Regierungsentwurf des StaRUG: Ab dem 1. Januar 2021 sind gesellschaftsrechtliche Maßnahmen auch außerhalb eines Insolvenzplanverfahrens aufgrund eines Restrukturierungsplans möglich.
Mit dem am 14. Oktober 2020 veröffentlichten Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG-RegE) läutet die Bundesregierung voraussichtlich zum 1. Januar 2021 eine Zeitenwende im Insolvenz- und Restrukturierungsrecht ein. Das von ihr vorgeschlagene Gesetzespaket sieht nämlich nicht nur zahlreiche Änderungen der Insolvenzordnung vor, sondern beinhaltet als Herzstück auch das neue Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG-RegE). Mit diesem Gesetz soll eine vorinsolvenzliche Sanierung drohend zahlungsunfähiger Unternehmen ermöglicht werden.
Der StaRUG-RegE ist auch aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive gleich in mehrfacher Hinsicht interessant: Denn zum einen sollen die Pflichten der Organe haftungsbeschränkter Unternehmen wie der GmbH oder der AG in der Krise rechtsformunabhängig in einem Gesetz konkretisiert werden (§§ 1-3 StaRUG-RegE). Zum anderen ist vorgesehen, dass durch einen Restrukturierungsplan auch in die Rechte der Anteilsinhaber der schuldnerischen Gesellschaft eingegriffen werden kann.
Dieser Beitrag konzentriert sich auf den letztgenannten Aspekt und skizziert die Einbeziehung der Gesellschafter und ihrer Rechte in das weitgehend dem Insolvenzplanverfahren nachempfundene Restrukturierungsplanverfahren sowie die damit einhergehenden Gestaltungsspielräume für gesellschaftsrechtliche Maßnahmen.
Die Ausgangslage: Der Insolvenzplan als (alleiniges) Universalwerkzeug
Spätestens seit der sog. „Akkordstörer″-Entscheidung des BGH (IX. Zivilsenat, Urteil vom 12. Dezember 1991 – IX ZR 178/91) gilt der unumstößliche Grundsatz, dass ein außergerichtlicher Sanierungsvergleich Bindungswirkung nur gegenüber denjenigen Gläubigern entfaltet, die ihn geschlossen haben. Demgegenüber bindet ein mehrheitlich angenommener und rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan auch diejenigen Planbetroffenen, die gegen den Plan gestimmt haben.
Diese bekannte Trennung zwischen dem Konsensprinzip der freien und dem Mehrheitsprinzip der insolvenzrechtlichen Sanierung wird vor allem an dem Obstruktionsverbot des § 245 InsO deutlich. Danach gilt die Zustimmung einer ablehnenden Abstimmungsgruppe unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn die Angehörigen dieser Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden, als erteilt.
Ein weiterer Vorteil der Sanierung im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens liegt darin, dass seit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) eine Einbeziehung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter in einen Insolvenzplan möglich ist (§ 217 Satz 2 InsO). Daher können seitdem auch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen in dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans geregelt werden (§ 225a InsO), die mit Rechtskraft der Planbestätigung für und gegen alle Beteiligten und in der vorgeschriebenen Form wirksam werden (§§ 254 Abs. 1, 254a Abs. 2 InsO). Auch ohne Rückgriff auf gesellschaftsrechtliche Treuepflichten kann hierdurch ein Widerstand der Gesellschafter gebrochen werden.
Das „Universalwerkzeug″ Insolvenzplan steht jedoch nur in einem eröffneten Insolvenzverfahren zur Verfügung, sodass in der freien Sanierung gesellschaftsrechtliche Maßnahmen und Eingriffe nur unter Einhaltung der gesellschaftsrechtlichen Mehrheits- und Zustimmungserfordernisse vorgenommen werden können.
Die Neuerung: Der Restrukturierungsplan nach dem StaRUG-RegE
Der StaRUG-RegE soll die Lücke zwischen der freien vorinsolvenzlichen Sanierung und der Sanierung über ein Insolvenzverfahren schließen. Er sieht hierfür als wesentliches Mittel den Restrukturierungsplan vor und stellt in § 31 Abs. 2 StaRUG-RegE flankierend hierzu einen aus fünf Verfahrenshilfen (sog. Instrumente) bestehenden Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen zur Verfügung, der in Kombination mit dem Restrukturierungsplan eine nachhaltige Sanierung ermöglichen soll. Die Instrumente stehen dem Schuldner ab dem Eintritt einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) zur Verfügung. Ein Schuldner, der bereits zahlungsunfähig (§ 17 InsO) oder überschuldet (§ 19 InsO) und damit insolvenzreif ist, kann die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens grundsätzlich nicht mehr in Anspruch nehmen (vgl. §§ 31 Abs. 1, 35 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG-RegE).
Im Grundsatz kann die Schuldnergesellschaft innerhalb des Rahmens frei wählen, inwieweit sie die Verhandlungen und Abstimmungen – einer freien Sanierung entsprechend – selbst organisiert oder ähnlich einer Insolvenzplansanierung gerichtliche Unterstützung beantragt. Die Inanspruchnahme der Instrumente setzt eine Anzeige der Restrukturierungssache durch die Schuldnergesellschaft beim sog. Restrukturierungsgericht (§ 33 StaRUG-RegE) und eine drohende Zahlungsunfähigkeit voraus (§ 31 Abs. 1 StaRUG-RegE).
In Aufbau und Inhalt ähnelt der Restrukturierungsplan stark dem Insolvenzplan. Beide bestehen aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil sowie aus beizufügenden Anlagen.
Darstellender Teil des Restrukturierungsplans enthält u.a. Angaben über die Auswirkungen für Planbetroffene
Der darstellende Teil gemäß § 8 StaRUG-RegE dient der Information und soll die Grundlagen und die Auswirkungen des Restrukturierungsplans beschreiben. Er hat insbesondere eine Vergleichsrechnung zu enthalten, in der die Auswirkungen des Restrukturierungsplans auf die Befriedigungsaussichten der Planbetroffenen dargestellt werden.
In Fortführungsfällen soll für die Ermittlung der Befriedigungsaussichten ohne Plan zu unterstellen sein, dass das Unternehmen fortgeführt wird, sofern nicht ein Verkauf des Unternehmens oder eine anderweitige Fortführung aussichtslos ist. Dieser Frage, ob die Planbetroffenen durch den vorgelegten Restrukturierungsplan besser- oder schlechter gestellt werden, als sie ohne Plan stünden, kommt insbesondere im Zusammenhang mit der gruppenübergreifenden Mehrheitsentscheidung sowie dem Minderheiten- und Rechtsschutz eine erhebliche Bedeutung zu (vgl. hierzu unten).
Gestaltender Teil des Restrukturierungsplans legt Änderungen der Rechtsstellung der Planbetroffenen fest
Im gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans wird hingegen geregelt, wie die Rechtsstellung der Planbetroffenen geändert werden soll (§ 9 StaRUG-RegE).
Anders als in dem als Gesamtverfahren ausgestalteten Insolvenzverfahren soll die schuldnerische Gesellschaft nach § 10 StaRUG-RegE entscheiden können, in wessen Rechtsstellung durch den Restrukturierungsplan eingegriffen wird; die Auswahl steht freilich nicht in ihrem freien Ermessen, sondern hat nach sachgerechten Kriterien zu erfolgen.
Gemäß §§ 4 Abs. 3, 9 Abs. 4 StaRUG-RegE können im gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans – wie in einem Insolvenzplan – auch die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter gestaltet, Forderungen in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte umgewandelt, Anteils- und Mitgliedschaftsrechte übertragen oder sonstige gesellschaftsrechtlich zulässige Regelungen getroffen werden.
Abstimmung über den Restrukturierungsplan mit und ohne gerichtliche Beteiligung möglich
Die Schuldnergesellschaft kann den von ihr ausgearbeiteten Restrukturierungsplan grundsätzlich ohne gerichtliche Beteiligung den Planbetroffenen zur Abstimmung stellen (§§ 19 ff. StaRUG-RegE). Alternativ kann sie jedoch ab Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit auch ein gerichtliches Abstimmungsverfahren durchführen lassen (§§ 25, 47 ff. StaRUG-RegE).
In beiden Fällen erfolgt die Abstimmung – wie im Insolvenzplanverfahren – in Gruppen (§ 22 StaRUG-RegE). Die Gesellschafter bilden gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StaRUG-RegE zwingend eine eigene Abstimmungsgruppe, die nach Maßgabe wirtschaftlicher Interessen noch weiter unterteilt werden kann (§ 11 Abs. 2 StaRUG-RegE).
Stimmrecht und erforderliche Mehrheiten
Hinsichtlich der für die Annahme erforderlichen Mehrheiten unterscheiden sich der Insolvenzplan und der Restrukturierungsplan. Für die Annahme eines Insolvenzplans bedarf es grundsätzlich jeweils einer einfachen Kopf- und Summenmehrheit in jeder Abstimmungsgruppe, mit Ausnahme der Abstimmungsgruppe der Anteilsinhaber, in der eine einfache Kapitalmehrheit genügt, ohne dass es auf eine Kopfmehrheit ankommt. Für die Annahme des Restrukturierungsplans ist demgegenüber im Grundsatz erforderlich, dass in jeder Gruppe auf die dem Plan zustimmenden Gruppenmitglieder mindestens drei Viertel der Stimmrechte in dieser Gruppe entfallen, § 27 Abs. 1 StaRUG-RegE. Das Stimmrecht richtet sich bei Restrukturierungsforderungen grundsätzlich nach deren Betrag (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG-RegE) und bei den Gesellschaftern nach ihrem Anteil am gezeichneten Kapital oder am Vermögen der Gesellschaft, wobei Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder- und Mehrstimmrechte außer Betracht bleiben (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG-RegE). Einer zusätzlichen Kopfmehrheit der abstimmenden Gruppenmitglieder bedarf es neben dieser qualifizierten Summenmehrheit hingegen nicht.
Gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung
Wird die zur Planannahme erforderliche Mehrheit nicht erreicht, soll die Zustimmung einer ablehnenden Gruppe nach § 28 Abs. 1 StaRUG-RegE unter folgenden Voraussetzungen fingiert werden können:
- Die Mitglieder der opponierenden Gruppe dürfen durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden (vgl. hierzu oben).
- Die Mitglieder der opponierenden Gruppe müssen angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der den Planbetroffenen auf der Grundlage des Plans zufließen soll (Planwert).
- Der Restrukturierungsplan muss bei den übrigen Gruppen ein gesetzlich näher definiertes Mindestmaß an Zustimmung erfahren haben.
Für eine Gruppe der Gesellschafter regelt § 29 Abs. 2 StaRUG-RegE sogar ausdrücklich, wann eine angemessene Beteiligung am Planwert vorliegt. Diese sind bereits dann angemessen beteiligt, wenn nach dem Plan kein planbetroffener Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen, und – mit Ausnahme eines für die Fortführung unerlässlichen Gesellschafters (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG-RegE) – kein Gesellschafter, der ohne den Plan den Gesellschaftern dieser Gruppe gleichgestellt wäre, wirtschaftliche Werte behält.
Gesellschafter werden sich damit im Ergebnis nur selten gegen die Durchsetzung eines Restrukturierungsplans wehren können.
Umfassende Bindungs- und Gestaltungswirkung nur durch gerichtliche Planbestätigung
Der Restrukturierungsplan muss nicht zwingend durch ein Gericht geprüft und bestätigt werden. Allerdings entfaltet er gegenüber obstruierenden Planbetroffenen nur im Falle einer gerichtlichen Planbestätigung Bindungswirkung. Dies gilt gemäß §§ 74 Abs. 1, 75 Abs. 2 StaRUG-RegE natürlich auch bezüglich der im Restrukturierungsplan vorgesehenen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen. Ein Widerstand der Gesellschafter kann also nur mittels einer Einbindung des Restrukturierungsgerichts überwunden werden. Es ist deswegen davon auszugehen, dass die gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans in der Praxis den Regelfall darstellen wird.
Minderheiten- und Rechtsschutz
Der StaRUG-RegE enthält in den §§ 71, 73 einen an die Regelungen des Insolvenzplanverfahrens (§§ 251, 253 InsO) angelehnten Minderheiten- und Rechtsschutz für die opponierenden Planbetroffenen.
So ist z.B. auf Antrag eines von dem Restrukturierungsplan betroffenen Gesellschafters die Planbestätigung zu versagen, wenn dieser durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde. Er muss allerdings dem Plan im Rahmen der Abstimmung widersprochen und hierbei seine voraussichtliche Schlechterstellung geltend gemacht haben. Der Planersteller kann dieser Rechtsschutzmöglichkeit entgegenwirken, indem er in dem gestaltenden Teil des Plans Mittel für eine etwaige nachgewiesene Schlechterstellung bereitstellt.
Gläubiger- vor Gesellschafterinteressen
Die Möglichkeit der zwangsweisen Einbeziehung der Gesellschafter bzw. der zwangsweisen Umsetzung von gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen im Restrukturierungsplan ist unter Sanierungsgesichtspunkten zu begrüßen. Der Gesetzgeber rechtfertigt diesen Eingriff über die drohende Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzung für die Anwendung der Instrumente.
Bereits bei Erlass des ESUG hatte die Einbeziehung der Anteilsinhaber in das Insolvenzplanverfahren zu einer breiten Diskussion über deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung und das Verhältnis zwischen Gesellschafts- und Insolvenzrecht geführt. Angesichts der bereits im Vorfeld des Referentenentwurfs geübten Kritik an der Möglichkeit der zwangsweisen Einbeziehung der Gesellschafter dürfte auch im kommenden Jahr mit kontrovers geführten Diskussionen zu rechnen sein, zumal die Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger nach § 2 StaRUG-RegE ab Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit vorrangig zur Wahrung der Interessen der Gläubigergesamtheit verpflichtet sein sollen.
Zunächst bleibt jedoch abzuwarten, ob im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens noch Änderungen am StaRUG-RegE vorgenommen werden und ob das Gesetz tatsächlich bereits zum 1. Januar 2021 in Kraft treten wird.
Unsere Beitragsreihe informiert rund um die Restrukturierung eines Unternehmens innerhalb und außerhalb einer Insolvenz. Den Auftakt machte eine Einführung in die Unternehmensinsolvenz und -restrukturierung. In den folgenden Beiträgen beleuchteten wir die Haftung von Geschäftsführern bei Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung sowie das Insolvenzgeld und die Insolvenzgeldvorfinanzierung in der Praxis. Des Weiteren widmeten wir uns der Reform zum neuen Insolvenzanfechtungsrecht, der Insolvenzantragspflicht und den Insolvenzgründen für Unternehmen. Anschließend berichteten wir über die Entscheidung des EuGH zum Beihilfecharakter der Sanierungsklausel sowie die Vorverlagerung des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit. Daraufhin setzten wir uns mit dem Ablauf des Insolvenzantrags und des Insolvenzeröffnungsverfahrens und dem Insolvenzantrag durch Gläubiger auseinander. Danach wurde die Insolvenzforderung vs. Masseforderung, Verkürzung des Schutzes durch D&O – Versicherungen und Forderungen und Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz betrachtet. Weiter erschienen Beiträge zum Insolvenzantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit – Entmachtung des Gesellschafters oder Haftungsfalle für die Geschäftsführung, zu Gläubigerrechten in der Krise oder Insolvenz des Schuldners, zu Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung sowie zu Pensionsansprüchen des beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers in der GmbH-Insolvenz. Es folgten Beiträge zum Schutz vor der Insolvenzanfechtung durch Bargeschäfte und der Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne. Anschließend erschien ein Beitrag zum Wahlrecht des Insolvenzverwalters sowie Beiträge zum fehlenden Fiskusprivileg in der vorläufigen Eigenverwaltung, der ESUG Evaluation und zur Mindestbesteuerung in der Insolvenz. Auch erschienen Beiträge zur Aufrechnung in der Insolvenz, zu Aus- und Absonderungsrechten und zum Insolvenzplanverfahren sowie zum Lieferantenpool. Weiter haben wir zu Folgen und Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, über das Konzerninsolvenzrecht und die Treuepflichten in der Krise sowie Cash Pooling als Finanzierungsinstrument im Konzern berichtet. Zuletzt klärten wir über die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen für Zahlungen in der Krise, über das französische Insolvenzverfahren, die Procédure de Sauvegarde und Sauvegarde financière accélérée, sowie die Forderungsanmeldung und Haftung von Geschäftsleitern für Verletzungen von Steuerpflichten auf. Ebenfalls zeigen wir die Grundlagen von Sanierungskonzepten und Sanierungsgutachten auf und gehen auf das Verhältnis von Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld ein. Nachdem wir uns mit dem Datenschutz im Asset-Deal beschäftigt haben, sind wir auf die Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement nach § 1 StaRUG sowie auf die Neuerungen bei Sanierung von Konzernen eingegangen.