedessen könne es dem weiterhin verfügungsberechtigten Schuldner obliegen, sein Handelsgeschäft im Interesse der Gläubiger an der bestmöglichen Verwertung der Masse im Ganzen zu veräußern.

Nicht anders als im Regelinsolvenzverfahren gelte es auch in der Eigenverwaltung, eine systemwidrige Bevorzugung einzelner Insolvenzgläubiger und eine Erschwerung der Unternehmensverwertung zu vermeiden. In Ansehung der drohenden Haftung der Geschäftsleiter analog §§ 60, 61 InsO und der Kontrolle der Geschäftsführung durch den Sachwalter führt die Unanwendbarkeit von § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB mit der Auffassung des BGH in der Eigenverwaltung auch nicht zu ungerechtfertigten Anreizen.

Praxisfolgen und steuerrechtliche Implikationen

Die Entscheidung des BGH ist begrüßenswert und überzeugt.

Durch die Unanwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB bei einem Firmenerwerb aus der Insolvenz in Eigenverwaltung hat der BGH ein bedeutendes Risiko für potentielle Erwerber ausgeschlossen und damit die Attraktivität eines Unternehmenskaufs aus der Insolvenz  (″Distressed M&A″) im Wege des Asset Deals bewahrt. Dem BGH ist darin zuzustimmen, dass die für das Regelinsolvenzverfahren angestellten Erwägungen aufgrund der Struktur des Eigenverwaltungsverfahrens auch auf dieses Verfahren übertragbar sind.

Der BGH setzt seine Rechtsprechungslinie zu den Möglichkeiten und Grenzen einer Insolvenz in Eigenverwaltung fort. Im Sinne der Zielsetzung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (ESUG) unterstützt das Urteil die mittlerweile große praktische Bedeutung der Eigenverwaltung als Verfahrensoption.

Die neue BGH-Rechtsprechung hat schließlich auch Einfluss auf die Ausgestaltung des Asset Deal Vertrages, insbesondere auf steuerliche Regelungen, wie Freistellungen und/oder Garantien sowie die Vereinbarung von Bedingungen im Fall der Unterzeichnung des Kaufvertrags vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Bei einem Erwerb aus dem eröffneten Insolvenzverfahren – gleich ob Regelinsolvenz oder Eigenverwaltung – kommt zumindest eine Haftung des Betriebsübernehmers für die Betriebssteuern des Verkäufers nach § 75 AO nicht in Betracht (vgl. § 75 Abs. 2 AO). Aufgrund der BGH-Entscheidung entfällt nunmehr auch die Möglichkeit für das Finanzamt, einen Haftungsbescheid (§ 191 AO) auf die zivilrechtliche Regelung in § 25 HGB zu stützen.

Daneben gilt es indes nach wie vor, zivil- und steuerrechtliche Fallstricke und Haftungsfragen in Unternehmenskaufverträgen zu antizipieren, um eine interessengerechte Lösung der jeweiligen Partei zu erarbeiten. Denn häufig werden gerade steuerrechtliche Probleme erst (lange) nach erfolgter Unternehmensübertragung erkennbar, beispielsweise im Rahmen von (nachlaufenden) Betriebsprüfungen. Hier gilt es, die Risikoverteilung im zivilrechtlichen Innenverhältnis der Parteien rechtzeitig auf ein geregeltes und belastbares Fundament zu stellen. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass die vorstehend genannten „Haftungserleichterungen″ nicht im Falle außergerichtlicher Sanierungen und Restrukturierungen gelten.

Unsere Beitragsreihe informiert rund um die Restrukturierung eines Unternehmens innerhalb und außerhalb einer Insolvenz. Den Auftakt machte eine Einführung in die Unternehmensinsolvenz und -restrukturierung. In den folgenden Beiträgen beleuchteten wir die Haftung von Geschäftsführern bei Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung sowie das Insolvenzgeld und die Insolvenzgeldvorfinanzierung in der Praxis. Des Weiteren widmeten wir uns der Reform zum neuen Insolvenzanfechtungsrecht, der Insolvenzantragspflicht und den Insolvenzgründen für Unternehmen. Anschließend berichteten wir über die Entscheidung des EuGH zum Beihilfecharakter der Sanierungsklausel sowie die Vorverlagerung des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit. Daraufhin setzten wir uns mit dem Ablauf des Insolvenzantrags und des Insolvenzeröffnungsverfahrens und dem Insolvenzantrag durch Gläubiger auseinander. Danach wurde die Insolvenzforderung vs. Masseforderung, Verkürzung des Schutzes durch D&O – Versicherungen und Forderungen und Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz betrachtet. Weiter erschienen Beiträge zum Insolvenzantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit – Entmachtung des Gesellschafters oder Haftungsfalle für die Geschäftsführung, zu Gläubigerrechten in der Krise oder Insolvenz des Schuldners, zu Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung sowie zu Pensionsansprüchen des beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers in der GmbH-Insolvenz. Es folgten Beiträge zum Schutz vor der Insolvenzanfechtung durch Bargeschäfte und der Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne. Anschließend erschien ein Beitrag zum Wahlrecht des Insolvenzverwalters sowie Beiträge zum fehlenden Fiskusprivileg in der vorläufigen Eigenverwaltung, der ESUG Evaluation und zur Mindestbesteuerung in der Insolvenz. Auch erschienen Beiträge zur Aufrechnung in der Insolvenz, zu Aus- und Absonderungsrechten und zum Insolvenzplanverfahren sowie zum Lieferantenpool. Weiter haben wir zu Folgen und Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, über das Konzerninsolvenzrecht und die Treuepflichten in der Krise sowie Cash Pooling als Finanzierungsinstrument im Konzern berichtet. Zuletzt klärten wir über die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen für Zahlungen in der Krise, über das  französische Insolvenzverfahren, die Procédure de Sauvegarde und Sauvegarde financière accélérée, sowie die Forderungsanmeldung und Haftung von Geschäftsleitern für Verletzungen von Steuerpflichten auf. Ebenfalls zeigen wir die Grundlagen von Sanierungskonzepten und Sanierungsgutachten auf.

Tags: Asset Deal Betriebsübernahme Eigenverwaltung Firmenfortführung Haftung Insolvenz Sachwalter