Immer öfter ordnen Insolvenzgerichte die Eigenverwaltung an. Damit gewinnt die Rolle des Sachwalters an Bedeutung.
In einem klassischen Insolvenzverfahren, dem sogenannten Regelverfahren, verliert der Schuldner im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung den Großteil seiner Befugnisse an den Insolvenzverwalter. Insbesondere geht das Recht, über sein Vermögen zu verfügen, auf diesen über. Daneben tritt der Insolvenzverwalter in die Arbeitgeberstellung des Schuldners ein.
Anders ist dies beim Sachwalter. Er tritt nicht an die Stelle des Schuldners, sondern überwacht diesen.
Das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung hat Vorteile
Als Alternative zum Regelverfahren sieht das Gesetz das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung vor (§§ 270 ff. InsO). Ordnet das Insolvenzgericht bei Insolvenzeröffnung die Eigenverwaltung an, darf der Schuldner weiterhin selbst sein Vermögen verwalten und hierüber verfügen. Er behält auch seine Arbeitgeberstellung.
Der (vollständige) Verlust der Kontrolle, der im Regelverfahren eintritt, wird vermieden. Dies ist ein großer Vorteil der Eigenverwaltung. Kenntnisse und Fähigkeiten können für das Insolvenzverfahren genutzt werden. Zudem kann die Möglichkeit der Eigenverwaltung einen Anreiz für die Geschäftsführung des Schuldners darstellen, den Insolvenzeröffnungsantrag frühzeitig zu stellen.
Voraussetzungen der Eigenverwaltung
Die Eigenverwaltung kann das Insolvenzgericht nur auf Antrag anordnen. Ohne einen solchen Antrag muss das Gericht ein Regelverfahren eröffnen. In der Mehrzahl der Fälle beantragt der Schuldner selbst die Anordnung der Eigenverwaltung (§ 270 InsO). Möglich ist aber auch, dass die Gläubigerversammlung den Antrag nach der Insolvenzeröffnung stellt (§ 271 InsO), wobei dies praktisch nie geschieht. Der Schuldner müsste in diesem Fall dem Antrag zustimmen.
Anordnen darf das Gericht die Eigenverwaltung im Falle der Antragstellung durch den Schuldner nur, wenn keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird (§ 270 Abs. 2 InsO). Hat ein Schuldner z.B. die Stellung des Insolvenzeröffnungsantrags hinausgezögert oder Vermögensgegenstände vor dem Antrag beiseite geschafft, müsste das Gericht die Eigenverwaltung ablehnen, weil sich der Schuldner bereits als unzuverlässig erwiesen hat.
In der Praxis verbindet man einen Antrag auf Eigenverwaltung regelmäßig mit der Aufnahme eines Sanierungsexperten in die Geschäftsleitung. Dieser Sanierungsexperte soll das erforderliche Vertrauen in eine ordnungsgemäße Verfahrensabwicklung schaffen und damit die Akzeptanz der Eigenverwaltung auf der Seite der betroffenen Gläubiger erhöhen.
Üblicherweise ist zudem erforderlich, dass der Schuldner darlegt, dass die zu erwartenden Kosten für die Begleitung der Eigenverwaltung durch den Sachwalter und seine Berater nicht höher sein werden als die Vergütung eines Insolvenzverwalters in einem Regelverfahren. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Gläubiger keinen Nachteil durch eine höhere Belastung der Masse mit den Verfahrenskosten erleiden.
Bestellung, Aufsicht und Entlassung des Sachwalters
Der Vorteil, dass die bisherige Geschäftsleitung die Kontrolle behält, kann mit Nachteilen für die Gläubiger verbunden sein. Deshalb ist eine Aufsicht über und Kontrolle des weiter handelnden Schuldners erforderlich. Diese Kontrolle erfolgt durch den Sachwalter.
Der Sachwalter ist kein „Pendant″ zum Insolvenzverwalter, weil seine Befugnisse erheblich eingeschränkt sind. Gleichwohl gelten viele Vorschriften, die für den Verwalter gelten, auch für ihn: So wird er vom Insolvenzgericht bestellt. Er steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit Auskünfte und Berichte über den Sachstand und die Geschäftsführung von dem Sachwalter verlangen. Verstößt der Sachwalter gegen seine Pflichten, kann ihn das Gericht entlassen.
Sachwalter muss unabhängig, geeignet und geschäftskundig sein
Zum Sachwalter kann nur eine geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person bestellt werden. Geeignet ist, wer theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Insolvenzverwaltung hat. Die persönliche Unabhängigkeit erfordert, dass der Sachwalter kein früherer Berater oder Geschäftspartner des Schuldners ist.
Wird eine neue Geschäftsleitung eingesetzt, darf der Sachwalter auch zu ihr in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehen.
Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses
In größeren Verfahren muss ein vorläufiger Gläubigerausschuss gebildet werden, der die Interessen der Gläubiger schon frühzeitig im Verfahren vertritt. Entscheidet sich dieser Ausschuss einstimmig für eine bestimmte Person als Sachwalter, ist das Insolvenzgericht an einen solchen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses gebunden. Ein Abweichen von diesem Vorschlag ist nur in dem Ausnahmefall zulässig, dass die vorgeschlagene Person ungeeignet ist. Ist der Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses nicht einstimmig, aber mehrheitlich ergangen, ist er für das Gericht zwar nicht verbindlich, kann von ihm aber als Empfehlung berücksichtigt werden.
Daneben hat der vorläufige Gläubigerausschuss auch die Möglichkeit, keine bestimmte Person vorzuschlagen, sondern ein Anforderungsprofil aufzustellen. So kann der Ausschuss etwa besondere Branchenkenntnisse oder -erfahrungen verlangen. Das Gericht soll sich hieran zwar orientieren, darf vom Anforderungsprofil aber ohne Angabe von Gründen abweichen.
Bestellung des Sachwalters ist zunächst nur vorläufig
Die Bestellung des Sachwalters durch das Gericht ist zunächst nur vorläufig. Nach der Insolvenzeröffnung findet die erste Gläubigerversammlung statt. In ihr kann, sofern gewisse Mehrheiten erreicht werden, ein neuer Sachwalter gewählt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der zunächst bestellte Sachwalter von dem vorläufigen Gläubigerausschuss vorgeschlagen wurde. Das Votum der Gläubigerversammlung ist für das Insolvenzgericht bindend, es sei denn, es hält die gewählte Person für ungeeignet.
Fortführung gegenseitiger Verträge
In einem Regelverfahren entscheidet der Insolvenzverwalter gemäß § 103 ff. InsO, ob und welche von beiden Vertragsparteien noch nicht vollständig erfüllte gegenseitige Verträge des Schuldners nach Verfahrenseröffnung fortgeführt werden. Dieses Wahlrecht ist ein wesentliches Sanierungsinstrument, weil rechtlich oder wirtschaftlich ungünstige Verträge sofort oder zumindest mit verkürzten Kündigungsfristen beendet werden können. In der Eigenverwaltung hat dieses Wahlrecht nicht der Sachwalter, sondern der Schuldner selbst. Allerdings soll der Schuldner diese Entscheidung nach § 279 Satz 2 InsO im Einvernehmen mit dem Sachwalter treffen.
Grundsätzlich trifft den Schuldner also die Pflicht, vor seiner Entscheidung das Einverständnis des Sachwalters einzuholen. Weil diese Pflicht jedoch nur als „Soll-Vorschrift″ ausgestaltet ist, bleibt die Wahl des Schuldners im Verhältnis zum Vertragspartner auch dann wirksam, wenn der Sachwalter nicht einverstanden war. Nur in Fällen, in denen der Schuldner und der Vertragspartner bewusst einen Schaden für die Insolvenzmasse herbeiführen wollen, kann das fehlende Einverständnis des Sachwalters dazu führen, dass die Wahl des Schuldners im Außenverhältnis unwirksam ist.
Stimmt sich der Schuldner nicht mit dem Sachwalter ab, kann dies zu einer Aufhebung der Eigenverwaltung und Überleitung ins Regelverfahren führen. Um dieses Risiko zu vermeiden, ist der Schuldner also gut beraten, das Einverständnis des Sachwalters vor der Ausübung des Wahlrechts einzuholen.
Unsere Beitragsreihe informiert rund um die Restrukturierung eines Unternehmens innerhalb und außerhalb einer Insolvenz. Den Auftakt machte eine Einführung in die Unternehmensinsolvenz und -restrukturierung. In den folgenden Beiträgen beleuchteten wir die Haftung von Geschäftsführern bei Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung sowie das Insolvenzgeld und die Insolvenzgeldvorfinanzierung in der Praxis. Des Weiteren widmeten wir uns der Reform zum neuen Insolvenzanfechtungsrecht, der Insolvenzantragspflicht und den Insolvenzgründen für Unternehmen. Anschließend berichteten wir über die Entscheidung des EuGH zum Beihilfecharakter der Sanierungsklausel sowie die Vorverlagerung des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit. Daraufhin setzten wir uns mit dem Ablauf des Insolvenzantrags und des Insolvenzeröffnungsverfahrens und dem Insolvenzantrag durch Gläubiger auseinander. Danach wurde die Insolvenzforderung vs. Masseforderung, Verkürzung des Schutzes durch D&O – Versicherungen und Forderungen und Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz betrachtet. Weiter erschienen Beiträge zum Insolvenzantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit – Entmachtung des Gesellschafters oder Haftungsfalle für die Geschäftsführung, zu Gläubigerrechten in der Krise oder Insolvenz des Schuldners, zu Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung sowie zu Pensionsansprüchen des beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers in der GmbH-Insolvenz. Es folgten Beiträge zum Schutz vor der Insolvenzanfechtung durch Bargeschäfte und der Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne. Anschließend erschien ein Beitrag zum Wahlrecht des Insolvenzverwalters sowie Beiträge zum fehlenden Fiskusprivileg in der vorläufigen Eigenverwaltung, der ESUG Evaluation und zur Mindestbesteuerung in der Insolvenz. Auch erschienen Beiträge zur Aufrechnung in der Insolvenz, zu Aus- und Absonderungsrechten und zum Insolvenzplanverfahren sowie zum Lieferantenpool. Weiter haben wir zu Folgen und Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, über das Konzerninsolvenzrecht und die Treuepflichten in der Krise sowie Cash Pooling als Finanzierungsinstrument im Konzern berichtet. Zuletzt klärten wir über die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen für Zahlungen in der Krise, über das französische Insolvenzverfahren, die Procédure de Sauvegarde und Sauvegarde financière accélérée, sowie die Forderungsanmeldung und Haftung von Geschäftsleitern für Verletzungen von Steuerpflichten auf. Ebenfalls zeigen wir die Grundlagen von Sanierungskonzepten und Sanierungsgutachten, die Grundlagen der Insolvenzanfechtung auf und informieren über Grenzüberschreitende Insolvenzen und die reformierte EuInsVO.