15. Oktober 2018
Gläubigerversammlung
Restrukturierung und Insolvenz

Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung

Gläubiger können erheblichen Einfluss auf ein Insolvenzverfahren nehmen. Wie das geht, zeigt dieser Beitrag auf.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird. So lautet das zentrale Ziel des Insolvenzverfahrens, das deshalb auch gleich im ersten Paragrafen geregelt und somit den übrigen Vorschriften der Insolvenzordnung vorangestellt ist.

Es geht im Kern also um die Befriedigung der Gläubiger. Diese erhalten den Erlös aus der Vermögensverwertung, tragen demgegenüber aber auch die Verluste, die aus dem Vermögen des Schuldners nicht mehr gedeckt werden können. Bei durchschnittlichen Befriedigungsquoten in Unternehmensinsolvenzverfahren in Deutschland von weniger als 5 % (so das Statistische Bundesamt in einer Pressemitteilung vom 28. März 2018) sind diese Verluste im Regelfall erheblich.

Gläubigerautonomie: Gläubiger dürfen wesentliche Entscheidungen treffen

Nach der Vorstellung des Gesetzes sollen die Gläubiger als wirtschaftlich Leidtragende nicht lediglich passive Beteiligte sein. Vielmehr sollen sie die wesentlichen Entscheidungen – Fortführung oder Einstellung des Unternehmens, Verkauf oder Sanierung, Auswahl des Verkäufers, (Ab-)Wahl des Insolvenzverwalters – selbst treffen. Das bezeichnet man als Gläubigerautonomie. Dahinter steht der Gedanke, dass diejenigen, die letztlich die Verluste tragen müssen, wenigstens mitbestimmen sollen, auf welche Art und Weise das haftende Vermögen verwertet wird.

In der Praxis nehmen die meisten Gläubiger ihre Rechte im Insolvenzverfahren aber nicht oder nur sehr beschränkt wahr, obwohl sie sich aktiv einbringen und das Verfahren mitgestalten könnten. Ein Grund dafür könnten die niedrigen Befriedigungsquoten sein, die einen größeren Aufwand nicht lohnen. Möglicherweise spielt aber auch Unkenntnis über die teilweise erheblichen Mitwirkungsmöglichkeiten eine Rolle.

Die zentralen Organe für eine aktive Mitwirkung sind einerseits die Gläubigerversammlung und andererseits der Gläubigerausschuss.

Gläubigerversammlung mit weitreichenden Kompetenzen

Die Gläubigerversammlung ist entfernt vergleichbar mit der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft. Alle Gläubiger können teilnehmen und über die wichtigen Entscheidungen im Verfahren abstimmen. Jeder Gläubiger kann in der Versammlung Auskunft verlangen über den Gang des Verfahrens und die bereits getroffenen Entscheidungen. Er kann sich zum Unternehmen äußern, Hinweise auf verdächtige Vorfälle geben, über streitige Rechts- oder Haftungsfragen diskutieren, aber auch eigene Interessen vertreten und versuchen, diese durchzusetzen.

Die Kompetenzen der Gläubiger in der Gläubigerversammlung sind erheblich. Sie können Gläubigervertreter in den Gläubigerausschuss berufen oder aber Mitglieder im Gläubigerausschuss abberufen und austauschen. Ebenso können sie einen anderen als den vom Insolvenzgericht bestellten Insolvenzverwalter wählen, vom Insolvenzverwalter umfassende Rechenschaft über alle Geschäftsvorfälle verlangen oder ihm konkrete Weisungen erteilen, z. B. zur Durchsetzung von Haftungsansprüchen. Außerdem können die Gläubiger mit Mehrheitsbeschluss über die Stilllegung oder Fortführung eines Unternehmens entscheiden oder die Höhe des Unterhalts, den ein Schuldner aus der Insolvenzmasse erhalten soll, bestimmen. Legen der Schuldner selbst oder der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan vor, muss dieser in einer besonderen Gläubigerversammlung, dem Anhörungs- und Abstimmungstermin besprochen werden, bevor die Gläubiger über die Annahme des Plans entscheiden.

Bei besonders wichtigen Entscheidungen – dazu gehören der Verkauf eines ganzen Unternehmens oder Betriebs, einer Immobilie oder der Beteiligung an einem anderen Unternehmen, die Aufnahme eines Rechtsstreits mit hohem Streitwert oder der Abschluss eines Vergleichs in einem solchen Rechtsstreit muss der Insolvenzverwalter grundsätzlich die Zustimmung der Gläubigerversammlung einholen. Gleiches gilt, wenn ein Unternehmen oder ein Betrieb an nahestehende Personen verkauft werden soll. Zwar bleiben die Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters auch ohne die Zustimmung der Gläubigerversammlung wirksam. Der Verwalter riskiert aber eine persönliche Haftung ohne die Zustimmung. Deshalb sind Insolvenzverwalter in der Praxis bestrebt, bei wichtigen Entscheidungen eine Gläubigerversammlung einzuberufen und über die wichtige Maßnahme entscheiden zu lassen. In jedem dieser Fälle können sich die Gläubiger die für oder gegen eine Entscheidung sprechenden Argumente ausführlich darlegen lassen und sich im Anschluss dazu äußern.

Eine Gläubigerversammlung wird einberufen, wenn der Insolvenzverwalter, der Gläubigerausschuss oder – unter gewissen Voraussetzungen – auch Gläubiger dies beim Insolvenzgericht beantragen (§ 75 Abs. 1 InsO). Mindestens eine Gläubigerversammlung ist allerdings in jedem Insolvenzverfahren Pflicht. In dem Gerichtsbeschluss, durch den das Insolvenzverfahren eröffnet wird, muss das Insolvenzgericht einen Termin für die erste Gläubigerversammlung bestimmen. Dieser Termin soll innerhalb der ersten sechs Wochen und muss spätestens nach drei Monaten nach Insolvenzeröffnung stattfinden. In dieser ersten Gläubigerversammlung wird über die vorstehend aufgelisteten wichtigen Rechtsgeschäfte und über die Bestätigung oder Neuwahl des Insolvenzverwalters entschieden.

Wegen der Machtfülle, die das Gesetz der Gläubigerversammlung zugesteht, gehen selbst gestandene Insolvenzverwalter selten gänzlich entspannt in eine Gläubigerversammlung. Denn man weiß nie im Voraus, ob überhaupt Gläubiger erscheinen, wie sich diese verhalten und welche Wendungen die Versammlung nehmen wird. Schnell kann eine als harmlos erwartete Versammlung in längere Diskussionen oder erbitterten Streit ausarten. Es kann sich bei einem geplanten Unternehmensverkauf auch ein spannendes, einer Auktion ähnelndes Bietergefecht entwickeln. Ebenso kann der Insolvenzverwalter in einer Gläubigerversammlung wichtige Hintergrundinformationen und Hinweise auf Straftaten oder Vermögensverschiebungen erhalten.

Tendenziell aber gilt, dass in der großen Masse aller Insolvenzverfahren – den Kleinverfahren über das Vermögen einzelner Personen oder Unternehmen mit bis zu zehn Arbeitnehmern – überhaupt keine Gläubiger erscheinen. Damit geben die Gläubiger ihre Entscheidungsbefugnisse in der täglichen Praxis in der überwiegenden Zahl der Fälle vollständig auf und legen ihr sowie das Schicksal des Verfahrens allein in die Hände des vom Gericht bestellten Insolvenzverwalters. Das ist angesichts der bereits erwähnten geringen Befriedigungsquoten verständlich. Vielleicht sind aber auch die geringen Quoten eine Folge der gering ausgeprägten Bereitschaft, sich als Gläubiger aktiv zu beteiligen. Wenn man bedenkt, dass die wesentlichen Entscheidungen im Insolvenzverfahren bereits in der ersten Gläubigerversammlung getroffen werden, ist die geringe Beteiligung der Gläubiger schon überraschend. Schließlich ist es lediglich ein überschaubarer Termin bei Gericht, an dem ein Gläubiger teilnehmen muss, um seine Rechte wahrzunehmen. Dabei kann sich der Gläubiger auch vertreten lassen. Der Vertreter muss nicht zwingend ein Rechtsanwalt sein. Angesichts des überschaubaren Aufwandes sollten Gläubiger überlegen, ob eine häufigere Teilnahme an Gläubigerversammlungen nicht doch sinnvoll wäre.

Gläubigerausschuss zur Unterstützung und Überwachung der Geschäftsführung

Das zweite wichtige Organ, über das Gläubiger Einfluss ausüben können, ist der Gläubigerausschuss. Dessen wesentliche Aufgaben sind in § 69 InsO geregelt. Danach haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen.

Die ordnungsgemäße Überwachung wiederum setzt voraus, dass sich die Mitglieder über den Gang der Geschäfte unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen.

Die Überwachung des Insolvenzverwalters dient dem Schutz der Masse vor falschen und die Masse schädigenden (Verwertungs-)Entscheidungen des Insolvenzverwalters. Gleichzeitig soll der Insolvenzverwalter aber durch Hinweise und die Beratung mit den Mitgliedern des Gläubigerausschusses bei seiner Arbeit unterstützt werden. Oftmals wählt man daher für den Gläubigerausschuss nicht nur Personen mit insolvenzrechtlichen Kenntnissen aus, sondern auch solche mit besonderem Fachwissen aus der Branche, in der das insolvente Unternehmen tätig ist. Auf diesem Weg kann spezielles Fachwissen, das der Insolvenzverwalter in der Regel nicht haben wird, im Rahmen der Verfahrensabwicklung für alle Gläubiger nutzbar gemacht werden.

Endgültig wird der Gläubigerausschuss durch die erste Gläubigerversammlung (auch bezeichnet als Berichtstermin) eingesetzt. Da diese Versammlung aber wie oben dargestellt erst einige Wochen nach der Insolvenzeröffnung stattfindet, viele wichtige Entscheidungen jedoch bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren oder direkt nach der Insolvenzeröffnung getroffen werden müssen, kann das Insolvenzgericht vor der ersten Gläubigerversammlung einen vorläufigen Gläubigerausschuss bestellen. Bei größeren Insolvenzverfahren mit mehr als 50 Arbeitnehmern, einer Bilanzsumme von mindestens EUR 6 Mio. oder Umsätzen in den letzten zwölf Monaten vor dem Insolvenzantrag von mehr als EUR 12 Mio. muss das Insolvenzgericht sogar einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, sofern mindestens zwei der vorstehenden Grenzwerte überschritten sind. Ein solcher vorläufiger Gläubigerausschuss kann bereits bei der Auswahl des Insolvenzverwalters mitbestimmen.

Im Gläubigerausschuss sollen möglichst viele Gläubigergruppen vertreten sein. Man bemüht sich in der Praxis um eine ungerade Zahl an Mitgliedern, um bei Abstimmungen klare Ergebnisse zu erhalten. Von Gesetzes wegen sollen im Ausschuss ein Vertreter der Gläubiger mit den höchsten Forderungen, ein Kleingläubiger, ein Vertreter der Arbeitnehmer und ein Gläubiger mit Sicherungsrechten an Vermögensgegenständen des Schuldners mitwirken. Üblicherweise wird man daher versuchen, Mitglieder eines Betriebsrates für die Mitarbeit im Ausschuss zu gewinnen. Oft ist auch die Agentur für Arbeit in solchen Ausschüssen vertreten. Großgläubiger oder Banken entsenden ebenfalls häufiger Vertreter in die Gläubigerausschüsse. Letztlich kann sich aber jeder interessierte Gläubiger melden und anbieten, in einem Gläubigerausschuss mitzuwirken. Notwendig ist aber eine rechtzeitige Meldung, bevor der Ausschuss vom Insolvenzgericht eingesetzt wurde. Eine spätere Aufnahme in den Ausschuss kann nur durch die Gläubigerversammlung beschlossen werden.

Im Ausschuss hat jeder Vertreter jeweils eine Stimme mit identischem Gewicht. Ein Kleingläubiger mit einer geringen Forderung hat daher bei der Abstimmung das gleiche Stimmgewicht wie z. B. die Großbank, die einem Unternehmen Millionenkredite gewährt hat. Die Mitglieder im Ausschuss sind zu strenger Vertraulichkeit verpflichtet, weil sie in den Ausschusssitzungen zahlreiche Interna des insolventen Unternehmens erfahren. Ihre Rolle ist generell etwas zwiespältig: einerseits sollen sie nach der Vorstellung des Gesetzgebers Interessenvertreter sein, andererseits sollen sie bei ihrer Tätigkeit die Interessen aller Gläubiger im Blick haben. Das kann zu echten Widersprüchen führen. Im Zweifel muss ein Mitglied seine persönlichen Sonderinteressen im Interesse einer für alle Gläubiger günstigeren Lösung zurückstellen.

Die Mitglieder im Gläubigerausschuss haften persönlich für falsche Entscheidungen. Das praktisch größte Haftungsrisiko ist dabei die mangelhafte Überwachung des vom Insolvenzverwalter zu verantwortenden Zahlungsverkehrs. Allerdings wird in aller Regel zu Beginn der Tätigkeit für die Mitglieder eine besondere Haftpflichtversicherung abgeschlossen, um die persönlichen Haftungsrisiken abzusichern.

Für ihre Mitwirkung haben die Mitglieder zudem Anspruch auf eine Vergütung. Diese wird nach dem konkreten Stundenaufwand durch das Insolvenzgericht festgesetzt. Der vom Gericht festzusetzende Stundensatz hängt dabei von der Schwierigkeit und Größe eines Insolvenzverfahrens ab. Der regelmäßige Stundensatz liegt allerdings bei lediglich 35,00 bis 95,00 EUR pro Stunde, was angesichts der Komplexität der Aufgabe ein viel zu geringer Rahmen ist. Bei bedeutenden und komplizierten Großverfahren können die Gerichte auch höhere Stundensätze akzeptieren. Letztlich ist die zu geringe Vergütung der Mitglieder jedoch ein steter Streitpunkt, weil sie zu den Aufgaben und teilweise recht hohen Haftungsrisiken in keinem angemessenen Verhältnis steht. Viele Insolvenzverwalter klagen daher, dass es sehr schwierig sei, Gläubigerausschüsse kurzfristig mit geeigneten Mitgliedern zu besetzen. Hier ist der Gesetzgeber dringend gefordert, durch einen höheren Rahmen oder ein gänzlich neues Vergütungssystem, das sich wie auch beim Insolvenzverwalter an dem Umfang der verwalteten Insolvenzmasse bemisst, bessere Anreize für Gläubiger für die Mitgliedschaft in Gläubigerausschüssen zu setzen.

Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung nutzen, um Rechte wahrzunehmen

Eine aktive Beteiligung der Gläubiger, sei es (nur) in der Gläubigerversammlung oder sogar im Gläubigerausschuss, bietet zahlreiche Möglichkeiten der Mitwirkung und Gestaltung der wichtigen Verwertungsentscheidungen im Insolvenzverfahren. Diese Entscheidungen haben direkte Auswirkungen auf den Verwertungserfolg und damit auf die Befriedigungsaussichten der Gläubiger. Umso mehr überrascht es, dass die Gläubiger diese Möglichkeiten nicht oder nur unzureichend wahrnehmen. Sollte dies auch daran liegen, dass sich Gläubiger dieser zahlreichen Rechte gar nicht bewusst sind, kann dieser Beitrag ggf. etwas Abhilfe schaffen.

Unsere Beitragsreihe informiert rund um die Restrukturierung eines Unternehmens innerhalb und außerhalb einer Insolvenz. Den Auftakt machte eine Einführung in die Unternehmensinsolvenz und -restrukturierung. In den folgenden Beiträgen beleuchteten wir die Haftung von Geschäftsführern bei Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung sowie das Insolvenzgeld und die Insolvenzgeldvorfinanzierung in der Praxis. Des Weiteren widmeten wir uns der Reform zum neuen Insolvenzanfechtungsrecht, der Insolvenzantragspflicht und den Insolvenzgründen für Unternehmen. Anschließend berichteten wir über die Entscheidung des EuGH zum Beihilfecharakter der Sanierungsklausel sowie die Vorverlagerung des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit. Daraufhin setzten wir uns mit dem Ablauf des Insolvenzantrags und des Insolvenzeröffnungsverfahrens und dem Insolvenzantrag durch Gläubiger auseinander. Danach wurde die Insolvenzforderung vs. MasseforderungVerkürzung des Schutzes durch D&O – Versicherungen und Forderungen und Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz betrachtet. Weiter erschienen Beiträge zum Insolvenzantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit – Entmachtung des Gesellschafters oder Haftungsfalle für die Geschäftsführung, zu Gläubigerrechten in der Krise oder Insolvenz des Schuldners, zu Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung sowie zu Pensionsansprüchen des beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers in der GmbH-Insolvenz. Es folgten Beiträge zum Schutz vor der Insolvenzanfechtung durch Bargeschäfte und der Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne. Anschließend erschien ein Beitrag zum Wahlrecht des Insolvenzverwalters sowie Beiträge zum fehlenden Fiskusprivileg in der vorläufigen Eigenverwaltung, der ESUG Evaluation und zur Mindestbesteuerung in der Insolvenz. Auch erschienen Beiträge zur Aufrechnung in der Insolvenz, zu Aus- und Absonderungsrechten und zum Insolvenzplanverfahren sowie zum Lieferantenpool. Weiter haben wir zu Folgen und Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, über das Konzerninsolvenzrecht und die Treuepflichten in der Krise sowie Cash Pooling als Finanzierungsinstrument im Konzern berichtet. Zuletzt klärten wir über die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen für Zahlungen in der Krise, über das  französische Insolvenzverfahren, die Procédure de Sauvegarde und Sauvegarde financière accélérée, sowie die Forderungsanmeldung und Haftung von Geschäftsleitern für Verletzungen von Steuerpflichten auf. Ebenfalls zeigen wir die Grundlagen von Sanierungskonzepten und Sanierungsgutachten auf und gehen auf das Verhältnis von Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld ein. Zuletzt haben wir uns mit dem Datenschutz im Asset-Deal beschäftigt. 

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