18. Juni 2020
Kurzarbeitergeld Insolvenzgeld
Restrukturierung und Insolvenz

Zum Verhältnis von Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld

Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld – ist auch eine Kombination möglich? Wir zeigen die Details, wenn Kurzarbeit und Insolvenz aufeinandertreffen.

Seit der COVID-19-Pandemie hat die Anzeige von Kurzarbeit durch Unternehmen stark zugenommen. Gleichzeitig häufen sich Unternehmensinsolvenzen. Vor diesem Hintergrund wird nachfolgend das Verhältnis von Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld beschrieben.

Kurzarbeitergeld deckt Gehaltseinbußen bei Arbeitsausfall ab

Das Kurzarbeitergeld ist eine Versicherungsleistung und deckt Gehaltseinbußen der Beschäftigten* ab, die dadurch entstehen, dass wegen eines erheblichen Arbeitsausfalls ihre Arbeitszeit drastisch, mitunter auf Null, reduziert wird (§§ 95 ff. SGB III). Es beträgt für einen Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67 %, für alle anderen 60 % der Nettoentgeltdifferenz (§ 105 SGB III). Die Nettoentgeltdifferenz ist – vereinfacht gesagt – die Differenz zwischen dem bisherigen Nettoentgelt und dem im Umfang der Kurzarbeit herabgesetzten Nettoentgelt. Bei einer Reduzierung der Arbeitszeit um 100 % (Kurzarbeit Null) beläuft sich der Anspruch also auf 60 % beziehungsweise 67 % des bisherigen Nettoentgelts.

Das Kurzarbeitergeld kann für bis zu zwölf Monate gewährt (§ 104 SGB III) werden. Wegen der Covid-19-Pandemie wurde die höchstmögliche Bezugsdauer – befristet bis zum 31. Dezember 2020 – sogar auf 21 Monate verlängert (§ 1 der Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung).

Insolvenzgeld deckt insolvenzbedingte Gehaltseinbußen ab

Das Insolvenzgeld ist eine Leistung, die durch eine Umlage der Arbeitgeber finanziert und über die Agenturen für Arbeit ausgezahlt wird. Wer als Arbeitnehmer im schuldnerischen Unternehmen beschäftigt war und vor einem Insolvenzereignis kein Arbeitsentgelt mehr bezogen hat, erhält von der Bundesagentur für Arbeit für höchstens drei Monate das rückständige Gehalt (§§ 165 ff. SGB III) vor dem Insolvenzereignis.

Als Insolvenzereignis gilt

  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
  • die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, oder
  • die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

In der Praxis ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers regelmäßig das Insolvenzereignis, das Ansprüche auf Zahlung von Insolvenzgeld auslöst.

Gezahlt wird höchstens das monatliche Netto-Entgelt, das sich unter Berücksichtigung der für die Arbeitslosenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze ergibt (§ 167 SGB III; die relevanten Werte für das Jahr 2020 lauten EUR 6.900,00 (alte Bundesländer) und EUR 6.450,00 (neue Bundesländer). Soweit die Agentur für Arbeit Leistungen erbringt, gehen die Ansprüche des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt auf die Bundesagentur für Arbeit über. Die Bundesagentur für Arbeit meldet die auf sie übergegangenen Forderungen später im Insolvenzverfahren im Rang einer einfachen Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO zur Insolvenztabelle an (§ 169 SGB III).

Die Bundesagentur für Arbeit erhält also lediglich die Insolvenzquote auf die angemeldeten und festgestellten Insolvenzforderungen, während der Arbeitnehmer 100 % seines Netto-Entgelts (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) von der Bundesagentur für Arbeit bekommt.

In der Praxis ist Insolvenzgeld ein Sanierungsinstrument

In der Praxis hat sich das Insolvenzgeld zu einem Sanierungsinstrument entwickelt. Anders als häufig beim Kurzarbeitergeld muss der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Zahlung von Insolvenzgeld nicht in Vorleistung treten. Vielmehr wird regelmäßig versucht, in Abstimmung mit einer Bank und gegen ein relativ geringes Entgelt eine Insolvenzgeldvorfinanzierung zu organisieren.

Ziel der Insolvenzgeldvorfinanzierung ist es, den Arbeitnehmern das Insolvenzgeld (bis zur Bemessungsgrenze) früher auszahlen zu können, als dies nach dem Gesetz vorgesehen ist. Schließlich entsteht der Anspruch auf Zahlung des Insolvenzgeldes, anknüpfend an das in § 165 Abs. 1 S. 2 SGB III erwähnte Insolvenzereignis, nicht schon mit Stellung des Insolvenzantrags, sondern regelmäßig erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ohne diese Möglichkeit müssten die Arbeitnehmer regelmäßig mehrere Wochen auf die Auszahlung warten. Sie wären im Grunde gezwungen, das Arbeitsverhältnis zu kündigen und Arbeitslosengeld zu beantragen. Durch die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes wird somit die Fortführung des Geschäftsbetriebs gewährleistet. Die Akzeptanz der Belegschaft für die eingeleitete Restrukturierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wird zudem oft verbessert. Die Möglichkeit der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes ist nicht auf Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren begrenzt, sondern wird regelmäßig auch im Rahmen von regulären Insolvenzverfahren durchgeführt.

Indem die Gehälter durch die Bundesagentur für Arbeit übernommen und von der einbezogenen Bank vorfinanziert werden, erhält der Arbeitgeber einen wichtigen Liquiditätszufluss. Er kann das Personal weiter einsetzen und daraus Umsätze erwirtschaften, muss aber die laufenden Gehälter nicht bezahlen, was besonders bei personalintensiven Unternehmen zu einem erheblichen Liquiditätsvorteil führt. Um Missbrauch vorzubeugen, setzt eine Vorfinanzierung die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, die nur erteilt wird, wenn die begründete Erwartung des Erhalts eines wesentlichen Teils (mind. 20-30 %) der Arbeitsplätze besteht.

Da das Insolvenzgeld längstens für drei Monate gewährt wird, dauert das Insolvenzeröffnungsverfahren häufig drei Monate. Diesen Zeitraum kann das insolvente Unternehmen, ggf. gemeinsam mit einem Sanierungsberater (Chief Restructuring Officer) und in Abstimmung mit einem (vorläufigen) Sachwalter/Insolvenzverwalter nutzen, um einen Sanierungsplan zur weiteren Fortführung des Geschäftsbetriebs nach Ende des Insolvenzeröffnungsverfahrens auszuarbeiten.

Parallel wird regelmäßig eine übertragende Sanierung als alternative Sanierungsmöglichkeit geprüft. Ohne fortlaufenden Geschäftsbetreib ist eine übertragende Sanierung in der Praxis oft schwierig umzusetzen. Ein Investor kauft lieber ein noch laufendes Unternehmen.

Weisung der Bundesagentur für Arbeit zum Zusammenfallen von Kurzarbeitergeld mit Insolvenzen

Die Bundesagentur für Arbeit hat kürzlich eine so genannte fachliche (interne) Weisung zum Verhältnis von Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld erlassen.

Wenn Kurzarbeit vor der Stellung eines Insolvenzantrages eingeführt worden ist, soll nach dieser Weisung vom 28. April 2020 (gültig bis 31. Dezember 2024) Kurzarbeitergeld grundsätzlich weitergewährt werden können. Die generellen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld nach §§ 95ff. SGB III müssen aber weiterhin vorliegen. Eine Neubewertung dieser Voraussetzungen soll nach Stellung des Insolvenzantrages insbesondere hinsichtlich der vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalles i.S.d. § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III erforderlich sein. Es sollen

begründete Erwartungen für eine Betriebsfortführung und die Rückkehr zu Vollarbeit bestehen.

Ferner stellt die Bundesagentur für Arbeit klar, dass Kurzarbeitergeld grundsätzlich auch nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch eingeführt werden kann. Sowohl die Ursachen für den Arbeitsausfall als auch dessen vorübergehende Natur seien kritisch zu prüfen.

Liegt ein Arbeitsausfall von 100 % vor, erhalten die betroffenen Arbeitnehmer bei beibehaltener oder eingeführter Kurzarbeit im Insolvenzeröffnungsverfahren lediglich 60-67 % ihres Netto-Entgelts. Wird stattdessen Insolvenzgeld beantragt und die Insolvenzgeldvorfinanzierung erfolgreich abgestimmt, erhalten die betroffenen Arbeitnehmer im Insolvenzeröffnungsverfahren 100 % ihres Netto-Entgelts. Selbstverständlich müssen die Arbeitnehmer regulär zur Arbeit erscheinen und die arbeitsvertraglich vorgesehenen Arbeitszeiten erfüllen, wenn Insolvenzgeld gezahlt wird.

Eine zeitgleiche Kombination von Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld ist nach der Weisung der Bundesagentur für Arbeit nur in Höhe eines verbleibenden Ist-Entgelts (bei nicht (!) 100%-iger Reduzierung der Arbeit) möglich. Wenn der Arbeitsausfall also beispielsweise nur 40 % beträgt und bezüglich der verbleibenden 60 % grundsätzlich das reguläre Ist-Entgelt bezahlt würde, kann bezüglich dieser 60 % ein Anspruch auf Insolvenzgeld bestehen.

Bei der Entscheidung für oder gegen Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit Insolvenzen sind verschiedene Aspekte abzustimmen

Bei „Kurzarbeit Null″ verlangt die Bundesagentur für Arbeit also, dass sich der Arbeitgeber entscheidet, ob Kurzarbeitergeld oder Insolvenzgeld für das Insolvenzeröffnungsverfahren beantragt werden soll.

Das Insolvenzgeld hat für Arbeitnehmer den erheblichen Vorteil, dass sie 100% ihres Netto-Entgelts (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) erhalten. Zudem wird die Liquidität des zu sanierenden Unternehmens durch eine rechtzeitig abgestimmte Insolvenzgeldvorfinanzierung nicht belastet. Diese Vorteile des Insolvenzgeldes im Vergleich zum Kurzarbeitergeld sprechen häufig dafür, dass im Insolvenzeröffnungsverfahren unmittelbar das Insolvenzgeld beantragt wird.

Bei einem absehbar kurzen, aber „intensiven″ Arbeitsausfall von beispielsweise einem Monat zu Beginn eines Insolvenzgeldzeitraums von drei Monaten kann es zielführend sein, während des Insolvenzgeldzeitraums zunächst Kurzarbeit und nur für den restlichen Zeitraum Insolvenzgeld zu beantragen. Inwiefern die Bundesagentur für Arbeit auch die umfassendere, zeitlich versetzte Kombination von Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld in einem Insolvenzeröffnungsverfahren zulässt, ist der Weisung nicht ganz eindeutig zu entnehmen. Zwar soll ein Arbeitsausfall von 100 % – anders als etwa bei dem Bezug von Krankengeld – keine „Verschiebung des Insolvenzgeldzeitraums″ erlauben. Allerdings wird der Insolvenzgeldzeitraum auch nicht „verschoben″, wenn das Insolvenzeröffnungsverfahren vier statt drei Monate dauert, für den ersten Monat noch Kurzarbeitergeld gewährt wird und für die letzten drei Monate vor einem Insolvenzereignis das Insolvenzgeld fließt. Auf diese Weise könnte nach Antragstellung ein gegebenenfalls bereits andauernder Ruhezustand des Unternehmens – nach Antragstellung samt Vollstreckungsschutz – aufrechterhalten werden. Und zwar solange bis klar ist, wann die – ggf. bereits bewilligte – Kurzarbeit endet und die gewöhnliche Geschäftstätigkeit wieder aufgenommen werden kann.

Bei der Entscheidung für oder gegen Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit Insolvenzen sind verschiedene Aspekte zu beachten und abzustimmen. Die frühzeitige Einbindung sanierungserfahrener Experten bereits im Vorfeld der angestrebten Sanierung ist – unabhängig von einem beabsichtigten Eigenverwaltungs-/Schutzschirm- oder regulärem Insolvenzverfahren – hier besonders sinnvoll.

*Gemeint sind Beschäftigte jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird künftig bei allen Bezeichnungen nur noch die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Unsere Beitragsreihe informiert rund um die Restrukturierung eines Unternehmens innerhalb und außerhalb einer Insolvenz. Den Auftakt machte eine Einführung in die Unternehmensinsolvenz und -restrukturierung. In den folgenden Beiträgen beleuchteten wir die Haftung von Geschäftsführern bei Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung sowie das Insolvenzgeld und die Insolvenzgeldvorfinanzierung in der Praxis. Des Weiteren widmeten wir uns der Reform zum neuen Insolvenzanfechtungsrecht, der Insolvenzantragspflicht und den Insolvenzgründen für Unternehmen. Anschließend berichteten wir über die Entscheidung des EuGH zum Beihilfecharakter der Sanierungsklausel sowie die Vorverlagerung des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit. Daraufhin setzten wir uns mit dem Ablauf des Insolvenzantrags und des Insolvenzeröffnungsverfahrens und dem Insolvenzantrag durch Gläubiger auseinander. Danach wurde die Insolvenzforderung vs. MasseforderungVerkürzung des Schutzes durch D&O – Versicherungen und Forderungen und Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz betrachtet. Weiter erschienen Beiträge zum Insolvenzantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit – Entmachtung des Gesellschafters oder Haftungsfalle für die Geschäftsführung, zu Gläubigerrechten in der Krise oder Insolvenz des Schuldners, zu Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung sowie zu Pensionsansprüchen des beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers in der GmbH-Insolvenz. Es folgten Beiträge zum Schutz vor der Insolvenzanfechtung durch Bargeschäfte und der Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne. Anschließend erschien ein Beitrag zum Wahlrecht des Insolvenzverwalters sowie Beiträge zum fehlenden Fiskusprivileg in der vorläufigen Eigenverwaltung, der ESUG Evaluation und zur Mindestbesteuerung in der Insolvenz. Auch erschienen Beiträge zur Aufrechnung in der Insolvenz, zu Aus- und Absonderungsrechten und zum Insolvenzplanverfahren sowie zum Lieferantenpool. Weiter haben wir zu Folgen und Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, über das Konzerninsolvenzrecht und die Treuepflichten in der Krise sowie Cash Pooling als Finanzierungsinstrument im Konzern berichtet. Zuletzt klärten wir über die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen für Zahlungen in der Krise, über das  französische Insolvenzverfahren, die Procédure de Sauvegarde und Sauvegarde financière accélérée, sowie die Forderungsanmeldung und Haftung von Geschäftsleitern für Verletzungen von Steuerpflichten auf. Ebenfalls zeigen wir die Grundlagen von Sanierungskonzepten und Sanierungsgutachten auf und gehen auf das Verhältnis von Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld ein. Zuletzt haben wir uns mit dem Datenschutz im Asset-Deal beschäftigt.

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